Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 3 Gemischter Ausschuss
1. Es wird ein als «Statistikausschuss Gemeinschaft/Schweiz» bezeichneter Ausschuss (nachstehend «Gemischter Ausschuss» genannt) aus Vertretern der Vertragsparteien eingesetzt. Er ist für die Verwaltung dieses Abkommens und seine ordnungsgemässe Umsetzung verantwortlich. Dazu spricht er in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Empfehlungen aus und fasst Beschlüsse. Der Gemischte Ausschuss handelt in beiderseitigem Einvernehmen. Beschlüsse des Gemischten Ausschusses sind für die Vertragsparteien bindend. 2. Der Gemischte Ausschuss und der durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates vom 19. Juni 1989 eingesetzte Ausschuss für das Statistische Programm (ASP) erfüllen ihre Aufgaben für die Zwecke dieses Abkommens in gemeinsamen Sitzungen. 3. Der Gemischte Ausschuss beschliesst seine Geschäftsordnung, die unter anderem die Modalitäten der Einberufung von Sitzungen, der Bestimmung des Vorsitzes und der Festlegung des Mandats des Vorsitzes regelt. 4. Der Gemischte Ausschuss tritt nach Bedarf zusammen. Jede Vertragspartei kann die Einberufung einer Sitzung verlangen. Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Unterausschüssen oder Arbeitsgruppen beschliessen, die ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützen. 5. Eine Vertragspartei kann jederzeit eine Angelegenheit von Interesse auf der Ebene des Gemischten Ausschusses zur Sprache bringen. 6. Zu jedem Beschluss wird der Zeitpunkt seiner Umsetzung angegeben. Die Beschlüsse werden gegebenenfalls zur Ratifizierung oder Genehmigung durch die Vertragsparteien nach deren jeweiligen Verfahren vorgelegt, und die Vertragsparteien setzen sie gemäss ihren eigenen Regeln in Kraft.
Art. 3 Gemischter Ausschuss
1. Es wird ein als «Statistikausschuss Gemeinschaft/Schweiz» bezeichneter Ausschuss (nachstehend «Gemischter Ausschuss» genannt) aus Vertretern der Vertragsparteien eingesetzt. Er ist für die Verwaltung dieses Abkommens und seine ordnungsgemässe Umsetzung verantwortlich. Dazu spricht er in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Empfehlungen aus und fasst Beschlüsse. Der Gemischte Ausschuss handelt in beiderseitigem Einvernehmen. Beschlüsse des Gemischten Ausschusses sind für die Vertragsparteien bindend. 2. Der Gemischte Ausschuss und der durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates vom 19. Juni 1989 eingesetzte Ausschuss für das Statistische Programm (ASP) erfüllen ihre Aufgaben für die Zwecke dieses Abkommens in gemeinsamen Sitzungen. 3. Der Gemischte Ausschuss beschliesst seine Geschäftsordnung, die unter anderem die Modalitäten der Einberufung von Sitzungen, der Bestimmung des Vorsitzes und der Festlegung des Mandats des Vorsitzes regelt. 4. Der Gemischte Ausschuss tritt nach Bedarf zusammen. Jede Vertragspartei kann die Einberufung einer Sitzung verlangen. Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Unterausschüssen oder Arbeitsgruppen beschliessen, die ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützen. 5. Eine Vertragspartei kann jederzeit eine Angelegenheit von Interesse auf der Ebene des Gemischten Ausschusses zur Sprache bringen. 6. Zu jedem Beschluss wird der Zeitpunkt seiner Umsetzung angegeben. Die Beschlüsse werden gegebenenfalls zur Ratifizierung oder Genehmigung durch die Vertragsparteien nach deren jeweiligen Verfahren vorgelegt, und die Vertragsparteien setzen sie gemäss ihren eigenen Regeln in Kraft.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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