Vertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet
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Change 1
Art. 24
Strafbare Handlungen, die im Fürstentum Liechtenstein von dort stationierten schweizerischen Beamten und Angestellten schweizerischer Nationalität und von in gemeinsamem Haushalte mit ihnen lebenden Angehörigen schweizerischer Nationalität begangen worden sind, werden von denjenigen Behörden verfolgt und beurteilt, die zur Verfolgung und Beurteilung zuständig wären, wenn die strafbaren Handlungen im Bezirke Werdenberg verübt worden wären. In diesen Fällen findet das im Kanton St. Gallen geltende Straf- und Strafprozessrecht Anwendung. Die Fürstliche Regierung wird den Angeschuldigten oder Verurteilten auf Requisition der zuständigen schweizerischen Behörde oder gegebenenfalls von sich aus verhaften lassen; sie hat ihn aber in jedem Falle unverzüglich den schweizerischen Behörden zu übergeben. Die fürstlichen Behörden haben ferner die zur Sicherung erforderlichen Massnahmen zu treffen und den zuständigen schweizerischen Behörden jede erbetene Rechtshilfe zu gewähren. Die zur Verfolgung solcher strafbarer Handlungen zuständigen schweizerischen Behörden sind nach vorheriger Anzeige an die Fürstliche Regierung befugt, das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein zu betreten und daselbst Amtshandlungen vorzunehmen. Auf die Angehörigen des schweizerischen Grenzwachtkorps findet dieser Artikel keine Anwendung, unter Vorbehalt von Artikel 25 Absatz 4.
Art. 24
Strafbare Handlungen, die im Fürstentum Liechtenstein von dort stationierten schweizerischen Beamten und Angestellten schweizerischer Nationalität und von in gemeinsamem Haushalte mit ihnen lebenden Angehörigen schweizerischer Nationalität begangen worden sind, werden von denjenigen Behörden verfolgt und beurteilt, die zur Verfolgung und Beurteilung zuständig wären, wenn die strafbaren Handlungen im Bezirke Werdenberg verübt worden wären. In diesen Fällen findet das im Kanton St. Gallen geltende Straf- und Strafprozessrecht Anwendung. Die Fürstliche Regierung wird den Angeschuldigten oder Verurteilten auf Requisition der zuständigen schweizerischen Behörde oder gegebenenfalls von sich aus verhaften lassen; sie hat ihn aber in jedem Falle unverzüglich den schweizerischen Behörden zu übergeben. Die fürstlichen Behörden haben ferner die zur Sicherung erforderlichen Massnahmen zu treffen und den zuständigen schweizerischen Behörden jede erbetene Rechtshilfe zu gewähren. Die zur Verfolgung solcher strafbarer Handlungen zuständigen schweizerischen Behörden sind nach vorheriger Anzeige an die Fürstliche Regierung befugt, das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein zu betreten und daselbst Amtshandlungen vorzunehmen. Auf die Angehörigen des schweizerischen Grenzwachtkorps findet dieser Artikel keine Anwendung, unter Vorbehalt von Artikel 25 Absatz 4.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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