Übereinkunft zwischen der Schweiz und Italien über den Zolldienst in den internationalen Bahnhöfen Chiasso und Luino
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Change 1
Art. 12
Die Befugnisse der vereinigten Zollbüros sind beiderseits diejenigen, wie sie in Italien den Zollbüros erster Klasse und zweiten Ranges, und in der Schweiz den Hauptzollbüros zukommen; wobei jedoch jede Verwaltung denselben je nach Gutfinden ausgedehntere Befugnisse übertragen kann. Die Zwischenzollbüros Maccagno und Pino, welche in den Stationen vereinigt sind, die zwischen den internationalen Stationen und der Grenze bestehen, haben diejenigen Befugnisse, welche in Italien den Zollbüros letzten Ranges und letzter Klasse und in der Schweiz den Nebenzollbüros zukommen. Die Beförderung der Waren zwischen den Zwischenstationen und den internationalen Hauptstationen ist mit Zirkulations‑ oder Begleitscheinen auszuweisen, um denselben die Zollbefreiung zu sichern. Siehe Fussnote zu Art. 2. Heute ist die Warenbeförderung zwischen den Stationen Maccagno und Pino und dem internationalen Bahnhof Luino schweizerischerseits von allen Zollformalitäten oder Zollfesseln befreit (Art. 2 Abs. 1 der Abmachung vom 5./26. Nov. 1924, in Kraft seit 18. März 1925 – BS 12 804).
Art. 12
Die Befugnisse der vereinigten Zollbüros sind beiderseits diejenigen, wie sie in Italien den Zollbüros erster Klasse und zweiten Ranges, und in der Schweiz den Hauptzollbüros zukommen; wobei jedoch jede Verwaltung denselben je nach Gutfinden ausgedehntere Befugnisse übertragen kann. Die Zwischenzollbüros Maccagno und Pino, welche in den Stationen vereinigt sind, die zwischen den internationalen Stationen und der Grenze bestehen, haben diejenigen Befugnisse, welche in Italien den Zollbüros letzten Ranges und letzter Klasse und in der Schweiz den Nebenzollbüros zukommen. Die Beförderung der Waren zwischen den Zwischenstationen und den internationalen Hauptstationen ist mit Zirkulations‑ oder Begleitscheinen auszuweisen, um denselben die Zollbefreiung zu sichern. Siehe Fussnote zu Art. 2. Heute ist die Warenbeförderung zwischen den Stationen Maccagno und Pino und dem internationalen Bahnhof Luino schweizerischerseits von allen Zollformalitäten oder Zollfesseln befreit (Art. 2 Abs. 1 der Abmachung vom 5./26. Nov. 1924, in Kraft seit 18. März 1925 – BS 12 804).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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