Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik betreffend die Wiedereröffnung der Bahnlinie zwischen Belfort und Delle und die diesbezügliche Mitfinanzierung durch die Schweiz sowie den Betrieb der Bahnlinie zwischen Belfort, Delle und Delsberg
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Change 1
Art. 15 Streitbeilegung
1. Jede Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien über die Anwendung oder die Auslegung dieses Abkommens wird dem französisch-schweizerischen Lenkungsaus-schuss unterbreitet. Dieser ist darum bemüht, die Streitigkeit gütlich zu regeln. 2. Kommt innerhalb dieses Ausschusses keine Einigung zustande, wird die Streitigkeit auf Ersuchen der einen oder anderen Vertragspartei einem Schiedsgericht vorgelegt. 3. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, nämlich aus je einem von jeder Vertragspartei ernannten Schiedsrichter sowie einem Obmann, der von den beiden erstgenannten Schiedsrichtern gemeinsam bezeichnet wird. 4. Wenn das Schiedsgericht innerhalb von drei Monaten nach der Ernennung des ersten Schiedsrichters noch nicht ordnungsgemäss bestellt ist, kann jede Partei den Generalsekretär des Ständigen Schiedsgerichtshofes in Den Haag ersuchen, die notwendigen Ernennungen vorzunehmen. 5. Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehr. Der Schiedsspruch ist endgültig und für die Vertragsparteien verbindlich.
Art. 15 Streitbeilegung
1. Jede Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien über die Anwendung oder die Auslegung dieses Abkommens wird dem französisch-schweizerischen Lenkungsaus-schuss unterbreitet. Dieser ist darum bemüht, die Streitigkeit gütlich zu regeln. 2. Kommt innerhalb dieses Ausschusses keine Einigung zustande, wird die Streitigkeit auf Ersuchen der einen oder anderen Vertragspartei einem Schiedsgericht vorgelegt. 3. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, nämlich aus je einem von jeder Vertragspartei ernannten Schiedsrichter sowie einem Obmann, der von den beiden erstgenannten Schiedsrichtern gemeinsam bezeichnet wird. 4. Wenn das Schiedsgericht innerhalb von drei Monaten nach der Ernennung des ersten Schiedsrichters noch nicht ordnungsgemäss bestellt ist, kann jede Partei den Generalsekretär des Ständigen Schiedsgerichtshofes in Den Haag ersuchen, die notwendigen Ernennungen vorzunehmen. 5. Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehr. Der Schiedsspruch ist endgültig und für die Vertragsparteien verbindlich.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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