Art. 41
Schätzung 1 Die Schadenschätzung wird von Fachleuten durchgeführt, die von der Assekuranz bezeichnet werden. Im Übrigen gelten dieselben Grundsätze wie für die Gebäudeversicherung. Ausserrhodische Gesetzessammlung 862.11 9.4 Entschädigung (9.4)