Protokoll über die Verhandlungen, welche die Regelung der Art und Weise der technischen und behördlichen Zusammenarbeit Deutschlands, Frankreichs und der Schweiz bei der Ausführung der Arbeiten der Regulierung des Rheins zwischen Strassburg/Kehl und Istein zum Gegenstand haben
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 7
1. Die Geschäfte technischer und administrativer Art, die sich auf die Ausführung der Regulierung beziehen, werden durch eine Baukommission wahrgenommen. Diese besteht aus sechs Mitgliedern, von denen jeder Staat zwei ernennt. Sie tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Jeder Staat übernimmt die Kosten für seine Vertretung. 2. Die Baukommission hat die Aufgabe, die von der Bauleitung für die Arbeit im ganzen und deren einzelnen Teile vorzulegenden Bauprogramme zu genehmigen, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen, in den im dritten Absatz des Artikels 2 vorgesehenen Fällen zu entscheiden, den Regierungen periodisch über den Gang der Arbeiten sowie über die Einhaltung der Termine Bericht zu erstatten und die fertigen Baustrecken abzunehmen. 3. Die Beschlüsse der Baukommission werden mit Einstimmigkeit gefasst. Ihre Tätigkeit wird im einzelnen durch eine Geschäftsordnung geregelt, die sie selbst aufstellt und den beteiligten Regierungen zur Genehmigung unterbreitet. 4. Wenn die Einstimmigkeit nicht erreicht werden kann, wird der Präsident des Ständigen Internationalen Gerichtshofes von der Baukommission gebeten werden, einen Ingenieur zu bestimmen, der endgültig über die Punkte entscheiden wird, über die eine Übereinstimmung nicht erzielt werden konnte; soweit als möglich sollen Angehörige verschiedener Staaten mit Ausnahme der Angehörigen der beteiligten Staaten abwechselnd bestimmt werden. 5. Die Aufgabe der Baukommission wird beendet sein, wenn alle Regulierungswerke in die Unterhaltung der Uferstaaten übernommen sind, wie es in nachstehendem Artikel 9 vorgesehen ist. [BS 12 568; AS 1958 1066] Der Ständige Internationale Gerichtshof wurde aufgelöst durch den Beschluss der Völkerbundsversammlung vom 18. April 1946 (BBl 1946 II 1227) und ersetzt durch den Internationalen Gerichtshof (SR 0.193.50).
Art. 7
1. Die Geschäfte technischer und administrativer Art, die sich auf die Ausführung der Regulierung beziehen, werden durch eine Baukommission wahrgenommen. Diese besteht aus sechs Mitgliedern, von denen jeder Staat zwei ernennt. Sie tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Jeder Staat übernimmt die Kosten für seine Vertretung. 2. Die Baukommission hat die Aufgabe, die von der Bauleitung für die Arbeit im ganzen und deren einzelnen Teile vorzulegenden Bauprogramme zu genehmigen, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen, in den im dritten Absatz des Artikels 2 vorgesehenen Fällen zu entscheiden, den Regierungen periodisch über den Gang der Arbeiten sowie über die Einhaltung der Termine Bericht zu erstatten und die fertigen Baustrecken abzunehmen. 3. Die Beschlüsse der Baukommission werden mit Einstimmigkeit gefasst. Ihre Tätigkeit wird im einzelnen durch eine Geschäftsordnung geregelt, die sie selbst aufstellt und den beteiligten Regierungen zur Genehmigung unterbreitet. 4. Wenn die Einstimmigkeit nicht erreicht werden kann, wird der Präsident des Ständigen Internationalen Gerichtshofes von der Baukommission gebeten werden, einen Ingenieur zu bestimmen, der endgültig über die Punkte entscheiden wird, über die eine Übereinstimmung nicht erzielt werden konnte; soweit als möglich sollen Angehörige verschiedener Staaten mit Ausnahme der Angehörigen der beteiligten Staaten abwechselnd bestimmt werden. 5. Die Aufgabe der Baukommission wird beendet sein, wenn alle Regulierungswerke in die Unterhaltung der Uferstaaten übernommen sind, wie es in nachstehendem Artikel 9 vorgesehen ist. [BS 12 568; AS 1958 1066] Der Ständige Internationale Gerichtshof wurde aufgelöst durch den Beschluss der Völkerbundsversammlung vom 18. April 1946 (BBl 1946 II 1227) und ersetzt durch den Internationalen Gerichtshof (SR 0.193.50).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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