Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik betreffend die Wiedereröffnung der Bahnlinie zwischen Belfort und Delle und die diesbezügliche Mitfinanzierung durch die Schweiz sowie den Betrieb der Bahnlinie zwischen Belfort, Delle und Delsberg
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Art. 4 Eigentum und Bauleitung
1. Die französische Infrastrukturbetreiberin ist Eigentümerin der Werke und Ausrüstungen, die auf französischem Gebiet realisiert werden; die schweizerische Infrastrukturbetreiberin ist Eigentümerin der Werke und Ausrüstungen, die auf Schweizer Gebiet realisiert werden. Zur Gewährleistung der technischen Kontinuität der Werke und Ausrüstungen können die Infrastrukturbetreiberinnen unter Anwendung der in Artikel 13 erwähnten Vereinbarung lokale Ausnahmen beschliessen. 2. Die Bauleitung erfolgt nach dem Territorialitätsprinzip. Betrifft der Eingriff auf französischem Gebiet indessen sowohl die französische als auch die schweizerische Infrastrukturbetreiberin, kann die französische Infrastrukturbetreiberin der schweizerischen Infrastrukturbetreiberin die Bauleitung ganz oder teilweise übertragen. 3. Die französische und die schweizerische Infrastrukturbetreiberin vergewissern sich, dass die umfassende Kohärenz der Infrastruktur gegeben und die Arbeitsplanung abgestimmt ist. Ist eine gleichzeitige Betriebsaufnahme in beiden Gebieten nicht möglich, ergreifen sie die für den Weiterbetrieb der Strecke zwischen Boncourt und Delle zweckdienlichen Massnahmen. Sie setzen den französisch-schweizerischen Lenkungsausschuss darüber in Kenntnis.
Art. 4 Eigentum und Bauleitung
1. Die französische Infrastrukturbetreiberin ist Eigentümerin der Werke und Ausrüstungen, die auf französischem Gebiet realisiert werden; die schweizerische Infrastrukturbetreiberin ist Eigentümerin der Werke und Ausrüstungen, die auf Schweizer Gebiet realisiert werden. Zur Gewährleistung der technischen Kontinuität der Werke und Ausrüstungen können die Infrastrukturbetreiberinnen unter Anwendung der in Artikel 13 erwähnten Vereinbarung lokale Ausnahmen beschliessen. 2. Die Bauleitung erfolgt nach dem Territorialitätsprinzip. Betrifft der Eingriff auf französischem Gebiet indessen sowohl die französische als auch die schweizerische Infrastrukturbetreiberin, kann die französische Infrastrukturbetreiberin der schweizerischen Infrastrukturbetreiberin die Bauleitung ganz oder teilweise übertragen. 3. Die französische und die schweizerische Infrastrukturbetreiberin vergewissern sich, dass die umfassende Kohärenz der Infrastruktur gegeben und die Arbeitsplanung abgestimmt ist. Ist eine gleichzeitige Betriebsaufnahme in beiden Gebieten nicht möglich, ergreifen sie die für den Weiterbetrieb der Strecke zwischen Boncourt und Delle zweckdienlichen Massnahmen. Sie setzen den französisch-schweizerischen Lenkungsausschuss darüber in Kenntnis.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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