Verordnung über die Beurteilung der Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 9a Daten für das regionale und betriebsbezogene Agrarumweltmonitoring
1 Agroscope führt ein regionales und betriebsbezogenes Agrarumweltmonitoring durch. Für das Agrarumweltmonitoring verwendet es verfügbare Daten und Daten aus Umfragen und aus landwirtschaftlichen Farm-Management-Informationssystemen (FMIS). 2 Die Datenlieferungen für das Agrarumweltmonitoring sind freiwillig. Agroscope informiert die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter darüber, dass die einzelbetrieblichen Daten: a. mit Daten aus Informationssystemen des Bundes und weiteren, nicht personenbezogenen Daten verknüpft werden dürfen; b. pseudonymisiert für Studien-, Forschungs- und Ausbildungszwecke weitergegeben werden dürfen an:1. Hochschulen und Forschungsinstitutionen, 2. Dritte, sofern diese im Auftrag des Bundes handeln. 3 Die Datenlieferungen werden wie folgt entschädigt: a. Betreiber von FMIS erhalten eine Entschädigung für den Initialaufwand und eine Entschädigung pro gelieferten Betriebsdatensatz. b. Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter erhalten bei erfolgter Datenlieferung eine Entschädigung pro Kalenderjahr. 4 Agroscope definiert die Schnittstelle zur Datenübermittlung aus FMIS. 5 Es kann die maximale Stichprobengrösse für Daten nach Absatz 2 festlegen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 663).
Art. 9a Daten für das regionale und betriebsbezogene Agrarumweltmonitoring
1 Agroscope führt ein regionales und betriebsbezogenes Agrarumweltmonitoring durch. Für das Agrarumweltmonitoring verwendet es verfügbare Daten und Daten aus Umfragen und aus landwirtschaftlichen Farm-Management-Informationssystemen (FMIS). 2 Die Datenlieferungen für das Agrarumweltmonitoring sind freiwillig. Agroscope informiert die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter darüber, dass die einzelbetrieblichen Daten: a. mit Daten aus Informationssystemen des Bundes und weiteren, nicht personenbezogenen Daten verknüpft werden dürfen; b. pseudonymisiert für Studien-, Forschungs- und Ausbildungszwecke weitergegeben werden dürfen an:1. Hochschulen und Forschungsinstitutionen, 2. Dritte, sofern diese im Auftrag des Bundes handeln. 3 Die Datenlieferungen werden wie folgt entschädigt: a. Betreiber von FMIS erhalten eine Entschädigung für den Initialaufwand und eine Entschädigung pro gelieferten Betriebsdatensatz. b. Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter erhalten bei erfolgter Datenlieferung eine Entschädigung pro Kalenderjahr. 4 Agroscope definiert die Schnittstelle zur Datenübermittlung aus FMIS. 5 Es kann die maximale Stichprobengrösse für Daten nach Absatz 2 festlegen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 663).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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