St. Gallen · 230.326 · intercantonal agreement
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6 provisions
Art. 1
Grundsatz7
1 Das Reglement regelt die Benennung der Diplome für verschiedene Schulstufen8
sowie der Abschlüsse von Weiterbildungen9 (Master of Advanced Studies MAS,
Diploma of Advanced Studies DAS und Certificate of Advanced Studies CA) im
Bereich der Lehrerinnen- und Lehrerbildung auf Hochschulebene im Rahmen der
Bologna-Reform.
Art. 2 I. Diplomstudien (1.)
Titelstruktur
1 Der Titel umfasst die folgenden Elemente:
a) «Bachelor» oder «Master»;
b) Fachbereich oder methodischer Zugang: «of Arts» oder «of Science»;
c) verleihende Hochschule.
2 Zusätzlich kann vor oder nach dem Element nach Abs. 1 Bst. c die fachliche Ausrichtung nach Art. 3 angefügt werden.
3 Die Elemente nach Abs. 1 Bst. a und b können wie folgt abgekürzt werden:
a) BA oder BSc;
b) MA oder MSc.
4 Die Hochschule entscheidet, welchem Fachbereich beziehungsweise welchem
methodischen Zugang nach Abs. 1 Bst. b ein Studiengang zugeordnet werden soll.
5 Die Elemente nach Abs. 1 Bst. a und b werden in englischer Sprache geschrieben.
In der Diplomurkunde kann eine Übersetzung der Elemente nach Bst. a und b beigefügt werden.
6 Wird ein Studiengang von zwei oder mehreren Hochschulen gemeinsam geführt,
so ist für die verleihende Hochschule nach Abs. 1 Bst. c eine einheitliche Benennung festzulegen.
Art. 3
Bezeichnung der fachlichen Ausrichtung
1 Wird eine fachliche Ausrichtung nach Art. 2 Abs. 2 in englischer Sprache angegeben, so sind die folgenden Termini zu verwenden:
a) für die Vorschulstufe: «in Pre-Primary Education»;
b) für die Vorschul- und Primarstufe: «in Pre-Primary and Pri-mary Education»;
c) für die Primarstufe: «in Primary Education»;
7 Änderung vom 1. März 2007; sofort in Kraft getreten.
8 Richtlinien des Fachhochschulrates für die Umsetzung der Erklärung von Bologna an den
Fachhochschulen und den Pädagogischen Hochschulen vom 5. Dezember 2002.
9 sGS 230.327 und 230.328.
230.326
d) für die Sekundarstufe I: «in Secondary Education»;
e) für Sonderpädagogik10: «in Special Needs Education»;
f) für Logopädie: «in Speech and Language Therapy»;
g) für Psychomotoriktherapie: «in Psychomotor Therapy».
2 Die in Abs. 1 definierten fachlichen Ausrichtungen dürfen, mit Ausnahme des
Bachelor-Abschlusses beim Studium für die Sekundarstufe I, nur dann angefügt
werden, wenn es sich um einen von der EDK gestützt auf die massgebenden Anerkennungsreglemente anerkannten berufsbefähigenden Studienabschluss handelt.11
3 Beim Bachelor für die Sekundarstufe I muss in der Urkunde der folgende Zusatz
angebracht werden: «Der vorliegende akademische Titel beinhaltet keine Lehrbefähigung.»12
Art. 4 II. Weiterbildungen13 (2.)
1 Der Titel für Weiterbildungsmasterdiplome lautet wie folgt: «Master of Advanced Studies [Name der Hochschule] in [Bezeichnung der Richtung]» (Abkürzung:
MAS [Name der Hochschule]).
2 Der Titel für Weiterbildungsdiplome lautet wie folgt: «Diploma of Advanced Studies [Name der Hochschule] in [Bezeichnung der Richtung]» (Abkürzung: DAS
[Name der Hochschule]).
3 Der Titel für Weiterbildungszertifikate lautet wie folgt: «Certificate of Advanced
Studies [Name der Hochschule] in [Bezeichnung der Richtung]» (Abkürzung:
CAS [Name der Hochschule]).
Art. 5 III. Schlussbestimmungen (3.)
Titelschutz
1 Die verliehenen Titel sind in Anwendung von Art. 8 Abs. 4 Diplomanerkennungsvereinbarung geschützt.
Art. 6
Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
10 Redaktionelle Änderung vom 1. August 2008.
11 Änderung vom 1. März 2007; sofort in Kraft getreten.
12 Änderung vom 1. März 2007; sofort in Kraft getreten.
13 Änderung vom 1. März 2007; sofort in Kraft getreten.
230.326
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 43–124 28.10.2005 01.01.2006
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
28.10.2005 01.01.2006 Erlass Grunderlass 43–124