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Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz

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§ 4 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen

(1) Heizkessel und Geräte dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit der CE-Kennzeichnung nach § 5 Abs. 1 und 2 versehen sind und ihnen eine EG-Konformitätserklärung in deutscher Sprache beigefügt ist, durch die der Hersteller oder sein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter bestätigt, daß 1. die Heizkessel die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und die Geräte die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 erfüllen, 2. der serienmäßig hergestellte Heizkessel oder das Gerät mit dem geprüften Baumuster übereinstimmt, für das eine zugelassene Stelle nach Durchführung einer EG-Baumusterprüfung (Modul B) gemäß Anhang III der Richtlinie 92/42/EWG des Rates bescheinigt hat, daß die Bauart des Heizkessels den Anforderungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 und die Bauart des Gerätes den Anforderungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 entspricht und 3. das Verfahren nach Anhang IV Modul C, D oder E der Richtlinie 92/42/EWG des Rates, bei gasbefeuerten Heizkesseln und Brennern auch die EG-Prüfung nach Anhang II Nr. 5 der Richtlinie 90/396/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Gasverbrauchseinrichtungen (ABl. EG Nr. L 196 S. 15) (Gasverbrauchseinrichtungsrichtlinie), geändert durch Artikel 10 der Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220 S. 1), eingehalten wurde. In der den Geräten beigefügten EG-Konformitätserklärung müssen die Parameter festgelegt werden, nach denen die Heizkessel, die aus den Geräten zusammengebaut werden, die Anforderungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 erfüllen können. (2) Heizkessel, bei deren Zusammenbau ein Gerät verwendet wird, das mit einer CE-Kennzeichnung nach dieser Verordnung versehen ist, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit der CE-Kennzeichnung nach § 5 Abs. 1 und 2 versehen sind und wenn dem Heizkessel eine EG-Konformitätserklärung in deutscher Sprache beigefügt ist, durch die der Hersteller oder sein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter bestätigt, daß 1. der serienmäßig hergestellte Heizkessel entsprechend den Parametern nach Absatz 1 Satz 2 zusammengebaut worden ist und 2. das Verfahren nach Anhang IV Modul C, D oder E der Richtlinie 92/42/EWG des Rates bei gasbefeuerten Heizkesseln auch die EG-Prüfung nach Anhang II Nr. 5 der Richtlinie 90/396/EWG des Rates (Gasverbrauchseinrichtungsrichtlinie) eingehalten wurde. Dabei hat die im Rahmen des Moduls C tätige Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle den aus der laufenden Produktion entnommenen Heizkessel auf die Einhaltung der Anforderungen der Nummer 1 zu überprüfen. (3) Die den Heizkesseln beigefügte EG-Konformitätserklärung muß den Heizkesseltyp ausweisen; die den Kesseln beigefügte EG-Konformitätserklärung muß den Heizkesseltyp des daraus herzustellenden Heizkessels ausweisen.

Your change, as a redline

§ 4 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen

(1) Heizkessel und Geräte dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit der CE-Kennzeichnung nach § 5 Abs. 1 und 2 versehen sind und ihnen eine EG-Konformitätserklärung in deutscher Sprache beigefügt ist, durch die der Hersteller oder sein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter bestätigt, daß 1. die Heizkessel die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und die Geräte die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 erfüllen, 2. der serienmäßig hergestellte Heizkessel oder das Gerät mit dem geprüften Baumuster übereinstimmt, für das eine zugelassene Stelle nach Durchführung einer EG-Baumusterprüfung (Modul B) gemäß Anhang III der Richtlinie 92/42/EWG des Rates bescheinigt hat, daß die Bauart des Heizkessels den Anforderungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 und die Bauart des Gerätes den Anforderungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 entspricht und 3. das Verfahren nach Anhang IV Modul C, D oder E der Richtlinie 92/42/EWG des Rates, bei gasbefeuerten Heizkesseln und Brennern auch die EG-Prüfung nach Anhang II Nr. 5 der Richtlinie 90/396/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Gasverbrauchseinrichtungen (ABl. EG Nr. L 196 S. 15) (Gasverbrauchseinrichtungsrichtlinie), geändert durch Artikel 10 der Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220 S. 1), eingehalten wurde. In der den Geräten beigefügten EG-Konformitätserklärung müssen die Parameter festgelegt werden, nach denen die Heizkessel, die aus den Geräten zusammengebaut werden, die Anforderungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 erfüllen können. (2) Heizkessel, bei deren Zusammenbau ein Gerät verwendet wird, das mit einer CE-Kennzeichnung nach dieser Verordnung versehen ist, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit der CE-Kennzeichnung nach § 5 Abs. 1 und 2 versehen sind und wenn dem Heizkessel eine EG-Konformitätserklärung in deutscher Sprache beigefügt ist, durch die der Hersteller oder sein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter bestätigt, daß 1. der serienmäßig hergestellte Heizkessel entsprechend den Parametern nach Absatz 1 Satz 2 zusammengebaut worden ist und 2. das Verfahren nach Anhang IV Modul C, D oder E der Richtlinie 92/42/EWG des Rates bei gasbefeuerten Heizkesseln auch die EG-Prüfung nach Anhang II Nr. 5 der Richtlinie 90/396/EWG des Rates (Gasverbrauchseinrichtungsrichtlinie) eingehalten wurde. Dabei hat die im Rahmen des Moduls C tätige Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle den aus der laufenden Produktion entnommenen Heizkessel auf die Einhaltung der Anforderungen der Nummer 1 zu überprüfen. (3) Die den Heizkesseln beigefügte EG-Konformitätserklärung muß den Heizkesseltyp ausweisen; die den Kesseln beigefügte EG-Konformitätserklärung muß den Heizkesseltyp des daraus herzustellenden Heizkessels ausweisen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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