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Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge

Confederation · 0.111 · treaty

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Contents: 85 provisions
  1. Art. 1 Geltungsbereich dieses Übereinkommens
  2. Art. 2 Begriffsbestimmungen
  3. Art. 3 Nicht in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallende internationale Übereinkünfte
  4. Art. 4 Nichtrückwirkung dieses Übereinkommens
  5. Art. 5 Gründungsverträge internationaler Organisationen und im Rahmen einer internationalen Organisation angenommene Verträge
  6. Art. 6 Vertragsfähigkeit der Staaten
  7. Art. 7 Vollmacht
  8. Art. 8 Nachträgliche Bestätigung einer ohne Ermächtigung vorgenommenen Handlung
  9. Art. 9 Annehmen des Textes
  10. Art. 10 Festlegung des authentischen Textes
  11. Art. 11 Arten der Zustimmung, durch einen Vertrag gebunden zu sein
  12. Art. 12 Zustimmung, durch einen Vertrag gebunden zu sein, durch Unterzeichnung
  13. Art. 13 Zustimmung, durch einen Vertrag gebunden zu sein, durch Austausch der einen Vertrag bildenden Urkunden
  14. Art. 14 Zustimmung, durch einen Vertrag gebunden zu sein, durch Ratifikation, Annahme oder Genehmigung
  15. Art. 15 Zustimmung, durch einen Vertrag gebunden zu sein, durch Beitritt
  16. Art. 16 Austausch oder Hinterlegung von Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden
  17. Art. 17 Zustimmung, durch einen Teil eines Vertrags gebunden zu sein, sowie Wahl zwischen unterschiedlichen Bestimmungen
  18. Art. 18 Verpflichtung, Ziel und Zweck eines Vertrags vor seinem Inkrafttreten nicht zu vereiteln
  19. Art. 19 Anbringen von Vorbehalten
  20. Art. 20 Annahme von Vorbehalten und Einsprüche gegen Vorbehalte
  21. Art. 21 Rechtswirkungen von Vorbehalten und von Einsprüchen gegen Vorbehalte
  22. Art. 22 Zurückziehen von Vorbehalten und von Einsprüchen gegen Vorbehalte
  23. Art. 23 Verfahren bei Vorbehalten
  24. Art. 24 Inkrafttreten
  25. Art. 25 Vorläufige Anwendung
  26. Art. 26 Pacta sunt servanda
  27. Art. 27 Innerstaatliches Recht und Einhaltung von Verträgen
  28. Art. 28 Nichtrückwirkung von Verträgen
  29. Art. 29 Räumlicher Geltungsbereich von Verträgen
  30. Art. 30 Anwendung aufeinander folgender Verträge über denselben Gegenstand
  31. Art. 31 Allgemeine Auslegungsregel
  32. Art. 32 Ergänzende Auslegungsmittel
  33. Art. 33 Auslegung von Verträgen mit zwei oder mehr authentischen Sprachen
  34. Art. 34 Allgemeine Regel betreffend Drittstaaten
  35. Art. 35 Verträge zu Lasten von Drittstaaten
  36. Art. 36 Verträge zugunsten von Drittstaaten
  37. Art. 37 Aufhebung oder Änderung der Pflichten oder Rechte von Drittstaaten
  38. Art. 38 Vertragsbestimmungen, die kraft internationaler Gewohnheit für Drittstaaten verbindlich werden
  39. Art. 39 Allgemeine Regel über die Änderung von Verträgen
  40. Art. 40 Änderung mehrseitiger Verträge
  41. Art. 41 Übereinkünfte zur Modifikation mehrseitiger Verträge zwischen einzelnen Vertragsparteien
  42. Art. 42 Gültigkeit und Weitergeltung von Verträgen
  43. Art. 43 Pflichten, die das Völkerrecht unabhängig von einem Vertrag auferlegt
  44. Art. 44 Trennbarkeit von Vertragsbestimmungen
  45. Art. 45 Verlust des Rechtes, Gründe dafür geltend zu machen, einen Vertrag als ungültig zu erklären, ihn zu beenden, von ihm zurückzutreten oder ihn zu suspendieren
  46. Art. 46 Innerstaatliche Bestimmungen über die Zuständigkeit zum Abschluss von Verträgen
  47. Art. 47 Besondere Beschränkungen der Ermächtigung, die Zustimmung eines Staates zum Ausdruck zu bringen
  48. Art. 48 Irrtum
  49. Art. 49 Betrug
  50. Art. 50 Bestechung eines Staatenvertreters
  51. Art. 51 Zwang gegen einen Staatenvertreter
  52. Art. 52 Zwang gegen einen Staat durch Androhung oder Anwendung von Gewalt
  53. Art. 53 Verträge im Widerspruch zu einer zwingenden Norm des allgemeinen Völkerrechts (ius cogens)
  54. Art. 54 Beendigung eines Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag auf Grund seiner Bestimmungen oder durch Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien
  55. Art. 55 Abnahme der Zahl der Vertragsparteien eines mehrseitigen Vertrags auf weniger als die für sein Inkrafttreten erforderliche Zahl
  56. Art. 56 Kündigung eines Vertrags oder Rücktritt von einem Vertrag, der keine Bestimmung über Beendigung, Kündigung oder Rücktritt enthält
  57. Art. 57 Suspendierung eines Vertrags auf Grund seiner Bestimmungen oder durch Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien
  58. Art. 58 Suspendierung eines mehrseitigen Vertrags auf Grund einer Übereinkunft zwischen einzelnen Vertragsparteien
  59. Art. 59 Beendigung oder Suspendierung eines Vertrags durch Abschluss eines späteren Vertrags
  60. Art. 60 Beendigung oder Suspendierung eines Vertrags infolge Vertragsverletzung
  61. Art. 61 Nachträgliche Unmöglichkeit der Erfüllung
  62. Art. 62 Grundlegende Änderung der Umstände
  63. Art. 63 Abbruch der diplomatischen oder konsularischen Beziehungen
  64. Art. 64 Entstehung einer neuen zwingenden Norm des allgemeinen Völkerrechts (ius cogens)
  65. Art. 65 Verfahren bei Ungültigkeit oder Beendigung eines Vertrags, beim Rücktritt von einem Vertrag oder bei Suspendierung eines Vertrags
  66. Art. 66 Verfahren zur gerichtlichen oder schiedsgerichtlichen Beilegung oder zum Vergleich
  67. Art. 67 Urkunden zur Ungültigerklärung oder Beendigung eines Vertrags, zum Rücktritt von einem Vertrag oder zur Suspendierung eines Vertrags
  68. Art. 68 Rücknahme von Notifikationen und Urkunden nach den Artikeln 65 und 67
  69. Art. 69 Folgen der Ungültigkeit eines Vertrags
  70. Art. 70 Folgen der Beendigung eines Vertrags
  71. Art. 71 Folgen der Ungültigkeit eines Vertrags, der im Widerspruch zu einer zwingenden Norm des allgemeinen Völkerrechts steht
  72. Art. 72 Folgen der Suspendierung eines Vertrags
  73. Art. 73 Fälle der Staatennachfolge, der Verantwortlichkeit der Staaten und des Ausbruchs von Feindseligkeiten
  74. Art. 74 Diplomatische und konsularische Beziehungen und der Abschluss von Verträgen
  75. Art. 75 Fall eines Angreiferstaats
  76. Art. 76 Verwahrer von Verträgen
  77. Art. 77 Aufgaben des Verwahrers
  78. Art. 78 Notifikationen und Mitteilungen
  79. Art. 79 Berichtigung von Fehlern im Text oder in den beglaubigten Abschriften von Verträgen
  80. Art. 80 Registrierung und Veröffentlichung von Verträgen
  81. Art. 81 Unterzeichnung
  82. Art. 82 Ratifikation
  83. Art. 83 Beitritt
  84. Art. 84 Inkrafttreten
  85. Art. 85 Authentische Texte

85 provisions

Art. 81 Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen liegt für alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation, für Vertragsparteien des Statuts des Internationalen Gerichtshofs und für jeden anderen Staat, den die Generalversammlung der Vereinten Nationen einlädt, Vertragspartei des Übereinkommens zu werden, wie folgt zur Unterzeichnung auf: bis zum 30. November 1969 im Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und danach bis zum 30. April 1970 am Sitz der Vereinten Nationen in New York.

Art. 82 Ratifikation

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Art. 83 Beitritt

Dieses Übereinkommen steht jedem Staat zum Beitritt offen, der einer der in Artikel 81 bezeichneten Kategorien angehört. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Art. 84 Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen tritt am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der fünfunddreissigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft. (2) Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der fünfunddreissigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde das Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreissigsten Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitritts-urkunde in Kraft.

Art. 85 Authentische Texte

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

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