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Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

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Change 1

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Art. 5 Statistische Zusammenarbeit

1. Das in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken genannte Statistische Programm der Gemeinschaft, das regelmässig vom Europäischen Parlament und vom Rat angenommen wird, bildet den Rahmen für die von der Schweiz in der Laufzeit der einzelnen Programme durchzuführenden statistischen Massnahmen. Alle Hauptbereiche und statistischen Themen des Statistischen Programms der Gemeinschaft gelten als relevant für die statistische Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz und stehen der Schweiz zur uneingeschränkten Teilnahme offen. 2. In jedem Jahr wird ein spezifisches statistisches Jahresprogramm Gemeinschaft/Schweiz als eine Teilmenge des jährlichen Arbeitsprogramms, das von der Kommission gemäss der Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erstellung des jeweiligen Statistischen Programms der Gemeinschaft aufgestellt wird, und parallel zu diesem Arbeitsprogramm erstellt. Jedes statistische Jahresprogramm Gemeinschaft/Schweiz wird dem Gemischten Ausschuss zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt. Es enthält insbesondere diejenigen Massnahmen innerhalb der Themen des Programms, die relevant und für die statistische Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz im Programmzeitraum prioritär sind. 3. Die statistischen Daten aus der Schweiz werden zur Speicherung, Verarbeitung und Verbreitung an Eurostat übermittelt. Zu diesem Zweck arbeitet das schweizerische Bundesamt für Statistik eng mit Eurostat zusammen, damit sichergestellt wird, dass die Daten aus der Schweiz ordnungsgemäss übermittelt und über die üblichen Vertriebskanäle als Teil der Statistik Gemeinschaft/Schweiz an die verschiedenen Benutzergruppen verbreitet werden. Für die Handhabung von Statistiken aus der Schweiz gilt die Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken. 4. Der Gemischte Ausschuss prüft die im Rahmen der statistischen Massnahmen Gemeinschaft/Schweiz erzielten Fortschritte. Insbesondere beurteilt er, ob die in den ersten drei Jahren der Anwendung dieses Abkommens vorgesehenen Ziele, Prioritäten und Massnahmen realisiert wurden. Er bewertet ferner, ob der Inhalt des Anhangs A dem in Artikel 1 Absatz 1 genannten Begriff der Relevanz hinreichend Rechnung trägt.

Your change, as a redline

Art. 5 Statistische Zusammenarbeit

1. Das in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken genannte Statistische Programm der Gemeinschaft, das regelmässig vom Europäischen Parlament und vom Rat angenommen wird, bildet den Rahmen für die von der Schweiz in der Laufzeit der einzelnen Programme durchzuführenden statistischen Massnahmen. Alle Hauptbereiche und statistischen Themen des Statistischen Programms der Gemeinschaft gelten als relevant für die statistische Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz und stehen der Schweiz zur uneingeschränkten Teilnahme offen. 2. In jedem Jahr wird ein spezifisches statistisches Jahresprogramm Gemeinschaft/Schweiz als eine Teilmenge des jährlichen Arbeitsprogramms, das von der Kommission gemäss der Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erstellung des jeweiligen Statistischen Programms der Gemeinschaft aufgestellt wird, und parallel zu diesem Arbeitsprogramm erstellt. Jedes statistische Jahresprogramm Gemeinschaft/Schweiz wird dem Gemischten Ausschuss zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt. Es enthält insbesondere diejenigen Massnahmen innerhalb der Themen des Programms, die relevant und für die statistische Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz im Programmzeitraum prioritär sind. 3. Die statistischen Daten aus der Schweiz werden zur Speicherung, Verarbeitung und Verbreitung an Eurostat übermittelt. Zu diesem Zweck arbeitet das schweizerische Bundesamt für Statistik eng mit Eurostat zusammen, damit sichergestellt wird, dass die Daten aus der Schweiz ordnungsgemäss übermittelt und über die üblichen Vertriebskanäle als Teil der Statistik Gemeinschaft/Schweiz an die verschiedenen Benutzergruppen verbreitet werden. Für die Handhabung von Statistiken aus der Schweiz gilt die Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken. 4. Der Gemischte Ausschuss prüft die im Rahmen der statistischen Massnahmen Gemeinschaft/Schweiz erzielten Fortschritte. Insbesondere beurteilt er, ob die in den ersten drei Jahren der Anwendung dieses Abkommens vorgesehenen Ziele, Prioritäten und Massnahmen realisiert wurden. Er bewertet ferner, ob der Inhalt des Anhangs A dem in Artikel 1 Absatz 1 genannten Begriff der Relevanz hinreichend Rechnung trägt.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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