Gesetz über die Entschädigung der Behörden
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 36
Reiseentschädigungen 1. für Sitzungen und amtliche Sendungen im Kanton 1 Die Mitglieder von Behörden und Kommissionen beziehen je Kilometer der Hin- und Rückreise zu Sitzungen oder amtlichen Sendungen im Kanton eine Entschädigung von Fr. –.70; die Reiseentschädigung wird nach der Distanztabelle berechnet, die vom Regierungsrat festgesetzt wird; vorbehalten bleiben Art. 4, 6, 11, 24, 28 und 30a. * 2 Sofern eine Behörde oder eine Kommission ein Fahrzeug gemeinsam benützt, hat die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter Anspruch auf die Reiseentschädigung für die ausgewiesenen Fahrkilometer. 3 Mit dieser Entschädigung sind auch allfällige Parkplatzgebühren abgegolten. Art. 37 2. für kantonsexterne Sendungen 1 Als Reiseentschädigung für kantonsexterne Sendungen wird die Fahrkarte erster Klasse öffentlicher Verkehrsmittel vergütet. Benützen mehrere Personen das gleiche Fahrzeug, wird eine Entschädigung von Fr. –.70 je Fahrkilometer entrichtet; vorbehalten bleiben Art. 4, 11 und 24. 2 Mit dieser Entschädigung sind auch allfällige Parkplatzgebühren abgegolten.
Art. 36
Reiseentschädigungen 1. für Sitzungen und amtliche Sendungen im Kanton 1 Die Mitglieder von Behörden und Kommissionen beziehen je Kilometer der Hin- und Rückreise zu Sitzungen oder amtlichen Sendungen im Kanton eine Entschädigung von Fr. –.70; die Reiseentschädigung wird nach der Distanztabelle berechnet, die vom Regierungsrat festgesetzt wird; vorbehalten bleiben Art. 4, 6, 11, 24, 28 und 30a. * 2 Sofern eine Behörde oder eine Kommission ein Fahrzeug gemeinsam benützt, hat die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter Anspruch auf die Reiseentschädigung für die ausgewiesenen Fahrkilometer. 3 Mit dieser Entschädigung sind auch allfällige Parkplatzgebühren abgegolten. Art. 37 2. für kantonsexterne Sendungen 1 Als Reiseentschädigung für kantonsexterne Sendungen wird die Fahrkarte erster Klasse öffentlicher Verkehrsmittel vergütet. Benützen mehrere Personen das gleiche Fahrzeug, wird eine Entschädigung von Fr. –.70 je Fahrkilometer entrichtet; vorbehalten bleiben Art. 4, 11 und 24. 2 Mit dieser Entschädigung sind auch allfällige Parkplatzgebühren abgegolten.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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