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Verordnung über die Polizeibefugnisse der Armee

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 17 Allgemeine Grundsätze zum Waffengebrauch

1 Jeder Angehörige der Armee ist für den Einsatz seiner Waffe persönlich verantwortlich. 2 Dem Schusswaffengebrauch hat ein deutlicher Warnruf, wenn nötig verstärkt durch ein deutliches Zeichen, vorauszugehen, sofern der Zweck und die Umstände es zulassen. Ein Warnschuss darf nur abgegeben werden, sofern die Umstände die Wirkung eines Warnrufes vereiteln. 3 Mit einem gezielten Schuss darf nur die Angriffsunfähigkeit beziehungsweise die Fluchtunfähigkeit angestrebt werden. 4 Bei unverhältnismässiger Gefährdung unbeteiligter Dritter ist auf den Schusswaffengebrauch zu verzichten. 5 Dem durch Waffengebrauch Verletzten ist der nötige Beistand zu leisten. 6 Der Angehörige der Armee, der von der Waffe Gebrauch gemacht hat, ist zu betreuen. 7 In jedem Fall von Waffengebrauch ist dem Vorgesetzten unverzüglich Meldung zu erstatten. 8 Zur Spurensicherung und zur Fahndung nach geflüchteten Personen ist unverzüglich die zivile oder die Militärpolizei beizuziehen. Eingesetzte Waffen sind für die Untersuchung sicherzustellen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 791). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 791).

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Art. 17 Allgemeine Grundsätze zum Waffengebrauch

1 Jeder Angehörige der Armee ist für den Einsatz seiner Waffe persönlich verantwortlich. 2 Dem Schusswaffengebrauch hat ein deutlicher Warnruf, wenn nötig verstärkt durch ein deutliches Zeichen, vorauszugehen, sofern der Zweck und die Umstände es zulassen. Ein Warnschuss darf nur abgegeben werden, sofern die Umstände die Wirkung eines Warnrufes vereiteln. 3 Mit einem gezielten Schuss darf nur die Angriffsunfähigkeit beziehungsweise die Fluchtunfähigkeit angestrebt werden. 4 Bei unverhältnismässiger Gefährdung unbeteiligter Dritter ist auf den Schusswaffengebrauch zu verzichten. 5 Dem durch Waffengebrauch Verletzten ist der nötige Beistand zu leisten. 6 Der Angehörige der Armee, der von der Waffe Gebrauch gemacht hat, ist zu betreuen. 7 In jedem Fall von Waffengebrauch ist dem Vorgesetzten unverzüglich Meldung zu erstatten. 8 Zur Spurensicherung und zur Fahndung nach geflüchteten Personen ist unverzüglich die zivile oder die Militärpolizei beizuziehen. Eingesetzte Waffen sind für die Untersuchung sicherzustellen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 791). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 791).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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