Vereinbarung zwischen den Kantonen und dem Bund über die Harmonisierung der Informatik in der Strafjustiz
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Change 1
Art. 8
Vorstand 1 Der Vorstand ist das strategische Führungsorgan von HIS Schweiz. 2 Er besteht aus: a einem Mitglied der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD), dessen Kanton Partei dieser Vereinbarung ist; b der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär der KKJPD; c drei Vertreterinnen oder Vertretern der Schweizerischen Staatsanwälte- Konferenz (SSK); d drei Vertreterinnen oder Vertretern der Konferenz der Kantonalen Leitenden Justizvollzug (KKLJV); e zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Konferenz der kantonalen Polizeikommandantinnen und -kommandanten der Schweiz (KKPKS); f einer Vertreterin oder einem Vertreter der Schweizerischen Vereinigung der Richterinnen und Richter (SVR); g einer Vertreterin oder einem Vertreter des EJPD; h einer Vertreterin oder einem Vertreter der Bundesanwaltschaft; i einer Vertreterin oder einem Vertreter der öffentlich-rechtlichen Körperschaft Justitia.Swiss. 3 Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Vorstands teil. Der Vorstand kann weitere Personen ohne Stimmrecht einladen. 322.1-1 6 4 Die kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren, deren Kantone Partei dieser Vereinbarung sind, wählen die kantonalen Mitglieder des Vorstands gemäss Absatz 2 Buchstaben a, c, d und e. Die Vorsteherin bzw. der Vorsteher des EJPD bestimmt die Vertreterin oder den Vertreter des EJPD. Die Bundesanwältin oder der Bundesanwalt bestimmt die Vertretung der Bundesanwaltschaft. Die Schweizerische Vereinigung der Richterinnen und Richter und Justitia.Swiss bestimmen jeweils ihre Vertretung. 5 Bei der Besetzung des Vorstands ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass die verschiedenen Landesgegenden und Sprachregionen angemessen vertreten sind. 6 Die oder der Vorsitzende des Vorstands und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter müssen Mitglieder des Vorstands sein. 7 Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstands gemäss Buchstaben a sowie c bis i beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. 8 Der Vorstand nimmt folgende Aufgaben wahr: a Strategische Leitung der Körperschaft; b Ausgestaltung des Budgets, der Finanzplanung, des Rechnungswesens sowie die Ausgestaltung des Auftrags der Revisionsstelle; c Unterhalt des Servicekatalogs und Antrag an die Versammlung zu dessen Verabschiedung; d Ernennung und Abberufung der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters sowie Festlegung von deren bzw. dessen Zeichnungsberechtigung; e Aufsicht über die Geschäftsstelle; f Erstellung des Geschäftsberichts, Vorbereitung der Sitzungen der Versammlung und Ausführung von deren Beschlüssen. g Bewilligung der Einsetzung von Projektsteuerungs-, Fach- oder Arbeitsgruppen gemäss Artikel 11. 9 Der Vorstand kann einen Ausschuss bilden, der aus der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden sowie zwei weiteren Mitgliedern des Vorstands besteht. Der Ausschuss dient der Geschäftsstelle als erste Ansprechstelle und bereitet die Entscheide vor, die dem Vorstand unterbreitet werden. Der Vorstand kann dem Ausschuss zudem die Aufgaben gemäss Absatz 8 Buchstaben e und g übertragen. 7 322.1-1
Art. 8
Vorstand 1 Der Vorstand ist das strategische Führungsorgan von HIS Schweiz. 2 Er besteht aus: a einem Mitglied der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD), dessen Kanton Partei dieser Vereinbarung ist; b der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär der KKJPD; c drei Vertreterinnen oder Vertretern der Schweizerischen Staatsanwälte- Konferenz (SSK); d drei Vertreterinnen oder Vertretern der Konferenz der Kantonalen Leitenden Justizvollzug (KKLJV); e zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Konferenz der kantonalen Polizeikommandantinnen und -kommandanten der Schweiz (KKPKS); f einer Vertreterin oder einem Vertreter der Schweizerischen Vereinigung der Richterinnen und Richter (SVR); g einer Vertreterin oder einem Vertreter des EJPD; h einer Vertreterin oder einem Vertreter der Bundesanwaltschaft; i einer Vertreterin oder einem Vertreter der öffentlich-rechtlichen Körperschaft Justitia.Swiss. 3 Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Vorstands teil. Der Vorstand kann weitere Personen ohne Stimmrecht einladen. 322.1-1 6 4 Die kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren, deren Kantone Partei dieser Vereinbarung sind, wählen die kantonalen Mitglieder des Vorstands gemäss Absatz 2 Buchstaben a, c, d und e. Die Vorsteherin bzw. der Vorsteher des EJPD bestimmt die Vertreterin oder den Vertreter des EJPD. Die Bundesanwältin oder der Bundesanwalt bestimmt die Vertretung der Bundesanwaltschaft. Die Schweizerische Vereinigung der Richterinnen und Richter und Justitia.Swiss bestimmen jeweils ihre Vertretung. 5 Bei der Besetzung des Vorstands ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass die verschiedenen Landesgegenden und Sprachregionen angemessen vertreten sind. 6 Die oder der Vorsitzende des Vorstands und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter müssen Mitglieder des Vorstands sein. 7 Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstands gemäss Buchstaben a sowie c bis i beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. 8 Der Vorstand nimmt folgende Aufgaben wahr: a Strategische Leitung der Körperschaft; b Ausgestaltung des Budgets, der Finanzplanung, des Rechnungswesens sowie die Ausgestaltung des Auftrags der Revisionsstelle; c Unterhalt des Servicekatalogs und Antrag an die Versammlung zu dessen Verabschiedung; d Ernennung und Abberufung der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters sowie Festlegung von deren bzw. dessen Zeichnungsberechtigung; e Aufsicht über die Geschäftsstelle; f Erstellung des Geschäftsberichts, Vorbereitung der Sitzungen der Versammlung und Ausführung von deren Beschlüssen. g Bewilligung der Einsetzung von Projektsteuerungs-, Fach- oder Arbeitsgruppen gemäss Artikel 11. 9 Der Vorstand kann einen Ausschuss bilden, der aus der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden sowie zwei weiteren Mitgliedern des Vorstands besteht. Der Ausschuss dient der Geschäftsstelle als erste Ansprechstelle und bereitet die Entscheide vor, die dem Vorstand unterbreitet werden. Der Vorstand kann dem Ausschuss zudem die Aufgaben gemäss Absatz 8 Buchstaben e und g übertragen. 7 322.1-1
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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