Schulexterne Aus- und Weiterbildungsverordnung für Lehrpersonen
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
§ 8 Intensivweiterbildung
1 Gesetzesgrundlage: BGS 412.35 Reglement über die Intensivweiterbildung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen vom 11. Juli 2006. 2 Ziele: Die Intensivweiterbildung verfolgt folgende Ziele: a) Intensive Auseinandersetzung mit beruflichen und persönlichen Fragen (Standortbestimmung) b) Erwerb von methodisch-didaktischen Kompetenzen c) Reflexion gesellschaftlicher Veränderungs- und pädagogischer Entwicklungsprozesse d) Erfahrungssammlung in einer anderen Berufswelt 3 Rahmenbedingungen: a) Die Intensivweiterbildung findet während eines maximal zwölfwöchigen bezahlten Urlaubs statt, wobei zwei Wochen in die unterrichtsfreie Zeit fallen. Während der Intensivweiterbildung sind die Lehrpersonen von der Lehrtätigkeit befreit und beziehen das ordentliche Gehalt. Es besteht kein genereller Anspruch auf eine Intensivweiterbildung b) Für die Bewilligung eines Antrags müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: 1. Die Lehrperson hat bisher höchstens eine Intensivweiterbildung besucht und diese liegt mindestens 12 Jahre zurück 2. Die Lehrperson bringt mindestens 12 Jahre Berufserfahrung mit 3. Die Bewilligung einer Intensivweiterbildung ist höchstens bis drei Jahre vor der Pensionierung zulässig 4 Beispiele: a) Kursangebote von Kantonen und Pädagogischen Hochschulen b) Individuelle von der Lehrperson zusammengestellte Weiterbildungsprogramme 5 Finanzierung: a) Die Kurskosten für die Intensivweiterbildung werden zu 100% Arbeitgeber (Gemeinde) übernommen b) Die anfallenden Stellvertretungskosten werden ebenfalls zu 100% vom Arbeitgeber getragen c) Spesen, insbesondere Auslagen für Verpflegung, Übernachten, Reisen oder Unterrichtsmittel gehen voll zu Lasten der Lehrpersonen d) Sämtliche übernommenen Kosten sind bei einem freiwilligen oder selbstverschuldeten Austritt aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber (Gemeinde) innert zwei Jahren nach Abschluss der Intensivweiterbildung pro rata temporis wie folgt zurückzuerstatten: 1. im 1. Jahr nach Beendigung der Intensivausbildung: zu 70% 2. im 2. Jahr nach Beendigung der Intensivausbildung: zu 50% 3. im 3. Jahr nach Beendigung der Intensivausbildung: zu 30% e) Bei Abbruch der Intensivweiterbildung beträgt die Rückerstattung grundsätzlich 100% der gesamten bisher bezahlten Kosten (Kurskosten plus bezogenes Gehalt inkl. Zulagen und Sozialleistungen) f) Im Renten- und Todesfall besteht keine Rückzahlungspflicht
§ 8 Intensivweiterbildung
1 Gesetzesgrundlage: BGS 412.35 Reglement über die Intensivweiterbildung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen vom 11. Juli 2006. 2 Ziele: Die Intensivweiterbildung verfolgt folgende Ziele: a) Intensive Auseinandersetzung mit beruflichen und persönlichen Fragen (Standortbestimmung) b) Erwerb von methodisch-didaktischen Kompetenzen c) Reflexion gesellschaftlicher Veränderungs- und pädagogischer Entwicklungsprozesse d) Erfahrungssammlung in einer anderen Berufswelt 3 Rahmenbedingungen: a) Die Intensivweiterbildung findet während eines maximal zwölfwöchigen bezahlten Urlaubs statt, wobei zwei Wochen in die unterrichtsfreie Zeit fallen. Während der Intensivweiterbildung sind die Lehrpersonen von der Lehrtätigkeit befreit und beziehen das ordentliche Gehalt. Es besteht kein genereller Anspruch auf eine Intensivweiterbildung b) Für die Bewilligung eines Antrags müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: 1. Die Lehrperson hat bisher höchstens eine Intensivweiterbildung besucht und diese liegt mindestens 12 Jahre zurück 2. Die Lehrperson bringt mindestens 12 Jahre Berufserfahrung mit 3. Die Bewilligung einer Intensivweiterbildung ist höchstens bis drei Jahre vor der Pensionierung zulässig 4 Beispiele: a) Kursangebote von Kantonen und Pädagogischen Hochschulen b) Individuelle von der Lehrperson zusammengestellte Weiterbildungsprogramme 5 Finanzierung: a) Die Kurskosten für die Intensivweiterbildung werden zu 100% Arbeitgeber (Gemeinde) übernommen b) Die anfallenden Stellvertretungskosten werden ebenfalls zu 100% vom Arbeitgeber getragen c) Spesen, insbesondere Auslagen für Verpflegung, Übernachten, Reisen oder Unterrichtsmittel gehen voll zu Lasten der Lehrpersonen d) Sämtliche übernommenen Kosten sind bei einem freiwilligen oder selbstverschuldeten Austritt aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber (Gemeinde) innert zwei Jahren nach Abschluss der Intensivweiterbildung pro rata temporis wie folgt zurückzuerstatten: 1. im 1. Jahr nach Beendigung der Intensivausbildung: zu 70% 2. im 2. Jahr nach Beendigung der Intensivausbildung: zu 50% 3. im 3. Jahr nach Beendigung der Intensivausbildung: zu 30% e) Bei Abbruch der Intensivweiterbildung beträgt die Rückerstattung grundsätzlich 100% der gesamten bisher bezahlten Kosten (Kurskosten plus bezogenes Gehalt inkl. Zulagen und Sozialleistungen) f) Im Renten- und Todesfall besteht keine Rückzahlungspflicht
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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