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4 provisions
Art. 1
Geltungsbereich
1 Die vorliegende Verordnung regelt die Gebühren für Tätigkeiten und Entscheide des Zentralsekretariats sowie der Rekurskommission2) im Zusammenhang mit der interkantonalen Prüfung in Osteopathie, der Anerkennung
ausländischer Ausbildungsabschlüsse sowie in Vollzug des Personenfreizügigkeitsabkommens CH-EU3) für die Registrierung von Inhaberinnen und Inhabern
in- und ausländischer Ausbildungsabschlüsse und für die Erteilung von Auskünften aus dem Register.
Art. 2
Gebührenansätze
1 Die Gebühren betragen (in Fr.):
1. Gebühr für das Erfassen der Personendaten und der Angaben zum Diplom: 70 bis 130
2. Gebühr für die Erteilung von Auskünften aus dem Register: 90 bis 130
3. Gebühr für die Anerkennung eines ausländischen Ausbildungsabschlusses: 400; Ist die Prüfung des Anerkennungsgesuchs sehr aufwändig,
kann die Gebühr angemessen erhöht werden, jedoch höchstens auf:
1'000
4. Entscheide der Rekurskommission für ausländische Ausbildungsabschlüsse und gemäss Art. 24 des Reglements für die interkantonale Prüfung in Osteopathie: 1'000; Ist das Beschwerdeverfahren sehr aufwändig,
kann die Spruchgebühr angemessen erhöht werden, jedoch höchstens
auf: 2'000
1) GS 36.567, SGS 649.7
2) Art. 10 Abs. 2 IKV
3) SR 0.142.112.681
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1160
2 649.71
5. Gebühr für das Ausstellen von Bescheinigungen an Personen mit einem
schweizerischen Ausbildungsabschluss, die ihren Beruf im Ausland ausüben wollen: 100
6. Schriftliche Auskunftserteilung mit erheblichem Aufwand: 100 bis 300
2 Die Gebühren gemäss Ziffer 2 (für Auskünfte an ausländische Stellen), 3a
und 5 sind im Voraus zu entrichten.
3 Bei Beschwerdeverfahren gemäss Ziffer 4 kann ein Kostenvorschuss in angemessener Höhe verlangt werden.
Art. 3
Gebührenerlass
1 Die entscheidende Behörde kann Gebühren ganz oder teilweise erlassen,
wenn im Einzelfall die Auferlegung der Gebühr zu einer Härte führen würde
oder andere besondere Gründe dies rechtfertigen.
Art. 4
In-Kraft-Treten
1 Diese Verordnung ist gleichzeitig mit der revidierten interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen4) in Kraft getreten5). Die Änderung tritt mit der Annahme durch den Vorstand in Kraft.
4) GS 36.567, SGS 649.7
5) In Kraft seit 14. Mai 2009
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1160
3 649.71
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
06.07.2006 14.05.2009 Erlass Erstfassung GS 36.1160
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1160
4 649.71
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 06.07.2006 14.05.2009 Erstfassung GS 36.1160
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1160