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Protokoll über die Verhandlungen, welche die Regelung der Art und Weise der technischen und behördlichen Zusammenarbeit Deutschlands, Frankreichs und der Schweiz bei der Ausführung der Arbeiten der Regulierung des Rheins zwischen Strassburg/Kehl und Istein zum Gegenstand haben

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 10

1. Um die Ausführung des Abschnittes I Ziffer 2b des Beschlusses der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt vom 29. April 1925 sicherzustellen, und gegebenenfalls die schädlichen Folgen bestimmen zu können, welche für die bereits regulierte Strecke unterhalb Strassburg durch die Ausführung und das Bestehen der Regulierungsarbeiten oberhalb Strassburg entstehen könnten, wird der Zustand des Flussbettes unterhalb Strassburg bei Beginn der Arbeiten in dem erforderlichen Umfang dadurch festgestellt, dass Querschnitte im Abstand von je etwa 100 m in Verbindung mit Längsschnitten an jede Ufer und verschiedene Wasserspiegellinien aufgenommen werden. Ausserdem wird der Zustand der Regulierungsbauwerke aufgenommen werden. Diese Aufnahmen erfolgen auf Kosten des Unternehmens und unter Aufsicht der Baukommission. Das Ergebnis wird in einer Beschreibung mit den zugehörigen Plänen zusammengefasst und den Regierungen der beteiligten Staaten zur Anerkennung vorgelegt. 2. Die Aufnahmen werden erneuert, sobald eine der drei die Baukommission bildenden Delegationen es für notwendig erachtet. 3. Die Baukommission hat die nach Absatz 1 dieses Artikels in Betracht kommenden Schäden festzustellen und die Massnahmen für deren Ausbesserung zu bestimmen. 4. Nach Beendigung der Aufgabe der Baukommission wird die Ausführung der Aufnahmen, die Feststellung der Schäden und die Bestimmung der Wiederherstellungsmassnahmen an die Verwaltungen der Uferstaaten der Stromstrecke zwischen Strassburg und Sondernheim übergehen. Jede dieser Verwaltungen wird von der anderen über das Programm der Massnahmen deren Ausführung einen unmittelbaren Einfluss auf die auf ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Strom- und Uferstrecken haben könnte, Mitteilung erhalten, damit sie auf die für beide Länder zuträglichste Art ausgeführt werden. Die genannten Verwaltungen werden sich über die bei der Durchführung der oben erwähnten Arbeiten sich ergebenden Fragen verständigen. 5. Die Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Anwendung des vorhergehenden Absatzes ergeben könnten, werden der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt im Rahmen der geltenden Verträge und Übereinkommen unterbreitet. Siehe BBl 1929 II 72.

Your change, as a redline

Art. 10

1. Um die Ausführung des Abschnittes I Ziffer 2b des Beschlusses der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt vom 29. April 1925 sicherzustellen, und gegebenenfalls die schädlichen Folgen bestimmen zu können, welche für die bereits regulierte Strecke unterhalb Strassburg durch die Ausführung und das Bestehen der Regulierungsarbeiten oberhalb Strassburg entstehen könnten, wird der Zustand des Flussbettes unterhalb Strassburg bei Beginn der Arbeiten in dem erforderlichen Umfang dadurch festgestellt, dass Querschnitte im Abstand von je etwa 100 m in Verbindung mit Längsschnitten an jede Ufer und verschiedene Wasserspiegellinien aufgenommen werden. Ausserdem wird der Zustand der Regulierungsbauwerke aufgenommen werden. Diese Aufnahmen erfolgen auf Kosten des Unternehmens und unter Aufsicht der Baukommission. Das Ergebnis wird in einer Beschreibung mit den zugehörigen Plänen zusammengefasst und den Regierungen der beteiligten Staaten zur Anerkennung vorgelegt. 2. Die Aufnahmen werden erneuert, sobald eine der drei die Baukommission bildenden Delegationen es für notwendig erachtet. 3. Die Baukommission hat die nach Absatz 1 dieses Artikels in Betracht kommenden Schäden festzustellen und die Massnahmen für deren Ausbesserung zu bestimmen. 4. Nach Beendigung der Aufgabe der Baukommission wird die Ausführung der Aufnahmen, die Feststellung der Schäden und die Bestimmung der Wiederherstellungsmassnahmen an die Verwaltungen der Uferstaaten der Stromstrecke zwischen Strassburg und Sondernheim übergehen. Jede dieser Verwaltungen wird von der anderen über das Programm der Massnahmen deren Ausführung einen unmittelbaren Einfluss auf die auf ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Strom- und Uferstrecken haben könnte, Mitteilung erhalten, damit sie auf die für beide Länder zuträglichste Art ausgeführt werden. Die genannten Verwaltungen werden sich über die bei der Durchführung der oben erwähnten Arbeiten sich ergebenden Fragen verständigen. 5. Die Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Anwendung des vorhergehenden Absatzes ergeben könnten, werden der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt im Rahmen der geltenden Verträge und Übereinkommen unterbreitet. Siehe BBl 1929 II 72.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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