Verordnung über die Berufsausbildung zum Biologiemodellmacher und zur Biologiemodellmacherin*
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
§ 9 Prüfungsbereich
(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Herstellen einteiliger Modelle statt. (2) Im Prüfungsbereich Herstellen einteiliger Modelle soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. Arbeitsaufträge zu prüfen und Arbeitsschritte festzulegen, 2. Skizzen anzufertigen, 3. Materialien unter Beachtung der Eigenschaften auszuwählen, 4. Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und einzusetzen, 5. Modelle im Vollgussverfahren herzustellen und Gussteile zu entnehmen, 6. Modellrohlinge zu retuschieren, 7. Modelle mit verschiedenen Maltechniken nach naturwissenschaftlichen Vorgaben zu bemalen, 8. Zwischen- und Endkontrollen durchzuführen und 9. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsproben zu begründen. (3) Der Prüfling soll drei Arbeitsproben durchführen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Während der Durchführung wird mit ihm zu jeder Arbeitsprobe ein situatives Fachgespräch geführt. Weiterhin soll der Prüfling Aufgaben, die sich auf die drei Arbeitsproben beziehen, schriftlich bearbeiten. (4) Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung der drei Arbeitsproben und die Dokumentation 300 Minuten. Innerhalb dieser Zeit dauern die drei situativen Fachgespräche zusammen höchstens 15 Minuten. Für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt die Prüfungszeit 120 Minuten.
§ 9 Prüfungsbereich
(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Herstellen einteiliger Modelle statt. (2) Im Prüfungsbereich Herstellen einteiliger Modelle soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. Arbeitsaufträge zu prüfen und Arbeitsschritte festzulegen, 2. Skizzen anzufertigen, 3. Materialien unter Beachtung der Eigenschaften auszuwählen, 4. Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und einzusetzen, 5. Modelle im Vollgussverfahren herzustellen und Gussteile zu entnehmen, 6. Modellrohlinge zu retuschieren, 7. Modelle mit verschiedenen Maltechniken nach naturwissenschaftlichen Vorgaben zu bemalen, 8. Zwischen- und Endkontrollen durchzuführen und 9. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsproben zu begründen. (3) Der Prüfling soll drei Arbeitsproben durchführen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Während der Durchführung wird mit ihm zu jeder Arbeitsprobe ein situatives Fachgespräch geführt. Weiterhin soll der Prüfling Aufgaben, die sich auf die drei Arbeitsproben beziehen, schriftlich bearbeiten. (4) Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung der drei Arbeitsproben und die Dokumentation 300 Minuten. Innerhalb dieser Zeit dauern die drei situativen Fachgespräche zusammen höchstens 15 Minuten. Für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt die Prüfungszeit 120 Minuten.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.