Protokoll über die Verhandlungen, welche die Regelung der Art und Weise der technischen und behördlichen Zusammenarbeit Deutschlands, Frankreichs und der Schweiz bei der Ausführung der Arbeiten der Regulierung des Rheins zwischen Strassburg/Kehl und Istein zum Gegenstand haben
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Change 1
Art. 12
In Ausführung von Abschnitt I Ziffer 3 des Beschlusses der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt vom 29. April 1925 verpflichten sich die Uferstaaten, die Ausführung der Regulierungsarbeiten durch folgende Vergünstigungen nach besten Kräften zu erleichtern: a) Unterstützung bei der Bauleitung bei ihrem Verkehr mit den Verwaltungsbehörden, insbesondere bei Durchführung etwaiger Verfahren, die nach den Landesgesetzen und -verordnungen erforderlich werden; b) unentgeltliche Benützung von öffentlichem Gelände zur Lagerung von Baustoffen, zu Errichtung von Werkplätzen und zur vorübergehenden Aufstellung von Baracken, in einer mit der sonstigen Benützungsart in Einklang stehenden Weise. Die Entwürfe für die Baueinrichtungen auf diesem Gelände bedürfen der Zustimmung der beteiligten Verwaltungen. Die Plätze müssen je nach der Fertigstellung der Arbeiten wieder instand gesetzt werden; c) das Unternehmen kann die notwendigen Baustoffe aus dem öffentlichen Gelände auf Grund besonderer Genehmigungen entnehmen, die von den beteiligten Verwaltungen unter den gleichen Bedingungen erteilt werden wie den Unternehmern öffentlicher Arbeiten und insbesondere zu den üblichen Gebühren; d) die Geräte und Betriebseinrichtungen der Verwaltung werden dem Unternehmen zur Verfügung gestellt, soweit es der normale Dienstbetrieb zulässt, gegen Erstattung der entstehenden tatsächlichen Ausgaben, zuzüglich der Kosten für Unterhaltung und Abschreibung; e) die Erleichterungen, welche die Verwaltungen auf Grund der in Kraft befindlichen gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen für die Entnahme von Faschinenholz, Steinen und anderen Baustoffen geniessen, werden dem Unternehmen zugebilligt; f) das bei den Arbeiten verwendete Personal kann auf dem Rhein und den Ufern bis auf eine Entfernung von 50 m hinter der Kante des Korrektionsufers vorbehaltlich der notwendigen polizeilichen Massnahmen frei verkehren. Siehe BBl 1929 II 72. Für eine Ergänzung dieses Bst. siehe Ziff. VI des Zusatzes vom 3. Jan. 1955 hiernach Für eine Ergänzung dieses Bst. siehe Ziff. VII des Zusatzes vom 3. Jan. 1955 hiernach.
Art. 12
In Ausführung von Abschnitt I Ziffer 3 des Beschlusses der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt vom 29. April 1925 verpflichten sich die Uferstaaten, die Ausführung der Regulierungsarbeiten durch folgende Vergünstigungen nach besten Kräften zu erleichtern: a) Unterstützung bei der Bauleitung bei ihrem Verkehr mit den Verwaltungsbehörden, insbesondere bei Durchführung etwaiger Verfahren, die nach den Landesgesetzen und -verordnungen erforderlich werden; b) unentgeltliche Benützung von öffentlichem Gelände zur Lagerung von Baustoffen, zu Errichtung von Werkplätzen und zur vorübergehenden Aufstellung von Baracken, in einer mit der sonstigen Benützungsart in Einklang stehenden Weise. Die Entwürfe für die Baueinrichtungen auf diesem Gelände bedürfen der Zustimmung der beteiligten Verwaltungen. Die Plätze müssen je nach der Fertigstellung der Arbeiten wieder instand gesetzt werden; c) das Unternehmen kann die notwendigen Baustoffe aus dem öffentlichen Gelände auf Grund besonderer Genehmigungen entnehmen, die von den beteiligten Verwaltungen unter den gleichen Bedingungen erteilt werden wie den Unternehmern öffentlicher Arbeiten und insbesondere zu den üblichen Gebühren; d) die Geräte und Betriebseinrichtungen der Verwaltung werden dem Unternehmen zur Verfügung gestellt, soweit es der normale Dienstbetrieb zulässt, gegen Erstattung der entstehenden tatsächlichen Ausgaben, zuzüglich der Kosten für Unterhaltung und Abschreibung; e) die Erleichterungen, welche die Verwaltungen auf Grund der in Kraft befindlichen gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen für die Entnahme von Faschinenholz, Steinen und anderen Baustoffen geniessen, werden dem Unternehmen zugebilligt; f) das bei den Arbeiten verwendete Personal kann auf dem Rhein und den Ufern bis auf eine Entfernung von 50 m hinter der Kante des Korrektionsufers vorbehaltlich der notwendigen polizeilichen Massnahmen frei verkehren. Siehe BBl 1929 II 72. Für eine Ergänzung dieses Bst. siehe Ziff. VI des Zusatzes vom 3. Jan. 1955 hiernach Für eine Ergänzung dieses Bst. siehe Ziff. VII des Zusatzes vom 3. Jan. 1955 hiernach.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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