Verordnung über die Beurteilung der Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft
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Change 1
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt: a. die Beurteilung der Agrarpolitik und der Leistungen der Landwirtschaft unter dem Gesichtspunkt der Nachhaltigkeit; b. die Reduktionsziele für Nährstoffverluste; c. die Methoden zur Berechnung der Stickstoff- und Phosphorverluste sowie der Risiken durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln; d. die Lieferung von Daten für die zentrale Auswertung von Buchhaltungsdaten und die Verwendung der Daten; und e. die Lieferung von Daten für das regionale und betriebsbezogene Agrarumweltmonitoring und die Verwendung der Daten. 2 Die Beurteilung betrifft die wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Auswirkungen der Agrarpolitik und der Leistungen der Landwirtschaft. Sie ist periodisch vorzunehmen. 3 Die Untersuchung und Beurteilung der agrarpolitischen Massnahmen durch öffentliche Forschungsinstitutionen und durch Dritte wird im Rahmen der bewilligten Kredite abgegolten. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 663). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 663). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 266).
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt: a. die Beurteilung der Agrarpolitik und der Leistungen der Landwirtschaft unter dem Gesichtspunkt der Nachhaltigkeit; b. die Reduktionsziele für Nährstoffverluste; c. die Methoden zur Berechnung der Stickstoff- und Phosphorverluste sowie der Risiken durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln; d. die Lieferung von Daten für die zentrale Auswertung von Buchhaltungsdaten und die Verwendung der Daten; und e. die Lieferung von Daten für das regionale und betriebsbezogene Agrarumweltmonitoring und die Verwendung der Daten. 2 Die Beurteilung betrifft die wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Auswirkungen der Agrarpolitik und der Leistungen der Landwirtschaft. Sie ist periodisch vorzunehmen. 3 Die Untersuchung und Beurteilung der agrarpolitischen Massnahmen durch öffentliche Forschungsinstitutionen und durch Dritte wird im Rahmen der bewilligten Kredite abgegolten. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 663). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 663). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 266).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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