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Schulexterne Aus- und Weiterbildungsverordnung für Lehrpersonen

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

§ 7 Nachqualifikationen

1 Ziele: Nachqualifikationen können zwei unterschiedliche Zielsetzungen verfolgen: a) Die Nachqualifikation ist für den Erhalt der Erlaubnis zur Lehrtätigkeit zwingend (z.B. vom Bildungsrat angeordnete Kurse zur Fortführung einer bestimmten Lehrtätigkeit) b) Durch die Nachqualifikation wird die bestehende Erlaubnis zur Lehrtätigkeit (z.B. um ein Fach) erweitert 2 Rahmenbedingungen: Eine Nachqualifikation ist in der Regel eine Weiterbildung von betrieblicher Notwendigkeit. Sie kann in Ausnahmefällen auch als Weiterbildung von betrieblichem Interesse kategorisiert werden. 3 Finanzierung betrieblich notwendiger Nachqualifikation: Betrieblich notwendige Nachqualifikationen werden wie folgt finanziert: a) Die Kurskosten für die Nachqualifikation werden zu 100% übernommen, vorausgesetzt sie ist nicht lohnwirksam, 50% zahlt der Arbeitgeber (Gemeinde) und 50% der Kanton b) Die allenfalls anfallenden Stellvertretungskosten werden ebenfalls zu 100% vom Arbeitgeber getragen c) Bei betrieblich notwendigen Nachqualifikationen wird immer eine Rückzahlungsvereinbarung abgeschlossen d) Sämtliche übernommenen Kosten sind bei einem freiwilligen oder selbstverschuldeten Austritt aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber (Gemeinde) innert zwei Jahren nach Abschluss der Nachqualifikation pro rata temporis wie folgt zurückzuerstatten: bei 3-jährigen Ausbildungen wird eine Rückzahlungsvereinbarung über 36 Monate, bei 2-jährigen Ausbildungen und Ausbildungen ab CHF 3'000.00 eine über 24 Monate abgeschlossen, z.B.: 1. Austritt im 1. Monat nach Kursabschluss: Rückzahlung 24/24 2. Austritt im 2. Monat nach Kursabschluss: Rückzahlung 23/24 3. Austritt im 3. Monat nach Kursabschluss: Rückzahlung 22/24 usw. e) Bei Abbruch der Nachqualifikation oder nicht bestehen der Abschlussprüfung beträgt die Rückerstattung grundsätzlich 100% der gesamten bisher bezahlten Kosten f) Im Renten- und Todesfall besteht keine Rückzahlungspflicht 4 Finanzierung Nachqualifikation von betrieblichem Interesse: Nachqualifikationen von betrieblichem Interesse werden wie folgt finanziert: a) Grundsätzlich ist eine finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers (Gemeinde) an den Kosten möglich b) Bei Nachqualifikationen von betrieblichem Interesse wird immer eine Rückzahlungsvereinbarung abgeschlossen c) Sämtliche übernommenen Kosten sind bei einem freiwilligen oder selbstverschuldeten Austritt aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber (Gemeinde) innert zwei Jahren nach Abschluss der Nachqualifikation pro rata temporis wie folgt zurückzuerstatten: bei 3-jährigen Ausbildungen wird eine Rückzahlungsvereinbarung über 36 Monate, bei 2-jährigen Ausbildungen und Ausbildungen ab CHF 3'000.00 eine über 24 Monate abgeschlossen, z.B.: 1. Austritt im 1. Monat nach Kursabschluss: Rückzahlung 24/24 2. Austritt im 2. Monat nach Kursabschluss: Rückzahlung 23/24 3. Austritt im 3. Monat nach Kursabschluss: Rückzahlung 22/24 usw. d) Bei Abbruch der Nachqualifikation oder nicht bestehen der Abschlussprüfung beträgt die Rückerstattung grundsätzlich 100% der gesamten bisher bezahlten Kosten e) Im Renten- und Todesfall besteht keine Rückzahlungspflicht

Your change, as a redline

§ 7 Nachqualifikationen

1 Ziele: Nachqualifikationen können zwei unterschiedliche Zielsetzungen verfolgen: a) Die Nachqualifikation ist für den Erhalt der Erlaubnis zur Lehrtätigkeit zwingend (z.B. vom Bildungsrat angeordnete Kurse zur Fortführung einer bestimmten Lehrtätigkeit) b) Durch die Nachqualifikation wird die bestehende Erlaubnis zur Lehrtätigkeit (z.B. um ein Fach) erweitert 2 Rahmenbedingungen: Eine Nachqualifikation ist in der Regel eine Weiterbildung von betrieblicher Notwendigkeit. Sie kann in Ausnahmefällen auch als Weiterbildung von betrieblichem Interesse kategorisiert werden. 3 Finanzierung betrieblich notwendiger Nachqualifikation: Betrieblich notwendige Nachqualifikationen werden wie folgt finanziert: a) Die Kurskosten für die Nachqualifikation werden zu 100% übernommen, vorausgesetzt sie ist nicht lohnwirksam, 50% zahlt der Arbeitgeber (Gemeinde) und 50% der Kanton b) Die allenfalls anfallenden Stellvertretungskosten werden ebenfalls zu 100% vom Arbeitgeber getragen c) Bei betrieblich notwendigen Nachqualifikationen wird immer eine Rückzahlungsvereinbarung abgeschlossen d) Sämtliche übernommenen Kosten sind bei einem freiwilligen oder selbstverschuldeten Austritt aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber (Gemeinde) innert zwei Jahren nach Abschluss der Nachqualifikation pro rata temporis wie folgt zurückzuerstatten: bei 3-jährigen Ausbildungen wird eine Rückzahlungsvereinbarung über 36 Monate, bei 2-jährigen Ausbildungen und Ausbildungen ab CHF 3'000.00 eine über 24 Monate abgeschlossen, z.B.: 1. Austritt im 1. Monat nach Kursabschluss: Rückzahlung 24/24 2. Austritt im 2. Monat nach Kursabschluss: Rückzahlung 23/24 3. Austritt im 3. Monat nach Kursabschluss: Rückzahlung 22/24 usw. e) Bei Abbruch der Nachqualifikation oder nicht bestehen der Abschlussprüfung beträgt die Rückerstattung grundsätzlich 100% der gesamten bisher bezahlten Kosten f) Im Renten- und Todesfall besteht keine Rückzahlungspflicht 4 Finanzierung Nachqualifikation von betrieblichem Interesse: Nachqualifikationen von betrieblichem Interesse werden wie folgt finanziert: a) Grundsätzlich ist eine finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers (Gemeinde) an den Kosten möglich b) Bei Nachqualifikationen von betrieblichem Interesse wird immer eine Rückzahlungsvereinbarung abgeschlossen c) Sämtliche übernommenen Kosten sind bei einem freiwilligen oder selbstverschuldeten Austritt aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber (Gemeinde) innert zwei Jahren nach Abschluss der Nachqualifikation pro rata temporis wie folgt zurückzuerstatten: bei 3-jährigen Ausbildungen wird eine Rückzahlungsvereinbarung über 36 Monate, bei 2-jährigen Ausbildungen und Ausbildungen ab CHF 3'000.00 eine über 24 Monate abgeschlossen, z.B.: 1. Austritt im 1. Monat nach Kursabschluss: Rückzahlung 24/24 2. Austritt im 2. Monat nach Kursabschluss: Rückzahlung 23/24 3. Austritt im 3. Monat nach Kursabschluss: Rückzahlung 22/24 usw. d) Bei Abbruch der Nachqualifikation oder nicht bestehen der Abschlussprüfung beträgt die Rückerstattung grundsätzlich 100% der gesamten bisher bezahlten Kosten e) Im Renten- und Todesfall besteht keine Rückzahlungspflicht

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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