Propose a change

Protokoll über die Verhandlungen, welche die Regelung der Art und Weise der technischen und behördlichen Zusammenarbeit Deutschlands, Frankreichs und der Schweiz bei der Ausführung der Arbeiten der Regulierung des Rheins zwischen Strassburg/Kehl und Istein zum Gegenstand haben

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 9

1. Sobald eine Strecke auf eine Länge von mindestens 5 km fertiggestellt ist, wird die Baukommission die Arbeiten auf dieser Strecke abnehmen. 2. Nach einer Frist von drei Jahren wird, sofern die Bauwerke genügend Widerstandsfähigkeit gezeigt haben, jeder Uferstaat die auf seinem Hoheitsgebiet gelegenen Werke übernehmen und gleichzeitig mit ihrer Unterhaltung beginnen. 3. Die zuständigen Behörden der beiden Uferstaaten werden jedes Jahr über die für die Unterhaltung der Bauten notwendigen Massnahmen verhandeln. 4. Frankreich erhält von Deutschland und der Schweiz als Beitrag für diese Unterhaltung einen Zuschuss insoweit, als der wirkliche Unterhaltungsaufwand die jährlichen normalen Ausgaben übersteigt, die auf 10 000 französische Franken für den Kilometer der ausgebauten und in Unterhaltung genommenen Strecken festgesetzt sind. Dieser Betrag ist auf der Grundlage des Index für die Lebenshaltung in Frankreich im Jahre 1929 berechnet und wird entsprechend diesem Index geändert werden. 5. Es herrscht indessen Einverständnis darüber, dass, wenn während eines oder mehrerer Jahre die von Frankreich geleisteten Ausgaben unter dem genannten Normalbetrag bleiben, Frankreich, bevor es in den folgenden Jahren Deutschland und die Schweiz für diese Unterhaltung finanziell in Anspruch nimmt, die den Normalbetrag übersteigenden, für die Unterhaltung notwendigen Kosten bis zu der jährlichen Höhe von mindestens einem Zehntel des Normalbetrages zu seinen Lasten übernimmt, und zwar solange, als die etwa entstandenen Ersparnisse nicht vollständig aufgebraucht sein werden. 6. Sobald Frankreich gemäss Absatz 2 dieses Artikels sämtliche auf seinem Hoheitsgebiet gelegenen Regulierungswerke übernommen haben wird, geht die Unterhaltung dieser Werke ausschliesslich zu seinen Lasten. Für eine neue Frist siehe Ziff. III des Zusatzes vom 3. Jan. 1955 hiernach. Für eine Ergänzung dieser Ziff. siehe Ziff. IV des Zusatzes vom 3. Jan. 1955 hiernach.

Your change, as a redline

Art. 9

1. Sobald eine Strecke auf eine Länge von mindestens 5 km fertiggestellt ist, wird die Baukommission die Arbeiten auf dieser Strecke abnehmen. 2. Nach einer Frist von drei Jahren wird, sofern die Bauwerke genügend Widerstandsfähigkeit gezeigt haben, jeder Uferstaat die auf seinem Hoheitsgebiet gelegenen Werke übernehmen und gleichzeitig mit ihrer Unterhaltung beginnen. 3. Die zuständigen Behörden der beiden Uferstaaten werden jedes Jahr über die für die Unterhaltung der Bauten notwendigen Massnahmen verhandeln. 4. Frankreich erhält von Deutschland und der Schweiz als Beitrag für diese Unterhaltung einen Zuschuss insoweit, als der wirkliche Unterhaltungsaufwand die jährlichen normalen Ausgaben übersteigt, die auf 10 000 französische Franken für den Kilometer der ausgebauten und in Unterhaltung genommenen Strecken festgesetzt sind. Dieser Betrag ist auf der Grundlage des Index für die Lebenshaltung in Frankreich im Jahre 1929 berechnet und wird entsprechend diesem Index geändert werden. 5. Es herrscht indessen Einverständnis darüber, dass, wenn während eines oder mehrerer Jahre die von Frankreich geleisteten Ausgaben unter dem genannten Normalbetrag bleiben, Frankreich, bevor es in den folgenden Jahren Deutschland und die Schweiz für diese Unterhaltung finanziell in Anspruch nimmt, die den Normalbetrag übersteigenden, für die Unterhaltung notwendigen Kosten bis zu der jährlichen Höhe von mindestens einem Zehntel des Normalbetrages zu seinen Lasten übernimmt, und zwar solange, als die etwa entstandenen Ersparnisse nicht vollständig aufgebraucht sein werden. 6. Sobald Frankreich gemäss Absatz 2 dieses Artikels sämtliche auf seinem Hoheitsgebiet gelegenen Regulierungswerke übernommen haben wird, geht die Unterhaltung dieser Werke ausschliesslich zu seinen Lasten. Für eine neue Frist siehe Ziff. III des Zusatzes vom 3. Jan. 1955 hiernach. Für eine Ergänzung dieser Ziff. siehe Ziff. IV des Zusatzes vom 3. Jan. 1955 hiernach.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.

Sign in to file it