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Ausgabe von Scheidemünzen zu 25 Schilling

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Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt, https://www.ris.bka.gv.at (CC BY 4.0)

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Contents: 2 provisions
  1. Langtitel
  2. Art. 1

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2 provisions

Langtitel

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988. Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 22. April 1960 über die Ausgabe von Scheidemünzen zu 25 Schilling StF: BGBl. Nr. 96/1960 Auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes vom 30. März 1955, BGBl. Nr. 63, werden ab 9. Mai 1960 im Wege der Oesterreichischen Nationalbank Scheidemünzen zu 25 Schilling mit folgender Ausstattung ausgegeben werden:

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Art. 1

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988. Die Münzen sind aus einer Legierung von 800 Tausendteilen Silber und 200 Tausendteilen Kupfer hergestellt; sie haben einen Durchmesser von 30 mm und ein Rauhgewicht von 13 g, enthalten somit 10'4 g Feinsilber. Abweichungen hievon dürfen im Feingehalt 5/1000 und im Gewicht 10/1000 nicht übersteigen. Die eine Seite zeigt ein zur Rechten und Linken einer Abstimmungsurne stehendes Paar in Rosentaler Volkstracht; unter der Urne befindet sich das Kärntner Wappen und das Ausgabejahr „1960“. Die kreisförmige Umschrift lautet „Kärntner Volksabstimmung“, die Jahreszahl „1920“ ist im Raume über der Urne angebracht. Die andere Seite zeigt in der Mitte die Ziffer „25“, darunter einen Lorbeerzweig und das Wort „Schilling“, umgeben von der Umschrift „Republik Österreich“. Die innere Einfassung besteht auf beiden Seiten aus einem flachen Stäbchen. Der Rand der Münze ist glatt und trägt die vertiefte Inschrift „Fuenfundzwanzig Schilling“. Die Münzen sind bei allen Kassen des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften sowie ihrer Betriebe und im Privatverkehr ohne Begrenzung zum Nennwert in Zahlung zu nehmen. Von den Kassen der Oesterreichischen Nationalbank sind sie in unbeschränkter Menge, von den Bundeskassen nach Maßgabe der verfügbaren Kassenbestände gegen Banknoten umzuwechseln.

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