G vom 19. Juni 1998 über das Öffentliche Auftragswesen (ÖAWG)
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 44 Zuschlagskriterien
1) Der Zuschlag wird der wirtschaftlich günstigsten Offerte erteilt. Die wirtschaftlich günstigste Offerte erfolgt auf der Grundlage des Preises oder der Kosten mittels eines Kosten-Wirksamkeits-Ansatzes, wie der Lebenszykluskostenrechnung, und kann das beste Preis-Leistungs-Verhältnis beinhalten. 2) Das beste Preis-Leistungs-Verhältnis bestimmt sich nach Massgabe insbesondere folgender mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängender Kriterien, unter Einbeziehung qualitativer, umweltbezogener und/oder sozialer Aspekte: a) der Qualität, einschliesslich des technischen Wertes, der Ästhetik, der Zweckmässigkeit, der Zugänglichkeit, des Design für Alle, der sozialen, umweltbezogenen und innovativen Eigenschaften und des Handels sowie der damit verbundenen Bedingungen; b) der Organisation, der Qualifikation und der Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals, wenn die Qualität des eingesetzten Personals erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung haben kann; oder c) der Kundendienst und die technische Hilfe, die Lieferbedingungen wie der Liefertermin, die Lieferverfahren sowie die Liefer- oder Ausführungsfrist. 3) Der Auftraggeber gibt in der Bekanntmachung, den Ausschreibungsunterlagen oder - beim wettbewerblichen Dialog - in der Beschreibung an, wie er die einzelnen Kriterien gewichtet, um die wirtschaftlich günstigste Offerte zu ermitteln, ausser diese wird allein auf der Grundlage des Preises ermittelt. Die Gewichtung der Zuschlagskriterien kann mittels einer Marge angegeben werden, deren grösste Bandbreite angemessen sein muss. Ist die Gewichtung aus objektiven Gründen nicht möglich, gibt der Auftraggeber die Kriterien in absteigender Rangfolge an. 4) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die gewählten Zuschlagskriterien sowohl auf die Varianten angewendet werden können, die die Mindestanforderungen nach Art. 33 Abs. 3 erfüllen, als auch auf übereinstimmende Offerten, die keine Varianten sind. 5) Das Kostenelement kann auch die Form von Festpreisen oder Festkosten annehmen, auf deren Grundlage die Bewerber oder Offertsteller nur noch hinsichtlich der Qualitätskriterien miteinander konkurrieren. 6) Die Zuschlagskriterien stehen mit dem Auftragsgegenstand des öffentlichen Auftrags in Verbindung, wenn sie sich in irgendeiner Hinsicht oder in irgendeinem Lebenszyklusstadium auf die zu erbringende Bau-, Liefer- oder Dienstleistung beziehen, einschliesslich Faktoren, die zusammenhängen mit: a) dem spezifischen Prozess der Herstellung oder der Bereitstellung solcher Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen oder des Handels damit; oder b) einem spezifischen Prozess in Bezug auf ein anderes Lebenszyklusstadium, auch wenn derartige Faktoren sich nicht auf die materiellen Eigenschaften des Auftragsgegenstandes auswirken. 7) Die Zuschlagskriterien dürfen nicht zur Folge haben, dass dem Auftraggeber uneingeschränkte Wahlfreiheit übertragen wird. Sie müssen einen wirksamen Wettbewerb gewährleisten und aufgrund der Spezifikationen eine wirksame Überprüfung der von den Offertstellern übermittelten Informationen erlauben, damit bewertet werden kann, wie gut die Offerten die Zuschlagskriterien erfüllen. Im Zweifelsfall nehmen die Auftraggeber eine wirksame Überprüfung der Richtigkeit der Informationen und Nachweise der Offertsteller vor. 8) Bei der Vergabe von Aufträgen für soziale und andere besondere Dienstleistungen berücksichtigt der Auftraggeber die Sicherstellung von Qualität, Kontinuität, Zugänglichkeit, Bezahlbarkeit, Verfügbarkeit und Vollständigkeit der Dienstleistungen, die spezifischen Bedürfnisse verschiedener Nutzerkategorien, einschliesslich benachteiligter und schutzbedürftiger Gruppen, die Einbeziehung und Ermächtigung der Nutzer sowie den Aspekt der Innovation. Der Zuschlag erfolgt aufgrund des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses unter Berücksichtigung von Qualitäts- und Nachhaltigkeitskriterien.
Art. 44 Zuschlagskriterien
1) Der Zuschlag wird der wirtschaftlich günstigsten Offerte erteilt. Die wirtschaftlich günstigste Offerte erfolgt auf der Grundlage des Preises oder der Kosten mittels eines Kosten-Wirksamkeits-Ansatzes, wie der Lebenszykluskostenrechnung, und kann das beste Preis-Leistungs-Verhältnis beinhalten. 2) Das beste Preis-Leistungs-Verhältnis bestimmt sich nach Massgabe insbesondere folgender mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängender Kriterien, unter Einbeziehung qualitativer, umweltbezogener und/oder sozialer Aspekte: a) der Qualität, einschliesslich des technischen Wertes, der Ästhetik, der Zweckmässigkeit, der Zugänglichkeit, des Design für Alle, der sozialen, umweltbezogenen und innovativen Eigenschaften und des Handels sowie der damit verbundenen Bedingungen; b) der Organisation, der Qualifikation und der Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals, wenn die Qualität des eingesetzten Personals erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung haben kann; oder c) der Kundendienst und die technische Hilfe, die Lieferbedingungen wie der Liefertermin, die Lieferverfahren sowie die Liefer- oder Ausführungsfrist. 3) Der Auftraggeber gibt in der Bekanntmachung, den Ausschreibungsunterlagen oder - beim wettbewerblichen Dialog - in der Beschreibung an, wie er die einzelnen Kriterien gewichtet, um die wirtschaftlich günstigste Offerte zu ermitteln, ausser diese wird allein auf der Grundlage des Preises ermittelt. Die Gewichtung der Zuschlagskriterien kann mittels einer Marge angegeben werden, deren grösste Bandbreite angemessen sein muss. Ist die Gewichtung aus objektiven Gründen nicht möglich, gibt der Auftraggeber die Kriterien in absteigender Rangfolge an. 4) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die gewählten Zuschlagskriterien sowohl auf die Varianten angewendet werden können, die die Mindestanforderungen nach Art. 33 Abs. 3 erfüllen, als auch auf übereinstimmende Offerten, die keine Varianten sind. 5) Das Kostenelement kann auch die Form von Festpreisen oder Festkosten annehmen, auf deren Grundlage die Bewerber oder Offertsteller nur noch hinsichtlich der Qualitätskriterien miteinander konkurrieren. 6) Die Zuschlagskriterien stehen mit dem Auftragsgegenstand des öffentlichen Auftrags in Verbindung, wenn sie sich in irgendeiner Hinsicht oder in irgendeinem Lebenszyklusstadium auf die zu erbringende Bau-, Liefer- oder Dienstleistung beziehen, einschliesslich Faktoren, die zusammenhängen mit: a) dem spezifischen Prozess der Herstellung oder der Bereitstellung solcher Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen oder des Handels damit; oder b) einem spezifischen Prozess in Bezug auf ein anderes Lebenszyklusstadium, auch wenn derartige Faktoren sich nicht auf die materiellen Eigenschaften des Auftragsgegenstandes auswirken. 7) Die Zuschlagskriterien dürfen nicht zur Folge haben, dass dem Auftraggeber uneingeschränkte Wahlfreiheit übertragen wird. Sie müssen einen wirksamen Wettbewerb gewährleisten und aufgrund der Spezifikationen eine wirksame Überprüfung der von den Offertstellern übermittelten Informationen erlauben, damit bewertet werden kann, wie gut die Offerten die Zuschlagskriterien erfüllen. Im Zweifelsfall nehmen die Auftraggeber eine wirksame Überprüfung der Richtigkeit der Informationen und Nachweise der Offertsteller vor. 8) Bei der Vergabe von Aufträgen für soziale und andere besondere Dienstleistungen berücksichtigt der Auftraggeber die Sicherstellung von Qualität, Kontinuität, Zugänglichkeit, Bezahlbarkeit, Verfügbarkeit und Vollständigkeit der Dienstleistungen, die spezifischen Bedürfnisse verschiedener Nutzerkategorien, einschliesslich benachteiligter und schutzbedürftiger Gruppen, die Einbeziehung und Ermächtigung der Nutzer sowie den Aspekt der Innovation. Der Zuschlag erfolgt aufgrund des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses unter Berücksichtigung von Qualitäts- und Nachhaltigkeitskriterien.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file it