Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Landwirtschaft sowie zum bäuerlichen Boden- und Pachtrecht
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Change 1
Art. 3
Regierungsrat 1 Der Regierungsrat: a. stellt den Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung sowie des bäuerlichen Boden- und Pachtrechts durch Programmvereinbarungen mit dem Bund gemäss Art. 97a LwG und Art. 27a des Staatsverwaltungsgesetzes5), durch Leistungsaufträge sowie die Aufsicht sicher; b. wählt die Landwirtschaftskommission (Art. 6 dieses Gesetzes); c. legt die Voraussetzungen zur Gewährung von Beiträgen für besonders umweltfreundliche und nachhaltige Bewirtschaftungsformen, Anlagen und Einrichtungen fest (Art. 9 Abs. 1 dieses Gesetzes); d. legt die Voraussetzungen zur Gewährung von Beiträgen für die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen fest (Art. 9 Abs. 2 dieses Gesetzes); e. legt die Bedingungen und Auflagen zur Förderung der Tierzucht, des Viehabsatzes und der Arbeitsteilung in der Tierhaltung fest (Art. 10 dieses Gesetzes); f. legt aufgrund der regionalen Besonderheiten die Abgeltungskriterien zur Förderung der Qualität und der Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen sowie den Anteil der kantonalen Leistung fest (Art. 11 Abs. 1 dieses Gesetzes); g. erlässt Vorschriften und Massnahmen über den Pflanzenschutz (Art. 11 Abs. 2 dieses Gesetzes); h. bestimmt weitere Massnahmen zur Qualitätsverbesserung (Art. 13 Abs. 2 dieses Gesetzes); i. legt die Voraussetzungen zur Gewährung von einmaligen Innovationsbeiträgen zur Absatzförderung fest (Art. 14 Abs. 2 dieses Gesetzes); 5) GDB 130.1 k. bestimmt Auflagen und Bedingungen bei der Gewährung von Betriebshilfen (Art. 16 dieses Gesetzes) und von Investitionshilfen (Art. 17 Abs. 1 und Art. 18 dieses Gesetzes) und legt den Anteil der kantonalen Leistung (Art. 18 dieses Gesetzes) sowie Mindestbeträge fest (Art. 19 dieses Gesetzes); l. * bestimmt Auflagen und Bedingungen bei der Gewährung von kantonalen Beiträgen an Strukturverbesserungsmassnahmen (Art. 17 Abs. 3 dieses Gesetzes), insbesondere legt er die Beitragskriterien und die Höhe der Beiträge fest und regelt die Folgen der Zweckentfremdung sowie die Rückerstattung der Beiträge bei Nichteinhalten der Bestimmungen; m. regelt das Verfahren betreffend die Duldungspflicht zur Bewirtschaftung von Brachland gemäss Art. 71 LwG und betreffend die vertraglichen Landumlegungen nach Art. 101 Abs. 4 LwG; n. legt die Bedingungen für die Definition eines landwirtschaftlichen Gewerbes nach Art. 5 Bst. a und Art. 7 BGBB, für die Selbstbewirtschaftung nach Art. 9 BGBB sowie für die Zerstückelung nach Art. 60 BGBB fest; o. regelt die Anwendung von Art. 5 Bst. b BGBB und Art. 3 LPG für Pacht, Anteils- und Nutzungsrechte und legt den ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich bei der Zupacht von Grundstücken nach Art. 33 Abs. 1 LPG und beim Erwerb von Grundstücken nach Art. 63 Abs. 1 Bst. d BGBB fest; p. ist Beschwerdeinstanz nach Art. 88 Abs. 1 BGBB. 2 Der Regierungsrat kann Vollzugsaufgaben dieses Gesetzes durch Vereinbarung an Dritte übertragen.
Art. 3
Regierungsrat 1 Der Regierungsrat: a. stellt den Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung sowie des bäuerlichen Boden- und Pachtrechts durch Programmvereinbarungen mit dem Bund gemäss Art. 97a LwG und Art. 27a des Staatsverwaltungsgesetzes5), durch Leistungsaufträge sowie die Aufsicht sicher; b. wählt die Landwirtschaftskommission (Art. 6 dieses Gesetzes); c. legt die Voraussetzungen zur Gewährung von Beiträgen für besonders umweltfreundliche und nachhaltige Bewirtschaftungsformen, Anlagen und Einrichtungen fest (Art. 9 Abs. 1 dieses Gesetzes); d. legt die Voraussetzungen zur Gewährung von Beiträgen für die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen fest (Art. 9 Abs. 2 dieses Gesetzes); e. legt die Bedingungen und Auflagen zur Förderung der Tierzucht, des Viehabsatzes und der Arbeitsteilung in der Tierhaltung fest (Art. 10 dieses Gesetzes); f. legt aufgrund der regionalen Besonderheiten die Abgeltungskriterien zur Förderung der Qualität und der Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen sowie den Anteil der kantonalen Leistung fest (Art. 11 Abs. 1 dieses Gesetzes); g. erlässt Vorschriften und Massnahmen über den Pflanzenschutz (Art. 11 Abs. 2 dieses Gesetzes); h. bestimmt weitere Massnahmen zur Qualitätsverbesserung (Art. 13 Abs. 2 dieses Gesetzes); i. legt die Voraussetzungen zur Gewährung von einmaligen Innovationsbeiträgen zur Absatzförderung fest (Art. 14 Abs. 2 dieses Gesetzes); 5) GDB 130.1 k. bestimmt Auflagen und Bedingungen bei der Gewährung von Betriebshilfen (Art. 16 dieses Gesetzes) und von Investitionshilfen (Art. 17 Abs. 1 und Art. 18 dieses Gesetzes) und legt den Anteil der kantonalen Leistung (Art. 18 dieses Gesetzes) sowie Mindestbeträge fest (Art. 19 dieses Gesetzes); l. * bestimmt Auflagen und Bedingungen bei der Gewährung von kantonalen Beiträgen an Strukturverbesserungsmassnahmen (Art. 17 Abs. 3 dieses Gesetzes), insbesondere legt er die Beitragskriterien und die Höhe der Beiträge fest und regelt die Folgen der Zweckentfremdung sowie die Rückerstattung der Beiträge bei Nichteinhalten der Bestimmungen; m. regelt das Verfahren betreffend die Duldungspflicht zur Bewirtschaftung von Brachland gemäss Art. 71 LwG und betreffend die vertraglichen Landumlegungen nach Art. 101 Abs. 4 LwG; n. legt die Bedingungen für die Definition eines landwirtschaftlichen Gewerbes nach Art. 5 Bst. a und Art. 7 BGBB, für die Selbstbewirtschaftung nach Art. 9 BGBB sowie für die Zerstückelung nach Art. 60 BGBB fest; o. regelt die Anwendung von Art. 5 Bst. b BGBB und Art. 3 LPG für Pacht, Anteils- und Nutzungsrechte und legt den ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich bei der Zupacht von Grundstücken nach Art. 33 Abs. 1 LPG und beim Erwerb von Grundstücken nach Art. 63 Abs. 1 Bst. d BGBB fest; p. ist Beschwerdeinstanz nach Art. 88 Abs. 1 BGBB. 2 Der Regierungsrat kann Vollzugsaufgaben dieses Gesetzes durch Vereinbarung an Dritte übertragen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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