G vom 19. Juni 1998 über das Öffentliche Auftragswesen (ÖAWG)
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Change 1
Art. 35c b) Absehen vom Ausschluss
1) Der Auftraggeber kann von einem Ausschluss nach Art. 35b Abs. 2 oder Abs. 3a absehen: a) im Fall von Art. 35b Abs. 2 Bst. a und b, wenn der Auftraggeber unter Berücksichtigung der geltenden Bestimmungen betreffend die Fortführung der Geschäftstätigkeit festgestellt hat, dass der Bewerber oder Offertsteller in der Lage sein wird, den Auftrag zu erfüllen; b) im Fall von Art. 35b Abs. 2 Bst. f und g sowie Abs. 3a, wenn der Bewerber oder Offertsteller die Zahlung vorgenommen oder eine verbindliche Vereinbarung im Hinblick auf die Zahlung der fälligen Steuern, Abgaben oder Sozialbeiträge, einschliesslich etwaiger Zinsen oder Strafzahlungen, abgeschlossen hat; c) im Fall von Art. 35b Abs. 2 Bst. h, wenn der Bewerber oder Offertsteller nachweist, dass seine Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens den Wettbewerb nicht verzerren kann. 2) Der Auftraggeber kann von einem Ausschluss nach Art. 35b Abs. 3 oder 3a absehen, wenn: a) zwingende Gründe des Allgemeininteresses, wie die öffentliche Gesundheit oder der Umweltschutz, vorliegen; b) im Fall von Art. 35b Abs. 3a der Ausschluss offensichtlich unverhältnismässig wäre, insbesondere wenn: 1. nur geringfügige Beträge an Steuern, Abgaben oder Sozialbeiträgen nicht gezahlt wurden; oder 2. der Bewerber oder Offertsteller so spät über den genauen geschuldeten Betrag informiert wurde, dass er keine Möglichkeit hatte, die in Abs. 1 Bst. b vorgesehenen Massnahmen vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Bewerbung oder Offerte zu ergreifen.
Art. 35c b) Absehen vom Ausschluss
1) Der Auftraggeber kann von einem Ausschluss nach Art. 35b Abs. 2 oder Abs. 3a absehen: a) im Fall von Art. 35b Abs. 2 Bst. a und b, wenn der Auftraggeber unter Berücksichtigung der geltenden Bestimmungen betreffend die Fortführung der Geschäftstätigkeit festgestellt hat, dass der Bewerber oder Offertsteller in der Lage sein wird, den Auftrag zu erfüllen; b) im Fall von Art. 35b Abs. 2 Bst. f und g sowie Abs. 3a, wenn der Bewerber oder Offertsteller die Zahlung vorgenommen oder eine verbindliche Vereinbarung im Hinblick auf die Zahlung der fälligen Steuern, Abgaben oder Sozialbeiträge, einschliesslich etwaiger Zinsen oder Strafzahlungen, abgeschlossen hat; c) im Fall von Art. 35b Abs. 2 Bst. h, wenn der Bewerber oder Offertsteller nachweist, dass seine Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens den Wettbewerb nicht verzerren kann. 2) Der Auftraggeber kann von einem Ausschluss nach Art. 35b Abs. 3 oder 3a absehen, wenn: a) zwingende Gründe des Allgemeininteresses, wie die öffentliche Gesundheit oder der Umweltschutz, vorliegen; b) im Fall von Art. 35b Abs. 3a der Ausschluss offensichtlich unverhältnismässig wäre, insbesondere wenn: 1. nur geringfügige Beträge an Steuern, Abgaben oder Sozialbeiträgen nicht gezahlt wurden; oder 2. der Bewerber oder Offertsteller so spät über den genauen geschuldeten Betrag informiert wurde, dass er keine Möglichkeit hatte, die in Abs. 1 Bst. b vorgesehenen Massnahmen vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Bewerbung oder Offerte zu ergreifen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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