Propose a change

Verordnung betreffend verschiedene Einrichtungen für die Jugend

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 22

Aufträge der Dienststelle 1 Die Aufträge der Dienststelle oder des Jugendgerichtes an eine anerkannte private Stelle werden im Maximum zu 65 Prozent durch die Dienststelle und der verbleibende Anteil durch das Kind oder seine Eltern, subsidiär durch die verantwortlichen Körperschaften, gemäss dem Gesetz über die Eingliederung und die Sozialhilfe, übernommen. * 2 Die Zusammenarbeit und die Finanzierungsmodalitäten werden in einem Vertrag zwischen dem Staatsrat und der anerkannten privaten Stelle geregelt. 3.4 Erziehungshilfe und Erziehungsbeistandschaft * Art. 22a * Grundsätze und Finanzierungsmodus 1 Erteilt die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der zuständigen Stelle ein Mandat für Erziehungshilfe oder Erziehungsbeistandschaft, so wird der Wohnsitzgemeinde des Kindes jährlich eine Pauschale von monatlich 300 Franken pro Kind oder mehrere Kinder der gleichen Familie in Rechnung gestellt. * 2 Bei Wohnsitzwechsel des Kindes im Laufe des Jahres bleibt die alte Wohnsitzgemeinde für die Kosten der Massnahme bis zum Ende des Kalenderjahres zuständig. Die neue Wohnsitzgemeinde übernimmt die Kosten der Massnahme ab dem 1. Januar des folgenden Jahres. * 3 Die Fakturierung des Pauschalbetrages beginnt mit der Einreichung des Mandates durch die KESB bei der zuständigen Stelle. Die Fakturierung endet nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Aufhebung der Massnahme durch die KESB bei der zuständigen Stelle. * 4 Die Kosten des Mandats, das der zuständigen Stelle erteilt wird, werden im Prinzip vollständig durch die Wohnsitzgemeinde des Kindes getragen, wenn es sich um Erziehungshilfe im Sinne des Artikels 307 Absatz 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und Erziehungsbeistandschaft im Sinne des Artikels 308 Absatz 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches handelt. * 5 Wenn die KESB einen Beistand für die Überwachung des persönlichen Verkehrs im Sinne des Artikels 308 Absatz 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches beantragt und diese Massnahme insbesondere in Anbetracht des bestehenden Konfliktes zwischen den Eltern beantragt werden muss, kann die KESB eine Beteiligung des Elternteils oder der Eltern an den Kosten der Massnahme festlegen. Diese darf im Prinzip aber den Betrag von 100 Franken pro Monat nicht überschreiten. * 4 Besuchsrecht unter Aufsicht

Your change, as a redline

Art. 22

Aufträge der Dienststelle 1 Die Aufträge der Dienststelle oder des Jugendgerichtes an eine anerkannte private Stelle werden im Maximum zu 65 Prozent durch die Dienststelle und der verbleibende Anteil durch das Kind oder seine Eltern, subsidiär durch die verantwortlichen Körperschaften, gemäss dem Gesetz über die Eingliederung und die Sozialhilfe, übernommen. * 2 Die Zusammenarbeit und die Finanzierungsmodalitäten werden in einem Vertrag zwischen dem Staatsrat und der anerkannten privaten Stelle geregelt. 3.4 Erziehungshilfe und Erziehungsbeistandschaft * Art. 22a * Grundsätze und Finanzierungsmodus 1 Erteilt die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der zuständigen Stelle ein Mandat für Erziehungshilfe oder Erziehungsbeistandschaft, so wird der Wohnsitzgemeinde des Kindes jährlich eine Pauschale von monatlich 300 Franken pro Kind oder mehrere Kinder der gleichen Familie in Rechnung gestellt. * 2 Bei Wohnsitzwechsel des Kindes im Laufe des Jahres bleibt die alte Wohnsitzgemeinde für die Kosten der Massnahme bis zum Ende des Kalenderjahres zuständig. Die neue Wohnsitzgemeinde übernimmt die Kosten der Massnahme ab dem 1. Januar des folgenden Jahres. * 3 Die Fakturierung des Pauschalbetrages beginnt mit der Einreichung des Mandates durch die KESB bei der zuständigen Stelle. Die Fakturierung endet nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Aufhebung der Massnahme durch die KESB bei der zuständigen Stelle. * 4 Die Kosten des Mandats, das der zuständigen Stelle erteilt wird, werden im Prinzip vollständig durch die Wohnsitzgemeinde des Kindes getragen, wenn es sich um Erziehungshilfe im Sinne des Artikels 307 Absatz 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und Erziehungsbeistandschaft im Sinne des Artikels 308 Absatz 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches handelt. * 5 Wenn die KESB einen Beistand für die Überwachung des persönlichen Verkehrs im Sinne des Artikels 308 Absatz 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches beantragt und diese Massnahme insbesondere in Anbetracht des bestehenden Konfliktes zwischen den Eltern beantragt werden muss, kann die KESB eine Beteiligung des Elternteils oder der Eltern an den Kosten der Massnahme festlegen. Diese darf im Prinzip aber den Betrag von 100 Franken pro Monat nicht überschreiten. * 4 Besuchsrecht unter Aufsicht

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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