Gesetz über die Entschädigung der Behörden
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Change 1
Art. 15
Gehaltsfortzahlung 1. bei Krankheit 1 Bei Krankheit haben die Mitglieder des Regierungsrates für die ersten sechs Monate Anspruch auf das volle Gehalt. Für die folgende Zeit vermindert sich der Gehaltsanspruch auf den Betrag der Leistung der Krankentaggeldversicherung. 2 Die Versicherungsleistung während der vollen Gehaltszahlung fällt dem Kanton zu. Art. 16 2. bei Unfall 1 Bei Berufsunfällen haben die Mitglieder des Regierungsrates Anspruch auf das volle Gehalt bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit oder bis zum Bezug von Altersleistungen gemäss der Pensionskassengesetzgebung4) sowie auf die Bezahlung der Heilungskosten im Rahmen der Versicherungsbedingungen. * 2 Bei Nichtberufsunfällen haben die Mitglieder des Regierungsrates Anspruch auf die Bezahlung der Heilungskosten sowie auf das volle Gehalt für die Dauer der ersten sechs Monate, während sich für die folgende Zeit der Gehaltsanspruch auf den Betrag der Versicherungsleistung vermindert. 3 Die Versicherungsleistung während der vollen Gehaltszahlung fällt dem Kanton zu. 4) NG 165.2 Art. 17 3. bei Nichtwiederwahl 1 Ein Mitglied des Regierungsrates, das nicht mehr wiedergewählt wird, erhält nach Ablauf der Amtsdauer für sechs Monate das volle Gehalt. 2 Diese Regelung gilt auch bei Rückzug der Kandidatur nach dem ersten Wahlgang. Art. 18 4. beim Tod 1 Beim Tod eines Mitglieds des Regierungsrates ist zuhanden seiner Erbschaft das volle Gehalt für zwei zusätzliche Monate auszubezahlen. 2.2.2 Abgangsentschädigung
Art. 15
Gehaltsfortzahlung 1. bei Krankheit 1 Bei Krankheit haben die Mitglieder des Regierungsrates für die ersten sechs Monate Anspruch auf das volle Gehalt. Für die folgende Zeit vermindert sich der Gehaltsanspruch auf den Betrag der Leistung der Krankentaggeldversicherung. 2 Die Versicherungsleistung während der vollen Gehaltszahlung fällt dem Kanton zu. Art. 16 2. bei Unfall 1 Bei Berufsunfällen haben die Mitglieder des Regierungsrates Anspruch auf das volle Gehalt bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit oder bis zum Bezug von Altersleistungen gemäss der Pensionskassengesetzgebung4) sowie auf die Bezahlung der Heilungskosten im Rahmen der Versicherungsbedingungen. * 2 Bei Nichtberufsunfällen haben die Mitglieder des Regierungsrates Anspruch auf die Bezahlung der Heilungskosten sowie auf das volle Gehalt für die Dauer der ersten sechs Monate, während sich für die folgende Zeit der Gehaltsanspruch auf den Betrag der Versicherungsleistung vermindert. 3 Die Versicherungsleistung während der vollen Gehaltszahlung fällt dem Kanton zu. 4) NG 165.2 Art. 17 3. bei Nichtwiederwahl 1 Ein Mitglied des Regierungsrates, das nicht mehr wiedergewählt wird, erhält nach Ablauf der Amtsdauer für sechs Monate das volle Gehalt. 2 Diese Regelung gilt auch bei Rückzug der Kandidatur nach dem ersten Wahlgang. Art. 18 4. beim Tod 1 Beim Tod eines Mitglieds des Regierungsrates ist zuhanden seiner Erbschaft das volle Gehalt für zwei zusätzliche Monate auszubezahlen. 2.2.2 Abgangsentschädigung
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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