Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich
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Change 1
Anlage (zu § 2 Absatz 1)Gebühren- und Auslagenverzeichnis
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 3377) Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) | Gebühren/Auslagen in Euro 1 | Bearbeitung einer Anzeige der Überlassung (§ 1a AÜG) | 64,40 2 | Bearbeitung eines Antrags auf eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung (§ 2 Absatz 1 i. V. m. § 1 Absatz 1 Satz 1 AÜG) | 377,00 3 | Bearbeitung eines Antrags auf Verlängerung einer befristeten Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung (§ 2 Absatz 1 und 4 Satz 1 und 2 i. V. m. § 1 Absatz 1 Satz 1 AÜG) ohne Prüfung | 218,00 4 | Bearbeitung eines Antrags auf Verlängerung einer befristeten Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung (§ 2 Absatz 1 und 4 Satz 1 und 2 oder § 2 Absatz 1 und 4 Satz 2 sowie Absatz 5 Satz 1 i. V. m. § 1 Absatz 1 Satz 1 AÜG) mit 4.1 | Prüfung | 2 060,00 4.2 | einer aus besonderen Gründen eingeschränkten Prüfung (insbesondere in der Regel bei Fällen mit geringem Verleih, also geringer Anzahl an Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern oder insgesamt wenigen Überlassungstagen in den vorangegangenen zwölf Kalendermonaten) | 1 316,00 5 | Untersagung und Verhinderung von Verleih ohne erforderliche Erlaubnis (§ 6 AÜG) 5.1 | Untersagung des Verleihs ohne erforderliche Erlaubnis (§ 6 erster Halbsatz AÜG) | 76,80 5.2 | Schriftliche Androhung eines Zwangsgeldes nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (§ 6 zweiter Halbsatz AÜG) | 43,40 5.3 | Verhindern des weiteren Überlassens durch einen Verleiher ohne erforderliche Erlaubnis nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes im Übrigen (§ 6 zweiter Halbsatz AÜG) | nach Zeitaufwand 6 | Kontrolle des Verleihers nach § 7 Absatz 2 und 3 AÜG als 6.1 | Prüfung | 1 665,00 6.2 | einer aus besonderen Gründen eingeschränkten Prüfung (insbesondere in der Regel bei Fällen mit geringem Verleih, also geringer Anzahl an Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern oder insgesamt wenigen Überlassungstagen in den vorangegangenen zwölf Kalendermonaten sowie bei Beschwerden und bei Nachschauprüfungen) | 921,00 7 | Durchsuchung beim Verleiher nach richterlicher Anordnung oder bei Gefahr in Verzug (§ 7 Absatz 4 AÜG) | nach Zeitaufwand 8 | Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1 bis 7 sind neben den Gebühren folgende Kosten als Auslagen zu erheben: 8.1 | Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden | in der tatsächlich entstandenen Höhe 8.2 | Aufwendungen für Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden | in der tatsächlich entstandenen Höhe 8.3 | Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Postgebühren | in der tatsächlich entstandenen Höhe
Anlage (zu § 2 Absatz 1)Gebühren- und Auslagenverzeichnis
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 3377) Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) | Gebühren/Auslagen in Euro 1 | Bearbeitung einer Anzeige der Überlassung (§ 1a AÜG) | 64,40 2 | Bearbeitung eines Antrags auf eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung (§ 2 Absatz 1 i. V. m. § 1 Absatz 1 Satz 1 AÜG) | 377,00 3 | Bearbeitung eines Antrags auf Verlängerung einer befristeten Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung (§ 2 Absatz 1 und 4 Satz 1 und 2 i. V. m. § 1 Absatz 1 Satz 1 AÜG) ohne Prüfung | 218,00 4 | Bearbeitung eines Antrags auf Verlängerung einer befristeten Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung (§ 2 Absatz 1 und 4 Satz 1 und 2 oder § 2 Absatz 1 und 4 Satz 2 sowie Absatz 5 Satz 1 i. V. m. § 1 Absatz 1 Satz 1 AÜG) mit 4.1 | Prüfung | 2 060,00 4.2 | einer aus besonderen Gründen eingeschränkten Prüfung (insbesondere in der Regel bei Fällen mit geringem Verleih, also geringer Anzahl an Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern oder insgesamt wenigen Überlassungstagen in den vorangegangenen zwölf Kalendermonaten) | 1 316,00 5 | Untersagung und Verhinderung von Verleih ohne erforderliche Erlaubnis (§ 6 AÜG) 5.1 | Untersagung des Verleihs ohne erforderliche Erlaubnis (§ 6 erster Halbsatz AÜG) | 76,80 5.2 | Schriftliche Androhung eines Zwangsgeldes nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (§ 6 zweiter Halbsatz AÜG) | 43,40 5.3 | Verhindern des weiteren Überlassens durch einen Verleiher ohne erforderliche Erlaubnis nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes im Übrigen (§ 6 zweiter Halbsatz AÜG) | nach Zeitaufwand 6 | Kontrolle des Verleihers nach § 7 Absatz 2 und 3 AÜG als 6.1 | Prüfung | 1 665,00 6.2 | einer aus besonderen Gründen eingeschränkten Prüfung (insbesondere in der Regel bei Fällen mit geringem Verleih, also geringer Anzahl an Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern oder insgesamt wenigen Überlassungstagen in den vorangegangenen zwölf Kalendermonaten sowie bei Beschwerden und bei Nachschauprüfungen) | 921,00 7 | Durchsuchung beim Verleiher nach richterlicher Anordnung oder bei Gefahr in Verzug (§ 7 Absatz 4 AÜG) | nach Zeitaufwand 8 | Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1 bis 7 sind neben den Gebühren folgende Kosten als Auslagen zu erheben: 8.1 | Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden | in der tatsächlich entstandenen Höhe 8.2 | Aufwendungen für Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden | in der tatsächlich entstandenen Höhe 8.3 | Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Postgebühren | in der tatsächlich entstandenen Höhe
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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