Verordnung über die Landesgeologie
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 15 Koordinationsorgan
1 Für die Koordination im Bereich der Landesgeologie wird ein Koordinationsorgan nach Artikel 55 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG) eingesetzt. 2 Dieses hat folgende Aufgaben: a. Koordination der geologischen Landesuntersuchungen zwischen den Fachstellen für Landesgeologie, den übrigen Stellen des Bundes, den kantonalen Fachstellen, den Hochschulen und den Fachverbänden; b. Koordination der geologischen Untersuchungen des Bundes und seiner Aktivitäten zum Monitoring des geologischen Untergrunds; c. Entwicklung von Strategien des Bundes; d. Mitwirkung bei der Entwicklung technischer Normen und der Geoinformation; e. Planung und Koordination der Forschung des Bundes. 3 Es ist gegenüber den Stellen des Bundes weisungsberechtigt. 4 Es setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern des Bundesamts für Landestopografie, des Bundesamts für Energie, des Bundesamts für Umwelt, des Bundesamts für Verkehr, des Bundesamts für Strassen und des Bundesamts für Landwirtschaft. 5 Es ist administrativ dem Bundesamt für Landestopografie zugeordnet. SR 172.010
Art. 15 Koordinationsorgan
1 Für die Koordination im Bereich der Landesgeologie wird ein Koordinationsorgan nach Artikel 55 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG) eingesetzt. 2 Dieses hat folgende Aufgaben: a. Koordination der geologischen Landesuntersuchungen zwischen den Fachstellen für Landesgeologie, den übrigen Stellen des Bundes, den kantonalen Fachstellen, den Hochschulen und den Fachverbänden; b. Koordination der geologischen Untersuchungen des Bundes und seiner Aktivitäten zum Monitoring des geologischen Untergrunds; c. Entwicklung von Strategien des Bundes; d. Mitwirkung bei der Entwicklung technischer Normen und der Geoinformation; e. Planung und Koordination der Forschung des Bundes. 3 Es ist gegenüber den Stellen des Bundes weisungsberechtigt. 4 Es setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern des Bundesamts für Landestopografie, des Bundesamts für Energie, des Bundesamts für Umwelt, des Bundesamts für Verkehr, des Bundesamts für Strassen und des Bundesamts für Landwirtschaft. 5 Es ist administrativ dem Bundesamt für Landestopografie zugeordnet. SR 172.010
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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