Art. 1 Zweck
Diese Verordnung soll Menschen vor schädlicher oder lästiger nichtionisierender Strahlung schützen.
Liechtenstein · 814.011.3 · ordinance
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Diese Verordnung soll Menschen vor schädlicher oder lästiger nichtionisierender Strahlung schützen.
1) Diese Verordnung regelt: a) die Begrenzung der Emissionen von elektrischen und magnetischen Feldern mit Frequenzen von 0 Hz bis 300 GHz (Strahlung), die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt werden; b) die Ermittlung und Beurteilung der Immissionen von Strahlung. 2) Sie regelt nicht die Begrenzung der Emissionen von Strahlung, die erzeugt werden: a) in Betrieben, soweit die Strahlung auf das Betriebspersonal einwirkt; b) bei der medizinischen Verwendung von Medizinprodukten nach der aufgrund des Zollvertrages in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Medizinprodukteverordnung; c) von elektrischen Geräten wie Mikrowellenöfen, Kochherden, Elektrowerkzeugen oder Mobiltelefonen. 3) Sie regelt auch nicht die Begrenzung der Einwirkungen von Strahlung auf elektrische oder elektronische medizinische Lebenshilfen wie Herzschrittmacher.
1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten: a) "alte Anlagen": Anlagen, bei denen der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig war; b) "neue Anlagen": Anlagen: 1. bei denen der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht rechtskräftig war; 2. die an einen anderen Standort verlegt werden; oder 3. die am bisherigen Standort ersetzt werden; davon ausgenommen sind Eisenbahnen und Strassenbahnen; c) "Berührungsstrom": elektrischer Strom, der fliesst, wenn ein Mensch ein nicht mit einer Spannungsquelle verbundenes, leitfähiges Objekt berührt, das durch ein elektrisches oder magnetisches Feld aufgeladen wird; d) "induzierter Körperableitstrom": elektrischer Strom, der von einem in einem elektrischen Feld stehenden Menschen gegen die Erde abfliesst, ohne dass ein leitfähiges Objekt berührt wird; e) "äquivalente Strahlungsleistung (Equivalent Radiation Power; ERP)": die einer Antenne zugeführte Sendeleistung, multipliziert mit dem Antennengewinn in Hauptstrahlrichtung, bezogen auf den Halbwellendipol. 2) Die in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.
1) Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die im Gesetz oder in Anhang 1 festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten. 2) Bei Anlagen, für die das Gesetz oder Anhang 1 keine Vorschriften enthält, ordnet das Amt für Umweltschutz mittels Verfügung Emissionsbegrenzungen so weit an, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
Aufgehoben
1) Steht fest oder ist zu erwarten, dass ein oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach dem Gesetz oder Anhang 2 durch eine einzelne Anlage allein oder durch mehrere Anlagen zusammen überschritten werden, so verfügt das Amt für Umweltschutz ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen. 2) Das Amt für Umweltschutz ordnet ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen so weit an, bis die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden. 3) Steht fest oder ist zu erwarten, dass der Immissionsgrenzwert nach Anhang 2 Ziff. 13 oder 225 für den Berührungsstrom beim Kontakt mit leitfähigen Objekten überschritten wird, so ordnet das Amt für Umweltschutz in erster Linie Massnahmen an diesen Objekten an.
Wird eine neue Anlage nach ihrer Inbetriebnahme im Sinne von Anhang 1 geändert, so gelten die Vorschriften über die Emissionsbegrenzung bei neuen Anlagen.
1) Alte Anlagen, die den Anforderungen der Art. 4 und 6 nicht entsprechen, müssen vom Inhaber der Anlagen saniert werden. 2) Das Amt für Umweltschutz erlässt die erforderlichen Verfügungen und legt darin die Sanierungsfrist nach Art. 9 fest. Notfalls verfügt es für die Dauer der Sanierung Betriebseinschränkungen oder die Stilllegung der Anlage. 3) Auf die Sanierung kann verzichtet werden, wenn sich der Inhaber verpflichtet, die Anlage innert der Sanierungsfrist stillzulegen.
1) Die Frist für die Durchführung der vorsorglichen Emissionsbegrenzungen richtet sich nach den Vorschriften von Anhang 1. Enthält Anhang 1 keine Vorschriften, so gilt eine Frist von höchstens fünf Jahren. 2) Das Amt für Umweltschutz kann die Frist auf Gesuch hin um höchstens die Hälfte verlängern, wenn die Durchführung der Emissionsbegrenzungen innerhalb der ordentlichen Frist wirtschaftlich nicht tragbar wäre. 3) Für die ergänzenden oder verschärften Emissionsbegrenzungen beträgt die Sanierungsfrist höchstens drei Jahre. Das Amt für Umweltschutz legt kürzere Fristen fest, mindestens aber drei Monate, wenn die Massnahmen ohne erhebliche Investitionen durchgeführt werden können.
1) Wird eine alte Anlage im Sinne von Anhang 1 geändert, so müssen im massgebenden Betriebszustand folgende Anforderungen erfüllt sein: a) an Orten mit empfindlicher Nutzung, bei denen vor der Änderung der Anlagegrenzwert überschritten war, darf die magnetische Flussdichte beziehungsweise die elektrische Feldstärke nicht zunehmen; b) an den anderen Orten mit empfindlicher Nutzung darf der Anlagegrenzwert nicht überschritten werden. 2) Das Amt für Umweltschutz bewilligt Ausnahmen nach Massgabe von Anhang 1.
1) Das Standortdatenblatt nach Art. 33 des Gesetzes muss enthalten: a) die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind; b) den massgebenden Betriebszustand nach dem Gesetz oder Anhang 1; c) Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung: 1. an dem für Menschen zugänglichen Ort, an dem diese Strahlung am stärksten ist; 2. an mindestens den drei Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen diese Strahlung am stärksten ist; und 3. an allen Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 überschritten ist; d) einen Situationsplan, der die Angaben nach Bst. c darstellt. 2) Die Unterlagen und Angaben nach Abs. 1 sind zur Erteilung von Informationen nach Art. 36 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes zu verwenden.
1) Betreiber von öffentlichen Mobilfunknetzen sind verpflichtet, Standorte untereinander zu koordinieren und gemeinsam zu nutzen, sofern ausreichend Kapazität zur Verfügung steht und keine anderen Gründe dies verunmöglichen. 2) Sie müssen dem Amt für Umweltschutz gleichzeitig mit dem Standortdatenblatt nach Art. 33 des Gesetzes den Nachweis zustellen, wie die gemeinsame Nutzung der Standorte erfolgt oder weswegen eine gemeinsame Nutzung nicht möglich ist.
1) Die Immissionsgrenzwerte nach Anhang 2 müssen überall eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten können. 2) Sie gelten nur für Strahlung, die gleichmässig auf den ganzen menschlichen Körper einwirkt.
1) Das Amt für Umweltschutz ermittelt die Immissionen (Art. 64 und 72 des Gesetzes). 2) Soweit in Anhang 2 eine Mittelungsdauer festgelegt ist, werden die Immissionen während der Mittelungsdauer quadratisch gemittelt; andernfalls ist der höchste Effektivwert massgebend.
Das Amt für Umweltschutz beurteilt, ob die Immissionen einen oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach dem Gesetz oder Anhang 2 überschreiten.
Aufgehoben
Es werden aufgehoben: a) Verordnung vom 21. November 2000 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung ortsfester Sendeanlagen von Telekommunikationssystemen, LGBl. 2000 Nr. 231; b) Verordnung vom 23. August 2006 betreffend die Abänderung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung ortsfester Sendeanlagen von Telekommunikationssystemen, LGBl. 2006 Nr. 176.
Anlagen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 26. Januar 2010 rechtskräftig bewilligt waren und den Anforderungen nach Art. 4 und 6 entsprachen, müssen die Bestimmungen nach Anhang 1 einhalten, sobald sie ersetzt, an einen anderen Standort verlegt oder im Sinne von Anhang 1 geändert werden.
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef