Schulexterne Aus- und Weiterbildungsverordnung für Lehrpersonen
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Change 1
§ 3 Überblick
1 Aus- und Weiterbildungen von Lehrpersonen finden grundsätzlich in der unterrichtsfreien Zeit statt. Ausnahmen bei betrieblichem Interesse oder betrieblicher Notwendigkeit werden fallweise geprüft. 2 Alle schulexternen Aus- und Weiterbildungsformen werden folgenden drei Kategorien zugeordnet: a) Aus- und Weiterbildungen von betrieblicher Notwendigkeit: 1. Zu dieser Kategorie gehören Aus- und Weiterbildungen, deren Besuch für die Organisation unabdingbar ist. Betrieblich notwendige Aus- und Weiterbildungen müssen von den Lehrpersonen besucht werden, damit sie ihre entsprechende Funktion weiterhin ausüben dürfen und ihrer Auftragserfüllung gerecht werden können. In der Regel sind Aus- und Weiterbildungen dieser Kategorie von der Organisation angeordnet, also durch einen externen Impuls initiiert 2. Finanzierung: Die Kurs- und die Stellvertretungskosten für Aus- und Weiterbildungen von betrieblicher Notwendigkeit werden, vorausgesetzt sie sind nicht lohnwirksam, zu 100% vom Arbeitgeber übernommen. Die Vergütung von Spesen wird fallweise beurteilt b) Aus- und Weiterbildungen von betrieblichem Interesse: 1. Zu dieser Kategorie gehören Aus- und Weiterbildungen, deren Besuch für die Organisation wünschenswert und interessant ist. Aus- und Weiterbildungen von betrieblichem Interesse sind für die Lehrpersonen hinsichtlich ihrer Auftragserfüllung inspirierend, gewinnbringend, aber nicht zwingend notwendig. Der Impuls für Aus- und Weiterbildungen dieser Kategorie kann sowohl von aussen (Organisation) als auch von innen (Lehrperson) kommen 2. Finanzierung: Die Beteiligung des Arbeitgebers an den Kurs- und die Stellvertretungskosten für Aus- und Weiterbildungen von betrieblichem Interesse beträgt zwischen 50%–100%. Auch hier gilt, wenn die Aus- und Weiterbildung lohnwirksam ist, erfolgt keine 100-prozentige Kostenübernahme. Die Spesen gehen zu Lasten des Arbeitnehmers c) Aus- und Weiterbildungen von persönlichem Interesse: 1. Zu dieser Kategorie gehören Aus- und Weiterbildungen, die der individuellen beruflichen Entwicklung dienen. Sie sind somit in erster Linie für die Lehrpersonen von Bedeutung 2. Finanzierung: Der Arbeitgeber kann sich an den Kosten von Aus- und Weiterbildungen von persönlichem Interesse im Sinne einer Honorierungsmassnahme beteiligen 3. Die Schulen Cham beteiligen sich an den Kosten eines «Diplomerweiterungsstudiums» wenn sie an einem Einsatz der Lehrperson in diesem Fach interessiert sind, d.h. wenn sich deren Einsatz in den nächsten Jahren vorhersehen lässt oder dieser wahrscheinlich ist. (Betriebliche Notwendigkeit, betriebliches Interesse) Vorteil für die Schule: Klassenlehrpersonen unterrichten ein Fach mehr in der Klasse, Engpässe in der Fächerverteilung können vermindert werden. In diesem Fall übernehmen die Schulen Cham das Schulgeld (sofern kein Konkordat etwas anderes besagt), Aufnahme- und Prüfungskosten. Bei Kurskosten über CHF 3'000.00 wird eine Rückzahlungsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Lehrperson abgeschlossen. Die Schule richtet den Stundenplan passend zur Weiterbildung ein, wenn die Lehrperson die Ausbildung im dafür vorgesehenen Zeitabschnitt abschliesst. 4 Reisespesen, Verpflegung und Lehrmittel gehen zu Lasten der Lehrperson. Um Überforderungen auszuschliessen, reduziert die Lehrperson in der Regel ihr Pensum um die Hälfte des Aufwands der Ausbildung (Beispiel: Ausbildung von einem Tag pro Woche entspricht einer Reduktion des Pensums von 10%.). 5 Kategorisierung: a) Betriebliche Notwendigkeit: 1. für die entsprechende Funktion (Auftragserfüllung) notwendig 2. in der Regel externer Impuls 3. für Organisation unabdingbar b) Betriebliches Interesse: 1. für die entsprechende Funktion (Auftragserfüllung) wünschenswert 2. persönlicher oder externer Impuls 3. für Organisation interessant c) Persönliches Interesse: 1. der individuellen beruflichen Entwicklung dienlich 2. persönlicher Impuls 3. aus persönlicher Sicht relevant 6 Übersicht: Kategorisierung Betriebliche Notwendigkeit Betriebliches Interesse Persönliches Interesse Kantonale Kurse X X X Kurse diverser Anbieter X X X (Zusatz)- Ausbildung X X X Nachqualifikation X X Intensiv-weiterbildungen X J&S Schneesportkurs X 100% finanziert (Lagerrückerstattung) Kurse wie Brevetkurse oder Herzmassagekurs X X 100% finanziert (sicherheitsrelevant)
§ 3 Überblick
1 Aus- und Weiterbildungen von Lehrpersonen finden grundsätzlich in der unterrichtsfreien Zeit statt. Ausnahmen bei betrieblichem Interesse oder betrieblicher Notwendigkeit werden fallweise geprüft. 2 Alle schulexternen Aus- und Weiterbildungsformen werden folgenden drei Kategorien zugeordnet: a) Aus- und Weiterbildungen von betrieblicher Notwendigkeit: 1. Zu dieser Kategorie gehören Aus- und Weiterbildungen, deren Besuch für die Organisation unabdingbar ist. Betrieblich notwendige Aus- und Weiterbildungen müssen von den Lehrpersonen besucht werden, damit sie ihre entsprechende Funktion weiterhin ausüben dürfen und ihrer Auftragserfüllung gerecht werden können. In der Regel sind Aus- und Weiterbildungen dieser Kategorie von der Organisation angeordnet, also durch einen externen Impuls initiiert 2. Finanzierung: Die Kurs- und die Stellvertretungskosten für Aus- und Weiterbildungen von betrieblicher Notwendigkeit werden, vorausgesetzt sie sind nicht lohnwirksam, zu 100% vom Arbeitgeber übernommen. Die Vergütung von Spesen wird fallweise beurteilt b) Aus- und Weiterbildungen von betrieblichem Interesse: 1. Zu dieser Kategorie gehören Aus- und Weiterbildungen, deren Besuch für die Organisation wünschenswert und interessant ist. Aus- und Weiterbildungen von betrieblichem Interesse sind für die Lehrpersonen hinsichtlich ihrer Auftragserfüllung inspirierend, gewinnbringend, aber nicht zwingend notwendig. Der Impuls für Aus- und Weiterbildungen dieser Kategorie kann sowohl von aussen (Organisation) als auch von innen (Lehrperson) kommen 2. Finanzierung: Die Beteiligung des Arbeitgebers an den Kurs- und die Stellvertretungskosten für Aus- und Weiterbildungen von betrieblichem Interesse beträgt zwischen 50%–100%. Auch hier gilt, wenn die Aus- und Weiterbildung lohnwirksam ist, erfolgt keine 100-prozentige Kostenübernahme. Die Spesen gehen zu Lasten des Arbeitnehmers c) Aus- und Weiterbildungen von persönlichem Interesse: 1. Zu dieser Kategorie gehören Aus- und Weiterbildungen, die der individuellen beruflichen Entwicklung dienen. Sie sind somit in erster Linie für die Lehrpersonen von Bedeutung 2. Finanzierung: Der Arbeitgeber kann sich an den Kosten von Aus- und Weiterbildungen von persönlichem Interesse im Sinne einer Honorierungsmassnahme beteiligen 3. Die Schulen Cham beteiligen sich an den Kosten eines «Diplomerweiterungsstudiums» wenn sie an einem Einsatz der Lehrperson in diesem Fach interessiert sind, d.h. wenn sich deren Einsatz in den nächsten Jahren vorhersehen lässt oder dieser wahrscheinlich ist. (Betriebliche Notwendigkeit, betriebliches Interesse) Vorteil für die Schule: Klassenlehrpersonen unterrichten ein Fach mehr in der Klasse, Engpässe in der Fächerverteilung können vermindert werden. In diesem Fall übernehmen die Schulen Cham das Schulgeld (sofern kein Konkordat etwas anderes besagt), Aufnahme- und Prüfungskosten. Bei Kurskosten über CHF 3'000.00 wird eine Rückzahlungsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Lehrperson abgeschlossen. Die Schule richtet den Stundenplan passend zur Weiterbildung ein, wenn die Lehrperson die Ausbildung im dafür vorgesehenen Zeitabschnitt abschliesst. 4 Reisespesen, Verpflegung und Lehrmittel gehen zu Lasten der Lehrperson. Um Überforderungen auszuschliessen, reduziert die Lehrperson in der Regel ihr Pensum um die Hälfte des Aufwands der Ausbildung (Beispiel: Ausbildung von einem Tag pro Woche entspricht einer Reduktion des Pensums von 10%.). 5 Kategorisierung: a) Betriebliche Notwendigkeit: 1. für die entsprechende Funktion (Auftragserfüllung) notwendig 2. in der Regel externer Impuls 3. für Organisation unabdingbar b) Betriebliches Interesse: 1. für die entsprechende Funktion (Auftragserfüllung) wünschenswert 2. persönlicher oder externer Impuls 3. für Organisation interessant c) Persönliches Interesse: 1. der individuellen beruflichen Entwicklung dienlich 2. persönlicher Impuls 3. aus persönlicher Sicht relevant 6 Übersicht: Kategorisierung Betriebliche Notwendigkeit Betriebliches Interesse Persönliches Interesse Kantonale Kurse X X X Kurse diverser Anbieter X X X (Zusatz)- Ausbildung X X X Nachqualifikation X X Intensiv-weiterbildungen X J&S Schneesportkurs X 100% finanziert (Lagerrückerstattung) Kurse wie Brevetkurse oder Herzmassagekurs X X 100% finanziert (sicherheitsrelevant)
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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