672.602 Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich einerseits und dem Regierungsrat des Kantons Luzern anderseits betreffend Steuerbefreiung für Zuwendungen von der Erbschaftssteuer (vom 11. Juni / 15. Juli 1929)1 Die Regierungsräte der Kantone Zürich und Luzern erklären sich damit einverstanden, dass Vermögenszuwendungen durch letztwillige Verfügungen und Schenkungen, die von Einwohnern des einen Kantons zugunsten des Staates, von Gemeinden oder privaten Institutionen des andern Kantons, die gemeinnützige, Kirchen- oder Armenzwecke verfolgen, vorgenommen werden, am Domizil des Erblassers oder des Schenkgebers von der Erbschaftssteuer oder entsprechenden Abgaben befreit sein sollen. Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten berechtigt, von dieser Vereinbarung zurückzutreten. 1 OS 34, 252 und GS IV, 523.
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Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich einerseits und dem Regierungsrat des Kantons Luzern anderseits betreffend Steuerbefreiung für Zuwendungen von der Erbschaftssteuer
Zürich · 672.602 · intercantonal agreement
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