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15 provisions
Art. 1 Vom 18. Februar 1993 (Stand 1. Juli 2025)
Zweck
1 Die Vereinbarung regelt die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse, die
Führung einer Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung sowie eines Registers über Gesundheitsfachpersonen. *
2 Sie regelt in Anwendung nationalen und internationalen Rechts die Anerkennung
ausländischer Ausbildungsabschlüsse sowie die Umsetzung der Meldepflicht von
Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern. *
3 Sie fördert den freien Zugang zu weiterführenden Schulen und zur Berufsausübung.
Sie hilft mit, die Qualität der Ausbildungen für die gesamte Schweiz sicherzustellen.
4 Sie bildet die Grundlage für Vereinbarungen zwischen Bund und Kantonen gemäss
Art. 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Fachhochschulen (Fachhochschulgesetz,
Art. 2 FHSG) vom 6. Oktober 1995 1). *
Geltungsbereich
1 Die Vereinbarung gilt für alle Ausbildungen und Berufe, deren Regelung in die Zuständigkeit der Kantone fällt.
2 … *
Art. 3
Zusammenarbeit mit dem Bund
1 In den Bereichen, in denen sowohl der Bund wie die Kantone zuständig sind, sind
gemeinsame Lösungen anzustreben.
2 Die Zusammenarbeit mit dem Bund erfolgt insbesondere in den Bereichen *
a) Anerkennung der Maturität (allgemeine Hochschulreife)
b) Anerkennung der Fachmaturität im besonderen und der Fachhochschulreife im
allgemeinen,
c) Anerkennung der Lehrdiplome für Berufsfachschulen,
d) Festlegung der Grundsätze für das Angebot an Diplomstudiengängen im Fachhochschulbereich und
e) Mitsprache und Mitwirkung der Kantone in internationalen Angelegenheiten.
1) SR 414.71
3 Die Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarungen gemäss Art. 1 Abs. 4 liegt
bei der Plenarversammlung der Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK). Im Bereich
der Gesundheitsberufe ist die Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK) in die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung einzubeziehen. *
Art. 4
Anerkennungsbehörde
1 Anerkennungsbehörde ist die EDK. Die GDK anerkennt Ausbildungsabschlüsse in
ihrem Zuständigkeitsbereich, sofern nicht der Bund zuständig ist. *
2 … *
3 Jeder Kanton, der der Vereinbarung beitritt, hat eine Stimme. Die übrigen Kantone
haben beratende Stimmen.
Art. 5
Vollzug der Vereinbarung
1 Die Erziehungsdirektorenkonferenz vollzieht die Vereinbarung.
2 Sie arbeitet dabei zusammen mit dem Bund und mit der Schweizerischen Universitätskonferenz in allen Fragen der universitären Ausbildungsabschlüsse. *
3 Die Gesundheitsdirektorenkonferenz vollzieht die Vereinbarung in ihrem Zuständigkeitsbereich. Sie kann den Vollzug an Dritte übertragen; in jedem Fall obliegt ihr
Art. 6 die Oberaufsicht. *
Anerkennungsreglemente
1 Anerkennungsreglemente legen für einzelne Ausbildungsabschlüsse oder für Gruppen verwandter Ausbildungsabschlüsse insbesondere fest:
a) die Voraussetzungen der Anerkennung (Art. 7);
b) das Anerkennungsverfahren;
c) * die Voraussetzungen für die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse und
d) * das Verfahren betreffend die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikation von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern.
2 Die Anerkennungsbehörde erlässt nach Anhören der unmittelbar beteiligten Berufsorganisationen und Berufsverbände das Anerkennungsreglement. Im Fall einer Delegation des Vollzugs gemäss Art. 5 Abs. 3 obliegt ihr die Genehmigung des Anerkennungsreglements.
3 Das Anerkennungsreglement, bzw. dessen Genehmigung, bedarf der Zustimmung
von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder der zuständigen Anerkennungsbehörde.
Art. 7
Anerkennungsvoraussetzungen
1 Die Anerkennungsvoraussetzungen nennen die minimalen Anforderungen, denen
ein Ausbildungsabschluss genügen muss. Schweizerische Ausbildungs- und Berufsstandards sowie allenfalls internationale Anforderungen sind dabei in angemessener
Weise zu berücksichtigen.
2 Die folgenden Anforderungen sind zwingend festzuhalten:
a) die mit dem Abschluss ausgewiesene Qualifikation und
b) das Prüfungsverfahren für diese Qualifikation.
3 Weitere Anforderungen können festgehalten werden, wie:
a) die Dauer der Ausbildung,
b) die Zulasssungsvoraussetzungen zur Ausbildung,
c) die Lehrgegenstände und
d) die Qualifikation des Lehrpersonals.
Art. 8
Wirkung der Anerkennung
1 Die Anerkennung weist aus, dass der Ausbildungsabschluss den in dieser Vereinbarung und im betreffenden Anerkennungsreglement festgelegten Voraussetzungen entspricht.
2 Die Vereinbarungskantone gewähren den Inhabern und Inhaberinnen eines anerkannten Ausbildungsabschlusses den gleichen Zugang zu kantonal reglementierten
Berufen wie den entsprechend diplomierten Angehörigen des eigenen Kantons.
3 Die Vereinbarungskantone lassen Inhaber und Inhaberinnen eines anerkannten Ausbildungsabschlusses unter den gleichen Voraussetzungen zu weiterführenden Schulen
zu wie entsprechend diplomierte Angehörige des eigenen Kantons. Vorbehalten bleiben die Aufnahmekapazität der Schulen und angemessene finanzielle Abgeltung.
4 Inhaber und Inhaberinnen eines anerkannten Ausbildungsabschlusses sind berechtigt, einen entsprechenden geschützten Titel zu tragen, sofern das Anerkennungsreglement dies ausdrücklich vorsieht.
Art. 9
Dokumentation, Publikation
1 Die Erziehungsdirektorenkonferenz führt eine Dokumentation über die anerkannten
Ausbildungsabschlüsse.
2 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, die Anerkennungsreglemente in den
amtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen.
Art. 10
Rechtsschutz
1 Über die Anfechtung von Reglementen und Entscheiden der Anerkennungsbehörden durch einen Kanton und über andere Streitigkeiten zwischen den Kantonen entscheidet auf Klage 2) hin das Bundesgericht gemäss Art. 120 des Bundesgerichtsgesetzes 3). *
2) Redaktionelle Anpassung durch die EDK
3) SR 173.110
2 Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörden sowie gegen Entscheide betreffend
die Gebühren gemäss Artikel 12ter Absatz 8 kann von betroffenen Privaten binnen 30
Tagen seit Eröffnung bei einer vom Vorstand der jeweiligen Konferenz eingesetzten
Rekurskommission schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden. Die Vorschriften des Verwaltungsgerichtsgesetzes 4) finden sinngemäss Anwendung. Entscheide der Rekurskommission können von den Anerkennungsbehörden wie auch von
den betroffenen Privaten gestützt auf die Artikel 82ff. des Bundesgerichtsgesetzes 5)
beim Bundesgericht mit Beschwerde angefochten werden 6). *
3 Der Vorstand der jeweiligen Konferenz regelt die Zusammensetzung und die Organisation der Rekurskommission in einem Reglement. *
Art. 11
Strafbestimmung
1 Wer einen im Sinne von Art. 8 Abs. 4 geschützten Titel führt, ohne über einen anerkannten Ausbildungsabschluss zu verfügen, oder wer einen Titel verwendet, der den
Eindruck erweckt, er habe einen anerkannten Ausbildungsabschluss erworben, wird
mit Haft oder Busse bestraft. Fahrlässigkeit ist strafbar. Die Strafverfolgung obliegt
den Kantonen.
Art. 12
Kosten und Gebühren *
1 Die Kosten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, werden unter Vorbehalt
von Absätzen 2, 3 und 4 von den Vereinbarungskantonen nach Massgabe der Einwohnerzahl getragen. *
Artikel 12ter
Absatz 5 notwendigen Daten und für
die Erteilung von Auskünften aus dem Register der Gesundheitsfachpersonen gemäss
Artikel 12ter Absatz 8 können Gebühren in der Höhe von mindestens Fr. 100.– bis
höchstens Fr. 1'000.– erhoben werden. *
3 Für Entscheide und Beschwerdeentscheide können Gebühren in der Höhe von mindestens Fr. 100.– bis höchstens Fr. 3'000.– erhoben werden betreffend *
a) * die nachträgliche gesamtschweizerische Anerkennung eines kantonalen Diploms,
b) * die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse,
c) * die Meldepflicht für Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer und
d) * die Nachprüfung der beruflichen Qualifikationen der Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer.
4) SR 173.32
5) SR 173.110
6) Redaktionelle Anpassung des Rechtsmittelwegs durch die EDK
4 Der Vorstand der jeweiligen Konferenz legt die einzelnen Gebühren in einem Gebührenreglement fest. Sie bemisst sich nach dem jeweiligen Zeit- und Arbeitsaufwand
sowie nach dem öffentlichen Interesse an der jeweiligen Tätigkeit. *
Art. 12bis * Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung
1 Die EDK führt eine Liste über Lehrpersonen, denen im Rahmen eines kantonalen
Entscheides die Unterrichtsberechtigung oder die Berufsausübungsbewilligung entzogen wurde. Die Kantone sind verpflichtet, die Personendaten gemäss Absatz 2 dem
Generalsekretariat der EDK nach Rechtskraft des entsprechenden Entscheides mitzuteilen.
2 Die Liste enthält den Namen der Lehrperson, das Datum des Diploms oder der Berufsausübungsbewilligung, das Datum der Entzugsverfügung, die Entzugsbehörde
und die Dauer des Entzugs gegebenenfalls das Datum des Entzugs des Lehrdiploms.
Kantonale und kommunale Behörden im Bildungsbereich erhalten auf schriftliche
Anfrage hin Auskunft über eine allfällige Eintragung, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen und sich die Anfrage auf eine bestimmte Person bezieht.
3 Den betroffenen Lehrpersonen wird vom Eintrag und von der Löschung des Eintrags
Kenntnis gegeben. Das Einsichtsrecht der betroffenen Lehrperson ist jederzeit gewährleistet.
4 Nach Ablauf der Entzugsdauer, bei Wiedererteilung der Unterrichtsberechtigung
oder nach Vollendung des 70. Altersjahrs wird der Eintrag gelöscht.
5 Betroffene Lehrpersonen können sich gegen den Listeneintrag innert 30 Tagen seit
Zustellung des Eintragungsbescheides bei der Rekurskommission gemäss Art. 10
Abs. 2 schriftlich und begründet beschweren.
6 Im Übrigen finden die Grundsätze des Datenschutzrechtes des Kantons Bern sinngemäss Anwendung.
Art. 12ter * Register über Gesundheitsfachpersonen
1 Die GDK führt ein Register über die Inhaberinnen und Inhaber von inländischen, im
Anhang zu dieser Vereinbarung aufgeführten nichtuniversitären Ausbildungsabschlüssen in Gesundheitsberufen sowie über die Inhaberinnen und Inhaber entsprechender als gleichwertig anerkannter ausländischer Ausbildungsabschlüsse. Das Register erfasst ausserdem Personen, die sich nach dem BGMD 7) gemeldet haben und
über den Abschluss in einem Beruf gemäss Anhang verfügen. *
2 Die GDK kann die Führung des Registers an Dritte delegieren. *
3 Der Vorstand der GDK passt den Anhang jeweils dem neuesten Stand an. *
4 Das Register dient dem Schutz und der Information von Patientinnen und Patienten,
der Information von in- und ausländischen Stellen, der Qualitätssicherung sowie zu
statistischen Zwecken. Es dient ausserdem der Vereinfachung der für die Erteilung
der Berufsausübungsbewilligungen notwendigen Abläufe. *
7) SR 935.01
5 Das Register enthält die Daten, die zur Erreichung des Zwecks nach Absatz 4 benötigt werden. Dazu gehören auch die in Absatz 7 Satz 2 genannten besonders schützenswerte Personendaten. Im Register wird ebenfalls die Versichertennummer gemäss Artikel 50e Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 8) über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung zur eindeutigen Identifizierung der im Register aufgeführten Personen sowie der Aktualisierung der Personendaten systematisch
verwendet. Der Vorstand der GDK erlässt nähere Bestimmungen. *
6 Die für die Erteilung von inländischen und die für die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen zuständigen Stellen teilen der registerführenden Stelle
unverzüglich jeden erteilten bzw. anerkannten Ausbildungsabschluss mit. Die zuständigen kantonalen Behörden teilen der registerführenden Stelle unverzüglich die Erteilung, die Verweigerung, den Entzug und jede Änderung der Bewilligung zur Berufsausübung, namentlich jede Einschränkung der Berufsausübung, jede andere aufsichtsrechtliche Massnahme sowie die Personen mit, die sich nach dem BGMD gemeldet
haben und ihre Tätigkeit ausüben dürfen. Die in Absatz 1 genannten Personen liefern
der registerführenden Stelle alle im Sinne des Absatzes 5 erforderlichen Daten, soweit
sie über diese verfügen und nicht andere Stellen zur Datenlieferung verpflichtet
sind. *
7 Die im Register enthaltenen Daten werden durch ein Abrufverfahren bekannt gegeben. Gründe für den Entzug beziehungsweise die Verweigerung der Berufsausübungsbewilligungen sowie Daten zu aufgehobenen Einschränkungen und zu anderen
aufsichtsrechtlichen Massnahmen stehen nur den für die Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen sowie den für die Aufsicht zuständigen Behörden zur Verfügung. Die Versichertennummer steht nur der registerführenden Stelle sowie den für
die Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen zuständigen Behörden zur Verfügung. Alle anderen Daten sind öffentlich zugänglich. *
8 Für die Erfassung der nach Absatz 5 notwendigen Daten werden bei den in Absatz
1 genannten Personen, für die Erteilung von Auskünften an Private und ausserkantonale Stellen von den Auskunftsersuchenden Gebühren gemäss Artikel 12 erhoben. *
9 Alle Einträge zu einer Person werden aus dem Register entfernt, sobald eine Behörde
deren Ableben meldet. Die Daten können danach in anonymisierter Form für statistische Zwecke verwendet werden. Der Eintrag von Verwarnungen, Verweisen und Bussen wird fünf Jahre nach ihrer Anordnung, der Eintrag von Einschränkungen der Bewilligung fünf Jahre nach deren Aufhebung entfernt. Beim Eintrag eines befristeten
Berufsausübungsverbotes wird zehn Jahre nach seiner Aufhebung im Register der
Vermerk "gelöscht" angebracht. *
10 Das Einsichtsrecht der betroffenen Gesundheitsfachpersonen ist jederzeit gewährleistet. *
11 Im Übrigen finden die Grundsätze des Datenschutzrechtes des Kantons Bern sinngemäss Anwendung. *
8) SR 831.10
Art. 13
Beitritt Kündigung
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt. Dieser teilt die Beitrittserklärung dem Bundesrat mit.
2 Die Vereinbarung kann je auf Ende eines Kalenderjahres, unter Beachtung einer
Frist von drei Jahren, gekündigt werden.
Art. 14
Inkrafttreten
1 Der Vorstand der Erziehungsdirektorenkonferenz setzt die Vereinbarung in Kraft,
wenn ihr mindestens 17 Kantone beigetreten sind und wenn sie vom Bund genehmigt
worden ist.
Bern, 18. Februar 1993 Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
Der Präsident:
JEAN CAVADINI
Der Sekretär:
MORITZ ARNET
Von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren im Einvernehmen mit der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Fürsorgedirektoren beschlossen.
Vom Bund genehmigt am 24. November 1994
Inkrafttreten: 1. Januar 1995
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
18.02.1993 01.01.1995 Erlass Erstfassung 1995 S. 41
16.06.2005 01.01.2008 Art. 1 Abs. 1 geändert 2007 S. 255
16.06.2005 01.01.2008 Art. 1 Abs. 2 geändert 2007 S. 255
16.06.2005 01.01.2008 Art. 1 Abs. 4 eingefügt 2007 S. 255
16.06.2005 01.01.2008 Art. 2 Abs. 2 aufgehoben 2007 S. 255
16.06.2005 01.01.2008 Art. 3 Abs. 2 geändert 2007 S. 255
16.06.2005 01.01.2008 Art. 3 Abs. 3 eingefügt 2007 S. 255
16.06.2005 01.01.2008 Art. 4 Abs. 1 geändert 2007 S. 255
16.06.2005 01.01.2008 Art. 4 Abs. 2 aufgehoben 2007 S. 255
16.06.2005 01.01.2008 Art. 5 Abs. 2 geändert 2007 S. 255
16.06.2005 01.01.2008 Art. 5 Abs. 3 geändert 2007 S. 255
16.06.2005 01.01.2008 Art. 10 Abs. 1 geändert 2007 S. 255
16.06.2005 01.01.2008 Art. 10 Abs. 2 geändert 2007 S. 255
16.06.2005 01.01.2008 Art. 10 Abs. 3 eingefügt 2007 S. 255
16.06.2005 01.01.2008 Art. 12 Abs. 1 geändert 2007 S. 255
16.06.2005 01.01.2008 Art. 12 Abs. 2 eingefügt 2007 S. 255
16.06.2005 01.01.2008 Art. 12 Abs. 3 eingefügt 2007 S. 255
16.06.2005 01.01.2008 Art. 12bis eingefügt 2007 S. 255
16.06.2005 01.01.2008 Art. 12ter eingefügt 2007 S. 255
08.03.2012 01.01.2013 Anhang 1 Name und Inhalt geändert
2014/2-02
21.11.2013 01.01.2017 Art. 1 Abs. 2 geändert 2017/5-01
21.11.2013 01.01.2017 Art. 6 Abs. 1, lit. c) geändert 2017/5-01
21.11.2013 01.01.2017 Art. 6 Abs. 1, lit. d) eingefügt 2017/5-01
21.11.2013 01.01.2017 Art. 10 Abs. 2 geändert 2017/5-01
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12 Titel geändert 2017/5-01
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12 Abs. 1 geändert 2017/5-01
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12 Abs. 2 geändert 2017/5-01
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12 Abs. 3 geändert 2017/5-01
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12 Abs. 3, lit. a) eingefügt 2017/5-01
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12 Abs. 3, lit. b) eingefügt 2017/5-01
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12 Abs. 3, lit. c) eingefügt 2017/5-01
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12 Abs. 3, lit. d) eingefügt 2017/5-01
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12 Abs. 4 eingefügt 2017/5-01
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12ter Abs. 1 geändert 2017/5-01
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12ter Abs. 2 geändert 2017/5-01
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12ter Abs. 3 geändert 2017/5-01
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12ter Abs. 4 geändert 2017/5-01
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12ter Abs. 5 geändert 2017/5-01
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12ter Abs. 6 geändert 2017/5-01
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12ter Abs. 7 geändert 2017/5-01
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12ter Abs. 8 geändert 2017/5-01
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12ter Abs. 9 geändert 2017/5-01
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12ter Abs. 10 geändert 2017/5-01
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12ter Abs. 11 eingefügt 2017/5-01
26.06.2014 01.09.2014 Anhang 1 Inhalt geändert 2014/5-03
09.04.2015 01.05.2015 Anhang 1 Inhalt geändert 2015/3-11
22.10.2015 01.11.2015 Anhang 1 Inhalt geändert 2015/6-18
21.10.2021 01.02.2022 Anhang 1 Inhalt geändert 2023/04-01
24.11.2022 01.12.2022 Anhang 1 Inhalt geändert 2023/04-04
26.06.2025 01.07.2025 Anhang 1 Inhalt geändert 2025/06-08
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 18.02.1993 01.01.1995 Erstfassung 1995 S. 41
Art. 1 Abs. 1 16.06.2005 01.01.2008 geändert 2007 S. 255
Art. 1 Abs. 2 16.06.2005 01.01.2008 geändert 2007 S. 255
Art. 1 Abs. 2 21.11.2013 01.01.2017 geändert 2017/5-01
Art. 1 Abs. 4 16.06.2005 01.01.2008 eingefügt 2007 S. 255
Art. 2 Abs. 2 16.06.2005 01.01.2008 aufgehoben 2007 S. 255
Art. 3 Abs. 2 16.06.2005 01.01.2008 geändert 2007 S. 255
Art. 3 Abs. 3 16.06.2005 01.01.2008 eingefügt 2007 S. 255
Art. 4 Abs. 1 16.06.2005 01.01.2008 geändert 2007 S. 255
Art. 4 Abs. 2 16.06.2005 01.01.2008 aufgehoben 2007 S. 255
Art. 5 Abs. 2 16.06.2005 01.01.2008 geändert 2007 S. 255
Art. 5 Abs. 3 16.06.2005 01.01.2008 geändert 2007 S. 255
Art. 6 Abs. 1, lit. c) 21.11.2013 01.01.2017 geändert 2017/5-01
Art. 6 Abs. 1, lit. d) 21.11.2013 01.01.2017 eingefügt 2017/5-01
Art. 10 Abs. 1 16.06.2005 01.01.2008 geändert 2007 S. 255
Art. 10 Abs. 2 16.06.2005 01.01.2008 geändert 2007 S. 255
Art. 10 Abs. 2 21.11.2013 01.01.2017 geändert 2017/5-01
Art. 10 Abs. 3 16.06.2005 01.01.2008 eingefügt 2007 S. 255
Art. 12 21.11.2013 01.01.2017 Titel geändert 2017/5-01
Art. 12 Abs. 1 16.06.2005 01.01.2008 geändert 2007 S. 255
Art. 12 Abs. 1 21.11.2013 01.01.2017 geändert 2017/5-01
Art. 12 Abs. 2 16.06.2005 01.01.2008 eingefügt 2007 S. 255
Art. 12 Abs. 2 21.11.2013 01.01.2017 geändert 2017/5-01
Art. 12 Abs. 3 16.06.2005 01.01.2008 eingefügt 2007 S. 255
Art. 12 Abs. 3 21.11.2013 01.01.2017 geändert 2017/5-01
Art. 12 Abs. 3, lit. a) 21.11.2013 01.01.2017 eingefügt 2017/5-01
Art. 12 Abs. 3, lit. b) 21.11.2013 01.01.2017 eingefügt 2017/5-01
Art. 12 Abs. 3, lit. c) 21.11.2013 01.01.2017 eingefügt 2017/5-01
Art. 12 Abs. 3, lit. d) 21.11.2013 01.01.2017 eingefügt 2017/5-01
Art. 12 Abs. 4 21.11.2013 01.01.2017 eingefügt 2017/5-01
Art. 12bis 16.06.2005 01.01.2008 eingefügt 2007 S. 255
Art. 12ter 16.06.2005 01.01.2008 eingefügt 2007 S. 255
Art. 12ter Abs. 1 21.11.2013 01.01.2017 geändert 2017/5-01
Art. 12ter Abs. 2 21.11.2013 01.01.2017 geändert 2017/5-01
Art. 12ter Abs. 3 21.11.2013 01.01.2017 geändert 2017/5-01
Art. 12ter Abs. 4 21.11.2013 01.01.2017 geändert 2017/5-01
Art. 12ter Abs. 5 21.11.2013 01.01.2017 geändert 2017/5-01
Art. 12ter Abs. 6 21.11.2013 01.01.2017 geändert 2017/5-01
Art. 12ter Abs. 7 21.11.2013 01.01.2017 geändert 2017/5-01
Art. 12ter Abs. 8 21.11.2013 01.01.2017 geändert 2017/5-01
Art. 12ter Abs. 9 21.11.2013 01.01.2017 geändert 2017/5-01
Art. 12ter Abs. 10 21.11.2013 01.01.2017 geändert 2017/5-01
Art. 12ter Abs. 11 21.11.2013 01.01.2017 eingefügt 2017/5-01
Anhang 1 08.03.2012 01.01.2013 Name und Inhalt geändert
2014/2-02
Anhang 1 26.06.2014 01.09.2014 Inhalt geändert 2014/5-03
Anhang 1 09.04.2015 01.05.2015 Inhalt geändert 2015/3-11
Anhang 1 22.10.2015 01.11.2015 Inhalt geändert 2015/6-18
Anhang 1 21.10.2021 01.02.2022 Inhalt geändert 2023/04-01
Anhang 1 24.11.2022 01.12.2022 Inhalt geändert 2023/04-04
Anhang 1 26.06.2025 01.07.2025 Inhalt geändert 2025/06-08
Anhang gemäss Art. 12ter Abs. 1 IKV 1 (Stand 1. Juli 2025)
– Dipl. Logopäde und Logopädin (EDK)
– Master of Science FH in Ergotherapie
– Master of Science FH in Ernährung und Diätetik
– Master of Science FH in Hebamme
– Master of Science FH in Physiotherapie
– Master of Science FH in Pflege / Master of Science in Nursing
– Naturheilpraktikerin und Naturheilpraktiker mit eidgenössischem Diplom
– Aktivierungsfachfrau und Aktivierungsfachmann HF
– Biomedizinische Analytikerin und biomedizinischer Analytiker HF
– Bachelor of Science in Biomedizinischer Labordiagnostik
– Dentalhygienikerin und Dentalhygieniker HF
– Drogistin und Drogist HF
– Radiologiefachfrau und Radiologiefachmann HF
– Bachelor of Science in Medizinisch-technischer Radiologie
– Fachfrau und Fachmann Operationstechnik HF
– Orthoptistin und Orthoptist HF
– Podologin und Podologe HF
– Rettungssanitäterin und Rettungssanitäter HF
– Augenoptikerin und Augenoptiker EFZ mit kantonaler
Berufsausübungsbewilligung
– Podologin und Podologe EFZ mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung
– Medizinische Masseurin und medizinischer Masseur mit eidg. Fachausweis
Das Register über Gesundheitsfachpersonen gemäss Artikel 12ter der Interkantonalen
Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen umfasst zudem
Angaben zu Personen mit Ausbildungsabschlüssen gemäss Artikel 8 bis 14 der Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung (GesBAV) vom 13. Dezember 2019 2, die
über keine Berufsausübungsbewilligung verfügen.
1 Anhang zur Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 (SAR 400.700).
2 SR 811.214.