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V vom 16. April 1996 über die Kennzeichnung von Materialien für die Hauptbestandteile von Schuherzeugnissen zum Verkauf an den Verbraucher im Europäischen Wirtschaftsraum

Liechtenstein · 947.102.192 · ordinance

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Contents: 10 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 3 Begriffe
  4. Art. 4 Anlage
  5. Art. 5 Gültige Fassung
  6. Art. 6 Grundsatz
  7. Art. 7 Hinweise
  8. Art. 8 Nachweise
  9. Art. 10 Zuständigkeit
  10. Art. 11 Inkrafttreten

10 provisions

Art. 1 Zweck

1) Diese Verordnung regelt die Kennzeichnung von Materialien für die Hauptbestandteile von Schuherzeugnissen zum Verkauf an den Endverbraucher nach Massgabe von Kapitel XIX von Anhang II des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA), LGBl. 1995 Nr. 68, insbesondere nach Massgabe der Regelungen der Richtlinie 94/11/EG (EWR-Rechtssammlung: Anh. II - Kap. XIX - 3e.01) in ihrer nach Massgabe von Art. 5 gültigen Fassung. 2) Diese Verordnung regelt insbesondere: a) das Inverkehrbringen; b) die Marktüberwachung.

Art. 2 Geltungsbereich

Diese Verordnung findet Anwendung auf die Kennzeichnung von Materialien für die Hauptbestandteile von Schuherzeugnissen zum Verkauf an den Endverbraucher nach Massgabe von Kapitel XIX von Anhang II EWRA, insbesondere nach Massgabe der Regelungen der Richtlinie 94/11/EG in ihrer nach Massgabe von Art. 5 gültigen Fassung (Schuherzeugnisse).

Art. 3 Begriffe

Auf diese Verordnung finden Anwendung die Begriffsbestimmungen von: a) Art. 2 des Gesetzes vom 22. März 1995 über die Verkehrsfähigkeit von Waren, LGBl. 1995 Nr. 94; b) Kapitel XIX von Anhang II EWRA, insbesondere der Regelungen der Richtlinie 94/11/EG in ihrer nach Massgabe von Art. 5 gültigen Fassung.

Art. 4 Anlage

1) Einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bilden: a) die Anlage; b) die Regelungen des in der Anlage enthaltenen Rechtsaktes, in ihrer nach Massgabe von Art. 5 gültigen Fassung. 2) Die Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte sind unmittelbar anwendbar und allgemein verbindlich.

Art. 5 Gültige Fassung

1) Die gültige Fassung der Anlage sowie der Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte bestimmt sich nach Massgabe von Abs. 2 in Verbindung mit der Kundmachung ihres vollständigen Wortlautes im Amtsblatt der Europäischen Union. 2) Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergibt sich die gültige Fassung der Anlage sowie der Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt gemäss Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl.1995 Nr. 101. Diese Kundmachung gilt als Abänderung oder Ergänzung sowohl der Anlage als auch der Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte.

Art. 6 Grundsatz

Schuherzeugnisse können in Verkehr gebracht werden, sofern dies Kapitel XIX von Anhang II EWRA, insbesondere den Regelungen der Richtlinie 94/11/EG in ihrer nach Massgabe von Art. 5 gültigen Fassung entspricht.

Art. 7 Hinweise

1) Wer Schuherzeugnisse, die die Voraussetzungen für ein Verbringen in die Schweiz oder ein Inverkehrbringen in der Schweiz nicht erfüllen, entgeltlich oder unentgeltlich überlässt, hat auf das Verbot eines gewerblichen oder privaten Umgehungsverkehrs in die Schweiz gemäss Art. 9 des Gesetzes vom 22. März 1995 über die Verkehrsfähigkeit von Waren, LGBl. 1995 Nr. 94, hinzuweisen. 2) Die Technische Prüf-, Mess- und Normenstelle erstellt ein Merkblatt über den Inhalt und die Form des Hinweises.

Art. 8 Nachweise

1) Wer Schuherzeugnisse, die die Voraussetzungen für ein Verbringen in die Schweiz oder ein Inverkehrbringen in der Schweiz nicht erfüllen, entgeltlich oder unentgeltlich überlässt, hat hierüber Nachweis zu führen. 2) Der Nachweis enthält insbesondere Angaben über: a) den Namen und die Anschrift des Abnehmers; b) den Zeitpunkt der Abgabe. 3) Der Nachweis ist drei Jahre vollständig und geordnet aufzubewahren.

Art. 10 Zuständigkeit

1) Die Durchführung dieser Verordnung obliegt der Technischen Prüf-, Mess- und Normenstelle. 2) Der Technische Prüf-, Mess- und Normenstelle obliegen insbesondere: a) die Aufsicht über den Verkehr mit Schuherzeugnissen; b) die Zusammenarbeit mit Behörden sowie die Mitarbeit in Fachgremien.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

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