Schulexterne Aus- und Weiterbildungsverordnung für Lehrpersonen
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Change 1
§ 6 (Zusatz-) Ausbildungen
1 Ziele: Der Erwerb eines weiteren Diplomabschlusses berechtigt, eine andere Schulart bzw. ‑stufe zu unterrichten oder andere schulische Aufgaben zu übernehmen. 2 Beispiele: a) Ausbildung Schulleiter/in b) Ausbildung Schulische Heilpädagogin / Schulischer Heilpädagoge 3 Finanzierung: a) Grundsätzlich ist eine finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers (Gemeinde) an den Ausbildungskosten möglich. Die Beitragshöhe richtet sich nach der Kategorisierung der (Zusatz)Ausbildung (Ausbildung von betrieblicher Notwendigkeit, Ausbildung von betrieblichem Interesse, Ausbildung von persönlichem Interesse) b) Bei (Zusatz)Ausbildungen wird immer eine Rückzahlungsvereinbarung abgeschlossen c) Sämtliche übernommenen Kosten sind bei einem freiwilligen oder selbstverschuldeten Austritt aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber (Gemeinde) innert zwei Jahren nach Ausbildungsabschluss pro rata temporis wie folgt zurückzuerstatten: bei 3-jährigen Ausbildungen wird eine Rückzahlungsvereinbarung über 36 Monate, bei 2-jährigen Ausbildungen und Ausbildungen ab CHF 3'000.00 eine über 24 Monate abgeschlossen, z.B.: 1. Austritt im 1. Monat nach Ausbildungsabschluss: Rückzahlung 24/24 2. Austritt im 2. Monat nach Ausbildungsabschluss: Rückzahlung 23/24 3. Austritt im 3. Monat nach Ausbildungsabschluss: Rückzahlung 22/24 usw. d) Bei Abbruch der Ausbildung oder nicht bestehen der Abschlussprüfung beträgt die Rückerstattung grundsätzlich 100% der gesamten bisher bezahlten Kosten e) Im Renten- und Todesfall besteht keine Rückzahlungspflicht
§ 6 (Zusatz-) Ausbildungen
1 Ziele: Der Erwerb eines weiteren Diplomabschlusses berechtigt, eine andere Schulart bzw. ‑stufe zu unterrichten oder andere schulische Aufgaben zu übernehmen. 2 Beispiele: a) Ausbildung Schulleiter/in b) Ausbildung Schulische Heilpädagogin / Schulischer Heilpädagoge 3 Finanzierung: a) Grundsätzlich ist eine finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers (Gemeinde) an den Ausbildungskosten möglich. Die Beitragshöhe richtet sich nach der Kategorisierung der (Zusatz)Ausbildung (Ausbildung von betrieblicher Notwendigkeit, Ausbildung von betrieblichem Interesse, Ausbildung von persönlichem Interesse) b) Bei (Zusatz)Ausbildungen wird immer eine Rückzahlungsvereinbarung abgeschlossen c) Sämtliche übernommenen Kosten sind bei einem freiwilligen oder selbstverschuldeten Austritt aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber (Gemeinde) innert zwei Jahren nach Ausbildungsabschluss pro rata temporis wie folgt zurückzuerstatten: bei 3-jährigen Ausbildungen wird eine Rückzahlungsvereinbarung über 36 Monate, bei 2-jährigen Ausbildungen und Ausbildungen ab CHF 3'000.00 eine über 24 Monate abgeschlossen, z.B.: 1. Austritt im 1. Monat nach Ausbildungsabschluss: Rückzahlung 24/24 2. Austritt im 2. Monat nach Ausbildungsabschluss: Rückzahlung 23/24 3. Austritt im 3. Monat nach Ausbildungsabschluss: Rückzahlung 22/24 usw. d) Bei Abbruch der Ausbildung oder nicht bestehen der Abschlussprüfung beträgt die Rückerstattung grundsätzlich 100% der gesamten bisher bezahlten Kosten e) Im Renten- und Todesfall besteht keine Rückzahlungspflicht
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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