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G vom 19. Juni 1998 über das Öffentliche Auftragswesen (ÖAWG)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 47c Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit

1) Bei einer wesentlichen Änderung eines öffentlichen Auftrags oder einer Rahmenvereinbarung während der Vertragslaufzeit ist ein neues Vergabeverfahren durchzuführen. Eine Änderung ist wesentlich, wenn sie dazu führt, dass sich der Auftrag oder die Rahmenvereinbarung erheblich von dem ursprünglich vergebenen Auftrag oder der ursprünglich vergebenen Rahmenvereinbarung unterscheidet. Eine wesentliche Änderung liegt insbesondere vor, wenn: a) mit der Änderung Bedingungen eingeführt werden, die, wenn sie für das ursprüngliche Vergabeverfahren gegolten hätten: 1. die Zulassung anderer Bewerber und Offertsteller ermöglicht hätten; 2. die Annahme einer anderen Offerte ermöglicht hätten; oder 3. das Interesse weiterer Unternehmen am Vergabeverfahren geweckt hätten; b) mit der Änderung das wirtschaftliche Gleichgewicht des öffentlichen Auftrags oder der Rahmenvereinbarung zugunsten des Auftragnehmers in einer Weise verschoben wird, die im ursprünglichen Auftrag oder der Rahmenvereinbarung nicht vorgesehen war; c) mit der Änderung der Umfang des öffentlichen Auftrags oder der Rahmenvereinbarung erheblich ausgeweitet wird; d) ein neuer Auftragnehmer den Auftragnehmer in anderen als den in Abs. 2 Bst. d vorgesehen Fällen ersetzt. 2) Unbeschadet von Abs. 1 ist die Änderung eines öffentlichen Auftrags oder einer Rahmenvereinbarung ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, wenn: a) die Änderung, unabhängig von ihrem Geldwert, in den ursprünglichen Ausschreibungsunterlagen durch klare, genaue und eindeutig formulierte Überprüfungsklauseln, die auch Preisüberprüfungsklauseln beinhalten können, oder Optionen vorgesehen ist. Die Klauseln müssen Angaben zu Umfang und Art möglicher Änderungen oder Optionen sowie zu den Bedingungen enthalten, unter denen sie zur Anwendung gelangen können. Sie dürfen keine Änderungen oder Optionen vorsehen, die den Gesamtcharakter des Auftrags oder der Rahmenvereinbarung verändern würden; b) zusätzliche Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer erforderlich geworden sind, die nicht in den ursprünglichen Ausschreibungsunterlagen vorgesehen waren, wenn ein Wechsel des Auftragnehmers: 1. aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen wie der Austauschbarkeit oder Kompatibilität mit im Rahmen des ursprünglichen Vergabeverfahrens beschafften Ausrüstungsgegenständen, Dienstleistungen oder Anlagen nicht erfolgen kann; und 2. mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den Auftraggeber verbunden wäre; c) die Änderung aufgrund von Umständen erforderlich geworden ist, die der Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte, und sich aufgrund der Änderung der Gesamtcharakter des Auftrags nicht verändert; oder d) ein neuer Auftragnehmer den bisherigen Auftragnehmer ersetzt aufgrund: 1. einer Überprüfungsklausel oder Option nach Bst. a; 2. der Tatsache, dass ein anderes Unternehmen, das die ursprünglich festgelegten Anforderungen an die Eignung erfüllt, im Zuge einer Unternehmensumstrukturierung, wie beispielsweise durch Übernahme, Fusion, Erwerb oder Insolvenz, ganz oder teilweise an die Stelle des ursprünglichen Auftragnehmers tritt, sofern dies keine weiteren wesentlichen Änderungen des Auftrags zur Folge hat und nicht dazu dient, die Anwendung dieses Gesetzes zu umgehen; oder 3. der Tatsache, dass der Auftraggeber selbst die Verpflichtungen des Auftragnehmers gegenüber den Subunternehmern übernimmt. 3) In den Fällen von Abs. 2 Bst. b und c darf der Preis um nicht mehr als 50 % des Werts des ursprünglichen Auftrags oder der Rahmenvereinbarung erhöht werden. Bei mehreren aufeinander folgenden Änderungen des Auftrags gilt diese Beschränkung für den Wert jeder einzelnen Änderung, welche nicht mit dem Ziel vorgenommen werden dürfen, die Anwendung dieses Gesetzes zu umgehen. 4) Die Änderung eines öffentlichen Auftrags ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens ist zulässig, solange sich der Gesamtcharakter des Auftrags oder der Rahmenvereinbarung nicht ändert, der Wert der Änderung unterhalb der Schwellenwerte liegt und bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen nicht mehr als 10 % und bei Bauaufträgen nicht mehr als 15 % des ursprünglichen Auftragswertes beträgt. Bei mehreren aufeinander folgenden Änderungen ist der Gesamtwert der Änderungen massgeblich. 5) Enthält der Vertrag eine Indexierungsklausel, wird für die Berechnung des in Abs. 3 und 4 genannten Preises der angepasste Preis als Referenzwert herangezogen. 6) Änderungen nach Abs. 2 Bst. b und c sind im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt zu machen. Die Bekanntmachung enthält die in Anhang V Teil G der Richtlinie 2014/24/EU genannten Angaben.

Your change, as a redline

Art. 47c Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit

1) Bei einer wesentlichen Änderung eines öffentlichen Auftrags oder einer Rahmenvereinbarung während der Vertragslaufzeit ist ein neues Vergabeverfahren durchzuführen. Eine Änderung ist wesentlich, wenn sie dazu führt, dass sich der Auftrag oder die Rahmenvereinbarung erheblich von dem ursprünglich vergebenen Auftrag oder der ursprünglich vergebenen Rahmenvereinbarung unterscheidet. Eine wesentliche Änderung liegt insbesondere vor, wenn: a) mit der Änderung Bedingungen eingeführt werden, die, wenn sie für das ursprüngliche Vergabeverfahren gegolten hätten: 1. die Zulassung anderer Bewerber und Offertsteller ermöglicht hätten; 2. die Annahme einer anderen Offerte ermöglicht hätten; oder 3. das Interesse weiterer Unternehmen am Vergabeverfahren geweckt hätten; b) mit der Änderung das wirtschaftliche Gleichgewicht des öffentlichen Auftrags oder der Rahmenvereinbarung zugunsten des Auftragnehmers in einer Weise verschoben wird, die im ursprünglichen Auftrag oder der Rahmenvereinbarung nicht vorgesehen war; c) mit der Änderung der Umfang des öffentlichen Auftrags oder der Rahmenvereinbarung erheblich ausgeweitet wird; d) ein neuer Auftragnehmer den Auftragnehmer in anderen als den in Abs. 2 Bst. d vorgesehen Fällen ersetzt. 2) Unbeschadet von Abs. 1 ist die Änderung eines öffentlichen Auftrags oder einer Rahmenvereinbarung ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, wenn: a) die Änderung, unabhängig von ihrem Geldwert, in den ursprünglichen Ausschreibungsunterlagen durch klare, genaue und eindeutig formulierte Überprüfungsklauseln, die auch Preisüberprüfungsklauseln beinhalten können, oder Optionen vorgesehen ist. Die Klauseln müssen Angaben zu Umfang und Art möglicher Änderungen oder Optionen sowie zu den Bedingungen enthalten, unter denen sie zur Anwendung gelangen können. Sie dürfen keine Änderungen oder Optionen vorsehen, die den Gesamtcharakter des Auftrags oder der Rahmenvereinbarung verändern würden; b) zusätzliche Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer erforderlich geworden sind, die nicht in den ursprünglichen Ausschreibungsunterlagen vorgesehen waren, wenn ein Wechsel des Auftragnehmers: 1. aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen wie der Austauschbarkeit oder Kompatibilität mit im Rahmen des ursprünglichen Vergabeverfahrens beschafften Ausrüstungsgegenständen, Dienstleistungen oder Anlagen nicht erfolgen kann; und 2. mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den Auftraggeber verbunden wäre; c) die Änderung aufgrund von Umständen erforderlich geworden ist, die der Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte, und sich aufgrund der Änderung der Gesamtcharakter des Auftrags nicht verändert; oder d) ein neuer Auftragnehmer den bisherigen Auftragnehmer ersetzt aufgrund: 1. einer Überprüfungsklausel oder Option nach Bst. a; 2. der Tatsache, dass ein anderes Unternehmen, das die ursprünglich festgelegten Anforderungen an die Eignung erfüllt, im Zuge einer Unternehmensumstrukturierung, wie beispielsweise durch Übernahme, Fusion, Erwerb oder Insolvenz, ganz oder teilweise an die Stelle des ursprünglichen Auftragnehmers tritt, sofern dies keine weiteren wesentlichen Änderungen des Auftrags zur Folge hat und nicht dazu dient, die Anwendung dieses Gesetzes zu umgehen; oder 3. der Tatsache, dass der Auftraggeber selbst die Verpflichtungen des Auftragnehmers gegenüber den Subunternehmern übernimmt. 3) In den Fällen von Abs. 2 Bst. b und c darf der Preis um nicht mehr als 50 % des Werts des ursprünglichen Auftrags oder der Rahmenvereinbarung erhöht werden. Bei mehreren aufeinander folgenden Änderungen des Auftrags gilt diese Beschränkung für den Wert jeder einzelnen Änderung, welche nicht mit dem Ziel vorgenommen werden dürfen, die Anwendung dieses Gesetzes zu umgehen. 4) Die Änderung eines öffentlichen Auftrags ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens ist zulässig, solange sich der Gesamtcharakter des Auftrags oder der Rahmenvereinbarung nicht ändert, der Wert der Änderung unterhalb der Schwellenwerte liegt und bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen nicht mehr als 10 % und bei Bauaufträgen nicht mehr als 15 % des ursprünglichen Auftragswertes beträgt. Bei mehreren aufeinander folgenden Änderungen ist der Gesamtwert der Änderungen massgeblich. 5) Enthält der Vertrag eine Indexierungsklausel, wird für die Berechnung des in Abs. 3 und 4 genannten Preises der angepasste Preis als Referenzwert herangezogen. 6) Änderungen nach Abs. 2 Bst. b und c sind im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt zu machen. Die Bekanntmachung enthält die in Anhang V Teil G der Richtlinie 2014/24/EU genannten Angaben.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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