Gesetz über den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten und über den Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten
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Change 1
§ 62 Warnmitteilung
(1) Die zuständige Behörde eines Landes unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten und der anderen gleichgestellten Staaten durch eine Warnmitteilung über 1. den Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung, sofern er sofort vollziehbar oder unanfechtbar ist, 2. die Rücknahme der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung, sofern sie sofort vollziehbar oder unanfechtbar ist, 3. die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung, sofern sie sofort vollziehbar oder unanfechtbar ist, 4. das durch gerichtliche Entscheidung getroffene vorläufige Verbot, den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten oder den Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten auszuüben, oder 5. das durch unanfechtbare gerichtliche Entscheidung getroffene Verbot, den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten oder den Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten auszuüben. (2) Die Warnmitteilung enthält folgende Angaben: 1. die zur Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Angaben, insbesondere deren a) Namen und Vornamen, b) Geburtsdatum und c) Geburtsort, 2. den Beruf der betroffenen Person und 3. Angaben über die Behörde oder das Gericht, die oder das die Entscheidung getroffen hat. (3) Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage 1. nach Eintritt der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 4 oder 2. nach Bekanntgabe einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 4. (4) Für die Warnmitteilung ist das Binnenmarkt-Informationssystem zu verwenden, das eingerichtet worden ist durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“) (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1). (5) Gleichzeitig mit der Warnmitteilung unterrichtet die Behörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, die betroffene Person schriftlich über die Warnmitteilung und deren Inhalt. Der Unterrichtung hat sie eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. Wird ein Rechtsbehelf gegen die Warnmitteilung eingelegt, so ergänzt die Behörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, die Warnmitteilung um einen entsprechenden Hinweis.
§ 62 Warnmitteilung
(1) Die zuständige Behörde eines Landes unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten und der anderen gleichgestellten Staaten durch eine Warnmitteilung über 1. den Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung, sofern er sofort vollziehbar oder unanfechtbar ist, 2. die Rücknahme der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung, sofern sie sofort vollziehbar oder unanfechtbar ist, 3. die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung, sofern sie sofort vollziehbar oder unanfechtbar ist, 4. das durch gerichtliche Entscheidung getroffene vorläufige Verbot, den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten oder den Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten auszuüben, oder 5. das durch unanfechtbare gerichtliche Entscheidung getroffene Verbot, den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten oder den Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten auszuüben. (2) Die Warnmitteilung enthält folgende Angaben: 1. die zur Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Angaben, insbesondere deren a) Namen und Vornamen, b) Geburtsdatum und c) Geburtsort, 2. den Beruf der betroffenen Person und 3. Angaben über die Behörde oder das Gericht, die oder das die Entscheidung getroffen hat. (3) Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage 1. nach Eintritt der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 4 oder 2. nach Bekanntgabe einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 4. (4) Für die Warnmitteilung ist das Binnenmarkt-Informationssystem zu verwenden, das eingerichtet worden ist durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“) (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1). (5) Gleichzeitig mit der Warnmitteilung unterrichtet die Behörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, die betroffene Person schriftlich über die Warnmitteilung und deren Inhalt. Der Unterrichtung hat sie eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. Wird ein Rechtsbehelf gegen die Warnmitteilung eingelegt, so ergänzt die Behörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, die Warnmitteilung um einen entsprechenden Hinweis.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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