Vertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet
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Change 1
Art. 5
Das Fürstentum Liechtenstein wird, sofern es der Schweizerische Bundesrat als notwendig erachten sollte, für das Gebiet des Fürstentums 1. die Bundesgesetzgebung über gewerbliches, literarisches und künstlerisches Eigentum sowie alle andern bei ihrer Handhabung subsidiär anwendbaren bundesgesetzlichen Erlasse für das Gebiet des Fürstentums in Kraft setzen und die gemäss diesen Gesetzen und den auf sie bezüglichen eidgenössischen Verordnungen sich ergebende Zuständigkeit der Bundesbehörden auch für das liechtensteinische Landesgebiet anerkennen; 2. die internationalen Übereinkünfte über gewerbliches, literarisches und künstlerisches Eigentum, denen die Schweiz angehört sowie die von der Schweiz über diese Rechtsgebiete mit andern Ländern getroffenen Sondervereinbarungen im Sinne des Artikels 7 des Vertrages zur Anwendung bringen. Die Schweizerische Eidgenossenschaft wird, falls das Fürstentum Liechtenstein seinerseits vorher den Willen bekunden sollte, die in gegenwärtigem Artikel angeführten Gesetzesbestimmungen für das liechtensteinische Gebiet anzuerkennen und die erwähnten internationalen Vereinbarungen im Fürstentum anzuwenden, zu einer entsprechenden Regelung jederzeit Hand bieten.
Art. 5
Das Fürstentum Liechtenstein wird, sofern es der Schweizerische Bundesrat als notwendig erachten sollte, für das Gebiet des Fürstentums 1. die Bundesgesetzgebung über gewerbliches, literarisches und künstlerisches Eigentum sowie alle andern bei ihrer Handhabung subsidiär anwendbaren bundesgesetzlichen Erlasse für das Gebiet des Fürstentums in Kraft setzen und die gemäss diesen Gesetzen und den auf sie bezüglichen eidgenössischen Verordnungen sich ergebende Zuständigkeit der Bundesbehörden auch für das liechtensteinische Landesgebiet anerkennen; 2. die internationalen Übereinkünfte über gewerbliches, literarisches und künstlerisches Eigentum, denen die Schweiz angehört sowie die von der Schweiz über diese Rechtsgebiete mit andern Ländern getroffenen Sondervereinbarungen im Sinne des Artikels 7 des Vertrages zur Anwendung bringen. Die Schweizerische Eidgenossenschaft wird, falls das Fürstentum Liechtenstein seinerseits vorher den Willen bekunden sollte, die in gegenwärtigem Artikel angeführten Gesetzesbestimmungen für das liechtensteinische Gebiet anzuerkennen und die erwähnten internationalen Vereinbarungen im Fürstentum anzuwenden, zu einer entsprechenden Regelung jederzeit Hand bieten.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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