Verordnung über die Polizeibefugnisse der Armee
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Change 1
Art. 16 Waffengebrauch
1 Waffen sind nur als letztes Mittel einzusetzen. Jeder Waffengebrauch muss den Umständen angemessen sein. 2 Wenn andere verfügbare Mittel nicht ausreichen, ist in einer den Umständen angemessenen Weise von der Schusswaffe Gebrauch zu machen: a. Angehörige der Armee oder andere Personen ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht werden; b. … c. wenn die dienstlichen Aufgaben nicht anders als durch Schusswaffengebrauch ausgeführt werden können, insbesondere:1. wenn Personen, welche ein schweres Verbrechen oder ein schweres Vergehen begangen haben oder eines solchen dringend verdächtigt sind, sich der Festnahme oder einer bereits vollzogenen Verhaftung durch Flucht zu entziehen versuchen, 2. wenn Angehörige der Armee aufgrund erhaltener Informationen oder aufgrund persönlicher Feststellungen annehmen dürfen oder müssen, dass Personen für andere eine unmittelbar drohende Gefahr an Leib und Leben darstellen und sich der Festnahme oder einer bereits vollzogenen Verhaftung durch Flucht zu entziehen versuchen, 3. zur Befreiung von Geiseln, 4. zur Verhinderung eines unmittelbar drohenden schweren Verbrechens oder schweren Vergehens an Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen oder die für die Allgemeinheit wegen ihrer Verletzlichkeit eine besondere Gefahr bilden, 5. wenn die widerrechtliche Wegnahme von Material, das eine schwere Gefahr für die Allgemeinheit bilden kann, verhindert werden muss, 6. wenn eine militärische Anlage, die wichtig für die Auftragserfüllung der Armee oder wesentlicher Teile davon ist, ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht wird, 7. wenn eine schwere Verletzung des militärischen Geheimnisses verhindert werden muss. 3 Die Befugnis zum Schusswaffengebrauch kann auf einzelne der in Absatz 2 genannten Fälle beschränkt, oder es kann deren Anwendungsbereich eingeschränkt und präzisiert werden. Solche Anordnungen berücksichtigen, neben Lage und Auftrag, insbesondere den Ausbildungsstand der betroffenen Angehörigen der Armee. 4 Im Aktivdienst kann das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport oder der General die Befugnis zum Waffengebrauch erweitern. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 791). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 791). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 791). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 791). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 791).
Art. 16 Waffengebrauch
1 Waffen sind nur als letztes Mittel einzusetzen. Jeder Waffengebrauch muss den Umständen angemessen sein. 2 Wenn andere verfügbare Mittel nicht ausreichen, ist in einer den Umständen angemessenen Weise von der Schusswaffe Gebrauch zu machen: a. Angehörige der Armee oder andere Personen ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht werden; b. … c. wenn die dienstlichen Aufgaben nicht anders als durch Schusswaffengebrauch ausgeführt werden können, insbesondere:1. wenn Personen, welche ein schweres Verbrechen oder ein schweres Vergehen begangen haben oder eines solchen dringend verdächtigt sind, sich der Festnahme oder einer bereits vollzogenen Verhaftung durch Flucht zu entziehen versuchen, 2. wenn Angehörige der Armee aufgrund erhaltener Informationen oder aufgrund persönlicher Feststellungen annehmen dürfen oder müssen, dass Personen für andere eine unmittelbar drohende Gefahr an Leib und Leben darstellen und sich der Festnahme oder einer bereits vollzogenen Verhaftung durch Flucht zu entziehen versuchen, 3. zur Befreiung von Geiseln, 4. zur Verhinderung eines unmittelbar drohenden schweren Verbrechens oder schweren Vergehens an Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen oder die für die Allgemeinheit wegen ihrer Verletzlichkeit eine besondere Gefahr bilden, 5. wenn die widerrechtliche Wegnahme von Material, das eine schwere Gefahr für die Allgemeinheit bilden kann, verhindert werden muss, 6. wenn eine militärische Anlage, die wichtig für die Auftragserfüllung der Armee oder wesentlicher Teile davon ist, ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht wird, 7. wenn eine schwere Verletzung des militärischen Geheimnisses verhindert werden muss. 3 Die Befugnis zum Schusswaffengebrauch kann auf einzelne der in Absatz 2 genannten Fälle beschränkt, oder es kann deren Anwendungsbereich eingeschränkt und präzisiert werden. Solche Anordnungen berücksichtigen, neben Lage und Auftrag, insbesondere den Ausbildungsstand der betroffenen Angehörigen der Armee. 4 Im Aktivdienst kann das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport oder der General die Befugnis zum Waffengebrauch erweitern. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 791). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 791). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 791). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 791). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 791).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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