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Verordnung für Lernende einer betrieblich organisierten Grundbildung

Solothurn · 126.371.2 · ordinance

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Contents: 12 provisions
  1. § 1
  2. § 2 d) Bekleidungsnäher / Bekleidungsnäherin EBA
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12

12 provisions

§ 1

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für die Lernenden der beruflichen Grundbildung in der kantonalen Verwaltung, bei den Gerichten, den kantonalen Schulen, den kantonalen Anstalten und bei der Solothurner Spitäler AG.* 2 Davon ausgenommen sind berufliche Grundbildungen, welche ausschliesslich an schulischen Institutionen, namentlich in einer Lehrwerkstätte oder in einem Lehratelier, absolviert werden. Hierzu gehören:* a) Uhrmacher / Uhrmacherinnen EFZ b) Uhrenarbeiter / Uhrenarbeiterinnen EBA c) Bekleidungsgestalter / Bekleidungsgestalterin EFZ

§ 2 d) Bekleidungsnäher / Bekleidungsnäherin EBA

Anwendbares Recht 1 Das Anstellungsverhältnis von Lernenden ist privatrechtlicher Natur. 2 Es richtet sich in erster Linie nach den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des Bundes und des Kantons Solothurn über die Berufsbildung, den Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 19112) über den Lehrvertrag, der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 20073) und dem individuellen Lehrvertrag. 3 Kann diesen Bestimmungen keine Regelung entnommen werden, ist die Gesetzgebung über das Staatspersonal sinngemäss anwendbar.

§ 3

Basislohnstufen 1 Die Basislöhne (Basisindex Mai 1993 = 100 Punkte) in Franken sind unterteilt in sechs Stufen und bilden damit die Berechnungsgrundlage für die einzelnen beruflichen Grundbildungen. Die Basislohnstufe bildet den Grundlohn für das 1. Lehrjahr. Die anschliessenden Basislohnstufen entsprechen den folgenden Lehrjahren. a) Basislohnstufe 1 600 1) BGS 126.1. 2) SR 220. 3) SR 822.115. 126.371.2 b) Basislohnstufe 2 780 c) Basislohnstufe 3 1070 d) Basislohnstufe 4 1230 e) Basislohnstufe 5 1500 f) Basislohnstufe 6 2770 2 Die Basislohnstufen können durch das Personalamt mit einem Faktor von 0.2 bis 1.2 gewichtet werden, wenn ausbildungsspezifische Gründe oder Lohnvergleichsüberlegungen dies rechtfertigen. 3 Das Personalamt ist für die Zuordnung der Basislohnstufen zu den einzelnen beruflichen Grundbildungen zuständig. Bei den beruflichen Grundbildungen, welche ausschliesslich bei der Solothurner Spitäler AG angeboten werden, hat diese ein Mitbestimmungsrecht. 4 Die Löhne der Lernenden werden in gleicher Weise wie jene des Staatspersonals der Teuerung angepasst. 5 Für Grundbildungen mit Kettenlehrverträgen werden individuelle Entschädigungen vereinbart.

§ 4

13. Monatslohn 1 Die Lernenden erhalten einen 13. Monatslohn. 2 Er wird zusammen mit dem Dezemberlohn ausbezahlt. 3 Im 1. Lehrjahr, im Lehrabschlussjahr und bei vorzeitigem Austritt wird er anteilsmässig mit dem letzten Monatslohn ausbezahlt.

§ 5

Leistungsbonus 1 In Anlehnung an die individuelle Mitarbeiter- und Mitarbeiterinnenbeurteilung kann den Lernenden ein Leistungsbonus ausbezahlt werden.

§ 6

Prämien für gute Lehrabschlüsse 1 Die Lernenden erhalten für gute Leistungen beim Lehrabschluss Prämien für folgende Gesamtabschlussnoten: a) 200 Franken für 5.0 und 5.1; b) 300 Franken für 5.2 und 5.3; c) 400 Franken für 5.4 und 5.5; d) 500 Franken für 5.6 und mehr. 2 Die Prämien gehen zu Lasten der jeweiligen Dienststelle und werden mit dem letzten Monatslohn ausbezahlt.

§ 7

Sprachaufenthalte, Stütz- und Förderkurse 1 Lernende, die während der Dauer der beruflichen Grundbildung Sprachaufenthalte sowie Stütz- und Förderkurse absolvieren, können dafür höchstens 20 Arbeitstage pro Lehrverhältnis beanspruchen. 2 Entsprechende Gesuche werden von den Vorgesetzten bewilligt, wenn: a) der Sprachaufenthalt, der Stütz- oder der Förderkurs den Berufsschulunterricht sowie die überbetrieblichen Kurse nicht tangiert; b) der Sprachaufenthalt einen Sprachunterricht beinhaltet und einer Sprache dient, welche Prüfungsfach ist. 126.371.2

§ 8

Beiträge an Sprachaufenthalte, Stütz- und Förderkurse; Gesuchsverfahren 1 Lernende erhalten einen Beitrag an die Kosten für Sprachaufenthalte und den Besuch von Stütz- und Förderkursen. 2 Der Arbeitgeber trägt einen Viertel der Kosten für Sprachaufenthalte, Stütz- und Förderkurse, insgesamt jedoch höchstens 1000 Franken pro Lehrverhältnis. 3 Der Beitrag wird nur ausgerichtet, wenn ein Nachweis über den regelmässigen Kursbesuch erbracht wird. 4 Das Personalamt beziehungsweise die Solothurner Spitäler AG regelt die Einzelheiten des Gesuchsverfahrens und der Abrechnung.

§ 9

Ferien 1 Die Lernenden haben für die gesamte Dauer ihres Lehrverhältnisses Anspruch auf 25 Ferientage pro Lehrjahr.

§ 10

Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall 1 Lernende haben bei Krankheit und Unfall unter Vorbehalt von Absatz 2 Anspruch auf den vollen Lohn: a) im 1. Lehrjahr für die Dauer von drei Monaten; b) im 2. Lehrjahr für die Dauer von sechs Monaten; c) ab dem 3. Lehrjahr für die Dauer von zwölf Monaten. 2 Die Lohnfortzahlungspflicht nach Absatz 1 erlischt in jedem Fall am Ende des Lehrverhältnisses.

§ 11

Mutterschaftsurlaub 1 Lernende haben folgenden Anspruch auf bezahlten Mutterschaftsurlaub: a) im 1. und 2. Lehrjahr für die Dauer von 14 Wochen; b) ab dem 3. Lehrjahr für die Dauer von 16 Wochen.

§ 12

Übergangsbestimmung 1 Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossene Lehrverhältnisse werden nach den Bestimmungen der Verordnung über die Lernenden vom 9. Dezember 20131) zu Ende geführt. 2 Für vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 27. November 2018 abgeschlossene Lehrverhältnisse gelten die Bestimmungen in der Fassung vom 21. März 2017.* RRB Nr. 2018/..... vom ...... 2018. Die Einspruchsfrist ist am ..... 2019 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. Februar 2019. Publiziert im Amtsblatt vom .......... 1) BGS 126.371.2. 126.371.2 * Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 27.11.2018 01.02.2019 Erlasstitel geändert GS 2018, 26 27.11.2018 01.02.2019 Ingress geändert GS 2018, 26 27.11.2018 01.02.2019 § 1 Abs. 1 geändert GS 2018, 26 27.11.2018 01.02.2019 § 1 Abs. 2 eingefügt GS 2018, 26 27.11.2018 01.02.2019 § 12 Abs. 2 eingefügt GS 2018, 26 126.371.2 * Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlasstitel 27.11.2018 01.02.2019 geändert GS 2018, 26 Ingress 27.11.2018 01.02.2019 geändert GS 2018, 26 § 1 Abs. 1 27.11.2018 01.02.2019 geändert GS 2018, 26 § 1 Abs. 2 27.11.2018 01.02.2019 eingefügt GS 2018, 26 § 12 Abs. 2 27.11.2018 01.02.2019 eingefügt GS 2018, 26

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