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Verordnung über Schiffsführerausweise

Appenzell Ausserrhoden · 766.1 · ordinance

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 b) besondere Prüfungen, nach Aufwand Fr. 120.– pro Stunde

4 provisions

Art. 1

Zuständigkeit 1 Das Strassenverkehrsamt ist die zuständige Behörde im Sinne von Art. 58 Abs. 3 BSG3) für die Erteilung und den Entzug von Schiffsführerausweisen. 2 Die Durchführung von theoretischen und praktischen Prüfungen kann ausserkantonalen Stellen oder geeigneten Privaten übertragen werden. 3 Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit ausserkantonalen Stellen oder Privaten bedürfen der Genehmigung des Departementes Inneres und Sicherheit.

Art. 2

Ausweisgebühren 1 Für die Ausstellung von Schiffsführerausweisen werden folgende Gebühren erhoben: a) Erstmalige Ausstellung Fr. 60.– b) Duplikat Fr. 70.– c) Änderung oder Ergänzung eines gültigen Ausweises Fr. 40.– d) Internationales Zertifikat Fr. 40.– 1) BSG (SR 747.201) 2) bGS 233.2 3) SR 747.201 * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses Lf. Nr. / Abl. 1521 / 21.03.2025 1 766.1 Ausserrhodische Gesetzessammlung

Art. 3

Prüfungsgebühren 1 Die Gebühren für theoretische und praktische Prüfungen richten sich nach dem anwendbaren Tarif der Durchführungsstelle. 2 Für die Abnahme von Prüfungen durch das Strassenverkehrsamt werden folgende Gebühren erhoben: * a) Theorieprüfung Fr. 30.–

Art. 4 b) besondere Prüfungen, nach Aufwand Fr. 120.– pro Stunde

Gebühren für weitere Amtshandlungen 1 Für weitere Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung oder dem Entzug von Schiffsführerausweisen werden Gebühren nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege4) erhoben. 4) VRPG (bGS 143.1) Ausserrhodische Gesetzessammlung 766.1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl. 10.02.2026 13.02.2026 Art. 3 Abs. 2 eingefügt 1538 / 13.02.2026 766.1 Ausserrhodische Gesetzessammlung Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl. Art. 3 Abs. 2 10.02.2026 13.02.2026 eingefügt 1538 / 13.02.2026

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