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Ausführungsbestimmungen über die Weiterbildung bei der kantonalen Verwaltung

Obwalden · 141.115 · other

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Contents: 17 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3 OGS 2009, 9
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10b
  11. Art. 11
  12. Art. 12b
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17

17 provisions

Art. 1

Geltungsbereich 1 Diese Ausführungsbestimmungen gelten für alle Angestellten der kantonalen Verwaltung, soweit die Gesetzgebung für einzelne Personalkategorien keine abweichenden Bestimmungen enthält. 2 Die Weiterbildung der Lehrpersonen der kantonalen Schulen wird in der Lehrpersonenverordnung2) geregelt.

Art. 2

Begriff 1 Weiterbildung ist die Fortsetzung oder Wiederaufnahme organisierten Lernens nach dem Abschluss einer ersten Bildungsphase an einer Fach-, Berufs- oder Hochschule. Erworbene Kenntnisse und Fertigkeiten werden erneuert, vertieft oder erweitert oder es werden neue Kenntnisse und Fähigkeiten erlernt. * 2 Zur Weiterbildung zählen insbesondere Seminare, Kurse, Stages, Fernkurse, aber auch Lehrgänge zur Erlangung eines höheren Berufsdiploms oder Nachdiplomstudien. 1) GDB 141.11 2) GDB 410.12

Art. 3 OGS 2009, 9

Förderung und Unterstützung 1 Die Vorgesetzten aller Stufen sorgen für eine zweckmässige Weiterbildung ihrer Mitarbeitenden. Pro Jahr sind für die Mitarbeitenden zwei Weiterbildungstage anzustreben. 2 Das Personalamt berät und unterstützt Vorgesetzte und Mitarbeitende insbesondere bei nicht fachtechnischen Weiterbildungsmassnahmen. 3 Die Mitarbeitenden verpflichten sich, die erworbenen Kenntnisse optimal anzuwenden. Art. 3a * Führungsausbildung 1 Wer neu eine Führungsposition bekleidet, hat nach der Übernahme dieser Position, in der Regel innert eines Jahres, ein Führungsseminar zu absolvieren. Dieses unterscheidet sich je nach Kaderstufe, Vorbildung und Erfahrung der betroffenen Person. 2 Das Finanzdepartement legt periodisch die zu absolvierende Führungsausbildung je Kaderstufe fest. Grundsätzlich sollen die Angebote der Weiterbildung Zentralschweiz genutzt werden. * 3 Für spezielle Berufsgruppen oder in Ausnahmefällen können die Vorgesetzten in Zusammenarbeit mit dem Personalamt andere gleichwertige Führungsausbildungen vorschreiben oder von einer Führungsausbildung dispensieren. 4 Planung, Steuerung und Kontrolle der Führungsausbildung ist Sache der Vorgesetzten. Das Personalamt stellt den Vorgesetzten jeweils Ende Jahr eine Liste derjenigen, welche eine entsprechende Ausbildung nicht abgeschlossen haben, als Hilfsmittel zur Verfügung. 2. Zuständigkeit und Verfahren

Art. 4

Weiterbildungsgesuche 1 Weiterbildungsgesuche sind mit den zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen an die vorgesetzte Person zu richten. Diese stellt bei der zuständigen Stelle Antrag.

Art. 5

Zuständige Stellen 1 Für die Bewilligung einer Weiterbildung bzw. für die Festlegung der Kostenübernahme im Rahmen des Budgets sind zuständig: * a. die Amtsleiterin oder der Amtsleiter sowie die Departementssekretärin oder der Departementssekretär bei einer Weiterbildung bis zu fünf Arbeitstagen je Weiterbildungsantrag sowie für die Übernahme von Kurskosten bis Fr. 5 000.–; b. die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher in allen übrigen Fällen. 2 Das Personalamt ist vor der Bewilligung anzuhören, wenn bei einer Weiterbildung die Kurskosten Fr. 3 000.– überschreiten. 3. Bewilligungsvoraussetzungen und Kostenbeteiligung

Art. 6

Grundsätze 1 Die Bewilligung einer Weiterbildung und die Kostenbeteiligung des Arbeitgebers an den Gesamtkosten (Kurs- und Reisekosten, Entlöhnung, Kosten für Unterkunft und Verpflegung) richten sich nach dem Interessegrad des Arbeitgebers an der Weiterbildung der Mitarbeitenden gemäss Art. 7 dieser Ausführungsbestimmungen. 2 Die Grundlage für die Beitragsleistung bilden die von der gewählten Bildungsstätte vorgesehenen Kosten für die Normalstudiendauer. Der Arbeitgeber leistet keine Beiträge für Kursteile oder Prüfungen, die wiederholt werden müssen. 3 … *

Art. 7

Kriterien im Einzelnen 1 Der Arbeitgeber bewilligt Weiterbildungen und beteiligt sich an Weiterbildungskosten nach folgenden Kriterien: Tabelle Die Tabelle wird aus technischen Gründen im Anhang aufgeführt 2 Die Zeit, die für den Besuch eines bewilligten Weiterbildungskurses nach Grad l bis lll – der während der Arbeitszeit stattfindet – benötigt wird, gilt als Arbeitszeit. Je Weiterbildungstag werden höchstens 8,4 Stunden bzw. je Halbtag 4,2 Stunden als Arbeitszeit angerechnet. 3 Weiterbildungszeit, die bei Teilzeitarbeitenden auf ihre gewählten Arbeitstage fallen, gilt im Rahmen von Absatz 2 als Arbeitszeit.

Art. 8

Abrechnungsmodalitäten 1 In Fällen, in denen der Arbeitgeber 100 Prozent der Weiterbildungskosten übernimmt, rechnet er direkt mit den Weiterbildungsinstitutionen ab. 2 In den übrigen Fällen werden die Kurskosten in der Regel durch die Mitarbeitenden bezahlt. Die Original-Abrechnung wird mit dem Visum der für die Bewilligung zuständigen Person dem Personalamt zugestellt und der Kostenanteil des Arbeitgebers wird mit der Lohnzahlung vergütet. 4. Weiterbildungsvertrag und Verpflichtungszeit, Rückerstattungen

Art. 9

Weiterbildungsvertrag a. Grundsätze 1 Mit Ausnahme der Führungsausbildung nach Art. 3a dieser Ausführungsbestimmungen wird bei einer Weiterbildung mit einer Gesamtkostenbeteiligung des Arbeitgebers von mehr als Fr. 5 000.– vor Beginn der Weiterbildung ein Weiterbildungsvertrag abgeschlossen, in welchem eine bestimmte Verpflichtungszeit festgelegt wird. Das Personalamt ist durch die bewilligende Person ohne Verzug mit dem Formular „Abklärung Weiterbildung“ zu orientieren. * 2 Das Personalamt erstellt den Weiterbildungsvertrag, in welchem die Verpflichtungszeit, eine allfällige Rückerstattung der Kosten und deren Berechnung zu regeln ist. 3 Bei modularen Weiterbildungen wird von der Gesamtweiterbildung ausgegangen und die einzelnen Module werden daher summiert. Werden die Module einzeln beantragt, sind die vorgängigen Module für die Berechnung der Gesamtkosten und die Verpflichtungszeit jeweils im neuesten Vertrag mit einzubeziehen.

Art. 10b

Verpflichtungszeit 1 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter verpflichtet sich mit dem Weiterbildungsvertrag, das Anstellungsverhältnis nach abgeschlossener Weiterbildung während einer bestimmten Dauer (Verpflichtungszeit) fortzusetzen. Die Verpflichtungszeit wird wie folgt festgelegt (Beträge in Fr.): Gesamtanteil des Arbeitgebers (Kurskosten, Entlöhnung, Spesenentschädigung) Verpflichtungszeit bis 5 000.– * keine über 5 000.– bis 12 500.– * 12 Monate * Gesamtanteil des Arbeitgebers (Kurskosten, Entlöhnung, Spesenentschädigung) Verpflichtungszeit über 12 500.– bis 20 000.– * 24 Monate * über 20 000.– * 36 Monate * 2 Die Verpflichtungszeit beginnt mit dem Abschluss bzw. Ende der Weiterbildung. Massgebend ist das Ausstelldatum des entsprechenden Zertifikats des Weiterbildungsinstituts. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat das Zertifikat unaufgefordert dem Vorgesetzten und dem Personalamt zuzustellen. Bei nicht bestandener Prüfung ist eine entsprechende Bestätigung einzureichen.

Art. 11

Austritt während der Verpflichtungszeit a. Grundsatz 1 Bei Austritt aus dem Arbeitsverhältnis während der Verpflichtungszeit hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die geleisteten Kosten des Arbeitgebers (Kursgeld, Entlöhnung und Entschädigungen) abzüglich eines verpflichtungsfreien Betrags zurückzuerstatten. 2 Der Rückerstattungsbetrag reduziert sich für jeden nach Abschluss der Weiterbildung im Arbeitsverhältnis des Arbeitgebers verbrachten ganzen Monat um den entsprechenden Anteil der Gesamtvertragsdauer.

Art. 12b

Berechnung des Rückerstattungsbetrags 1 Der Rückerstattungsbetrag wird wie folgt berechnet: * Position Betrag Kursgeld (Anteil Arbeitgeber) Fr. ...... Lohnkosten (Anteil Arbeitgeber) + Fr. ...... Spesenentschädigung (Anteil Arbeitgeber) + Fr. ...... Gesamtkostenanteil Arbeitgeber = Fr. ...... Abzug des verpflichtungsfreien Betrags – Fr. 5 000.– * Verpflichtungsbetrag = Fr. ...... Abzug für absolvierte Verpflichtungszeit – Fr. ...... Rückerstattungsbetrag = Fr. ...... 2 Die Entlöhnung wird je Stunde mit 1/2184 des Jahreslohnes ohne Sozial- und andere Zulagen berechnet.

Art. 13

Austritt während der Weiterbildung 1 Bei Austritt aus dem Arbeitsverhältnis während der Weiterbildung sind die geleisteten Kosten des Arbeitgebers (Kursgeld, Entlöhnung und Entschädigungen) ganz oder teilweise zurückzuerstatten. 2 Die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher bestimmt den Rückerstattungsbetrag nach Anhörung des Personalamtes. 3 Der Rückerstattungsbetrag kann mit dem Lohn verrechnet werden.

Art. 14

Abbruch der Weiterbildung oder Nichtbestehen einer Schlussprüfung 1 Bei Abbruch der Weiterbildung oder Nichtbestehen einer Schlussprüfung kann die Rückerstattung die geleisteten Kosten des Arbeitgebers oder einen Teil davon betreffen, abzüglich des verpflichtungsfreien Betrags. 2 Die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher bestimmt den Rückerstattungsbetrag nach Anhörung des Personalamtes. 3 Die Verpflichtungszeit im Sinne von Artikel 10 dieser Ausführungsbestimmungen bemisst sich nach der Summe der nicht zurückerstatteten Kosten. 4 Der Rückerstattungsbetrag kann mit dem Lohn verrechnet werden.

Art. 15

Ausnahmefälle 1 In besonderen Fällen wie Krankheit, Invalidität, Aufhebung der Stelle oder endgültige Aufgabe der Erwerbstätigkeit kann die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher nach Anhörung des Personalamtes auf die Rückerstattung der geleisteten Kosten des Arbeitgebers ganz oder teilweise verzichten. 5. Schlussbestimmungen

Art. 16

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Vollzugsrichtlinie Weiterbildung vom April 20033) des Finanzdepartements wird aufgehoben. 3) Nicht veröffentlicht

Art. 17

Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. März 2009 in Kraft. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2009, 9 Geändert durch: - Nachtrag vom 11. August 2015, in Kraft seit 1. Januar 2016 (OGS 2015, 42), - Nachtrag vom 30. Mai 2023, in Kraft seit 1. Juli 2023 (OGS 2023, 15) Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 27.01.2009 01.03.2009 Erlass Erstfassung OGS 2009, 9 11.08.2015 01.01.2016 Art. 3a eingefügt OGS 2015, 42 30.05.2023 01.07.2023 Art. 2 Abs. 1 geändert OGS 2023, 15 30.05.2023 01.07.2023 Art. 3a Abs. 2 geändert OGS 2023, 15 30.05.2023 01.07.2023 Art. 5 Abs. 1 geändert OGS 2023, 15 30.05.2023 01.07.2023 Art. 6 Abs. 3 aufgehoben OGS 2023, 15 30.05.2023 01.07.2023 Art. 9 Abs. 1 geändert OGS 2023, 15 30.05.2023 01.07.2023 Art. 10 Abs. 1, Tabelle, "bis 5 000.–" umbenannt OGS 2023, 15 30.05.2023 01.07.2023 Art. 10 Abs. 1, 5 000.– bis 12 500.–" umbenannt OGS 2023, 15 30.05.2023 01.07.2023 Art. 10 Abs. 1, 5 000.– bis 12 500.–" / "Verpflichtungszeit" geändert OGS 2023, 15 30.05.2023 01.07.2023 Art. 10 Abs. 1, 12 500.– bis 20 000.–" umbenannt OGS 2023, 15 30.05.2023 01.07.2023 Art. 10 Abs. 1, 12 500.– bis 20 000.–" / "Verpflichtungszeit" geändert OGS 2023, 15 30.05.2023 01.07.2023 Art. 10 Abs. 1, 20 000.–" umbenannt OGS 2023, 15 30.05.2023 01.07.2023 Art. 10 Abs. 1, 20 000.–" / "Verpflichtungszeit" geändert OGS 2023, 15 30.05.2023 01.07.2023 Art. 12 Abs. 1 geändert OGS 2023, 15 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 30.05.2023 01.07.2023 Art. 12 Abs. 1, Tabelle, "Abzug des verpflichtungsfreien Betrags" / "Betrag" geändert OGS 2023, 15 30.05.2023 01.07.2023 Anhang 1 Inhalt geändert OGS 2023, 15 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 27.01.2009 01.03.2009 Erstfassung OGS 2009, 9 Art. 2 Abs. 1 30.05.2023 01.07.2023 geändert OGS 2023, 15 Art. 3a 11.08.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 42 Art. 3a Abs. 2 30.05.2023 01.07.2023 geändert OGS 2023, 15 Art. 5 Abs. 1 30.05.2023 01.07.2023 geändert OGS 2023, 15 Art. 6 Abs. 3 30.05.2023 01.07.2023 aufgehoben OGS 2023, 15 Art. 9 Abs. 1 30.05.2023 01.07.2023 geändert OGS 2023, 15 Art. 10 Abs. 1, Tabelle, "bis 5 000.–" 30.05.2023 01.07.2023 umbenannt OGS 2023, 15 Art. 10 Abs. 1, 5 000.– bis 12 500.–" 30.05.2023 01.07.2023 umbenannt OGS 2023, 15 Art. 10 Abs. 1, 5 000.– bis 12 500.–" / "Verpflichtungszeit" 30.05.2023 01.07.2023 geändert OGS 2023, 15 Art. 10 Abs. 1, 12 500.– bis 20 000.–" 30.05.2023 01.07.2023 umbenannt OGS 2023, 15 Art. 10 Abs. 1, 12 500.– bis 20 000.–" / "Verpflichtungszeit" 30.05.2023 01.07.2023 geändert OGS 2023, 15 Art. 10 Abs. 1, 20 000.–" 30.05.2023 01.07.2023 umbenannt OGS 2023, 15 Art. 10 Abs. 1, 20 000.–" / "Verpflichtungszeit" 30.05.2023 01.07.2023 geändert OGS 2023, 15 Art. 12 Abs. 1 30.05.2023 01.07.2023 geändert OGS 2023, 15 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Art. 12 Abs. 1, Tabelle, "Abzug des verpflichtungsfreien Betrags" / "Betrag" 30.05.2023 01.07.2023 geändert OGS 2023, 15 Anhang 1 30.05.2023 01.07.2023 Inhalt geändert OGS 2023, 15 Anhang – Tabelle zu Art. 7 Abs. 11 Grad Definition Kriterienkatalog zur Findung des Interessegrades Arbeitgeberanteil an GesamtkostenInteressenlage des Arbeitgebers Interessenlage auf Seite Mitarbeiter/-in I Weiterbildung aus betrieblichen Gründen zwingend (Amtsleitung/ zuständige Behörde verlangt den Besuch der Weiterbildung) Kompetenzentwicklung zwingend  direkter Arbeitsplatzbezug  Mitarbeiter/-in hat praktisch keinen Entscheidungsspielraum  ausschliesslich Qualifizierung im angestammten Bereich 100 % II Weiterbildung im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers (aus betrieblichen Überlegungen und/oder auf Antrag Mitarbeiter/-in) Kompetenzentwicklung notwendig  Arbeitsplatzbezug (aktuell oder aufgrund einer Laufbahnplanung) hoch  wirkt sich direkt auf Einsatzmöglichkeiten, Leistung und/oder Verhalten am Arbeitsplatz aus  Mitarbeiter/-in kann mitentscheiden  evtl. Zusatzqualifizierung für neue Aufgaben: Es kann eine Erhöhung des „Marktwertes“ aus der Weiterbildung resultieren 75 % III Weiterbildung im beidseitigen Interesse (in der Regel auf Antrag Mitarbeiter/-in, evtl. aus betrieblichen Überlegungen) Kompetenzentwicklung wertvoll  Arbeitsplatzbezug mittel  wirkt sich zu einem guten Teil auf vorgesehene Einsatzmöglichkeiten, Leistung und/oder Verhalten am Arbeitsplatz aus  Mitarbeiter/-in hat Entscheidungsspielraum betreffend Wahl der Weiterbildung, Inhalt, Zeitpunkt und Form  evtl. Zusatzqualifizierung für neue Aufgaben: Es kann eine Erhöhung des „Marktwertes“ resultieren 50 % 1 Fassung des Anhangs gemäss Nachtrag vom 30. Mai 2023 (OGS 2023, 15) Grad Definition Kriterienkatalog zur Findung des Interessegrades Arbeitgeberanteil an GesamtkostenInteressenlage des Arbeitgebers Interessenlage auf Seite Mitarbeiter/-in IV Weiterbildung im überwiegenden Interesse der oder des Mitarbeitenden (in der Regel auf Antrag Mitarbeiter/ -in) Kompetenzentwicklung kann auch ohne Weiterbildungsmassnahme erwartet werden oder Kompetenzentwicklung wünschbar/nutzbar, aber nicht notwendig  Arbeitsplatzbezug zum Teil gegeben  wirkt sich indirekt oder teilweise auf vorgesehene Einsatzmöglichkeiten, Leistung und/oder Verhalten am Arbeitsplatz aus  Entscheidung, ob Weiterbildung besucht wird, liegt bei Mitarbeiter/-in  evtl. könnte Zusatzqualifizierung und Erhöhung des „Marktwertes“ aufgrund der Weiterbildung im Mittelpunkt stehen 25 % V Weiterbildung im ausschliesslichen Interesse der oder des Mitarbeitenden (auf Antrag Mitarbeiter/-in) Kompetenzentwicklung kann auch ohne Weiterbildungsmassnahme erwartet werden oder Kompetenzentwicklung kaum nutzbar  geringer oder kein Arbeitsplatzbezug  wirkt sich kaum auf vorgesehene Einsatzmöglichkeiten, Leistung und/oder Verhalten am Arbeitsplatz aus  Entscheidung, ob Weiterbildung besucht wird, liegt bei Mitarbeiter/-in  evtl. Zusatzqualifizierung und Erhöhung des „Marktwertes“ für die Wahl der Weiterbildung ausschlaggebend 0 %

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