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17 provisions
Art. 1
Geltungsbereich
1 Diese Ausführungsbestimmungen gelten für alle Angestellten der kantonalen Verwaltung, soweit die Gesetzgebung für einzelne Personalkategorien keine abweichenden Bestimmungen enthält.
2 Die Weiterbildung der Lehrpersonen der kantonalen Schulen wird in der
Lehrpersonenverordnung2) geregelt.
Art. 2
Begriff
1 Weiterbildung ist die Fortsetzung oder Wiederaufnahme organisierten
Lernens nach dem Abschluss einer ersten Bildungsphase an einer Fach-,
Berufs- oder Hochschule. Erworbene Kenntnisse und Fertigkeiten werden
erneuert, vertieft oder erweitert oder es werden neue Kenntnisse und Fähigkeiten erlernt. *
2 Zur Weiterbildung zählen insbesondere Seminare, Kurse, Stages, Fernkurse, aber auch Lehrgänge zur Erlangung eines höheren Berufsdiploms
oder Nachdiplomstudien.
1) GDB 141.11
2) GDB 410.12
Art. 3 OGS 2009, 9
Förderung und Unterstützung
1 Die Vorgesetzten aller Stufen sorgen für eine zweckmässige Weiterbildung ihrer Mitarbeitenden. Pro Jahr sind für die Mitarbeitenden zwei Weiterbildungstage anzustreben.
2 Das Personalamt berät und unterstützt Vorgesetzte und Mitarbeitende
insbesondere bei nicht fachtechnischen Weiterbildungsmassnahmen.
3 Die Mitarbeitenden verpflichten sich, die erworbenen Kenntnisse optimal
anzuwenden.
Art. 3a * Führungsausbildung
1 Wer neu eine Führungsposition bekleidet, hat nach der Übernahme dieser Position, in der Regel innert eines Jahres, ein Führungsseminar zu
absolvieren. Dieses unterscheidet sich je nach Kaderstufe, Vorbildung
und Erfahrung der betroffenen Person.
2 Das Finanzdepartement legt periodisch die zu absolvierende Führungsausbildung je Kaderstufe fest. Grundsätzlich sollen die Angebote der Weiterbildung Zentralschweiz genutzt werden. *
3 Für spezielle Berufsgruppen oder in Ausnahmefällen können die Vorgesetzten in Zusammenarbeit mit dem Personalamt andere gleichwertige
Führungsausbildungen vorschreiben oder von einer Führungsausbildung
dispensieren.
4 Planung, Steuerung und Kontrolle der Führungsausbildung ist Sache der
Vorgesetzten. Das Personalamt stellt den Vorgesetzten jeweils Ende Jahr
eine Liste derjenigen, welche eine entsprechende Ausbildung nicht abgeschlossen haben, als Hilfsmittel zur Verfügung.
2. Zuständigkeit und Verfahren
Art. 4
Weiterbildungsgesuche
1 Weiterbildungsgesuche sind mit den zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen an die vorgesetzte Person zu richten. Diese stellt bei der zuständigen Stelle Antrag.
Art. 5
Zuständige Stellen
1 Für die Bewilligung einer Weiterbildung bzw. für die Festlegung der
Kostenübernahme im Rahmen des Budgets sind zuständig: *
a. die Amtsleiterin oder der Amtsleiter sowie die Departementssekretärin oder der Departementssekretär bei einer Weiterbildung bis zu
fünf Arbeitstagen je Weiterbildungsantrag sowie für die Übernahme
von Kurskosten bis Fr. 5 000.–;
b. die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher in allen übrigen Fällen.
2 Das Personalamt ist vor der Bewilligung anzuhören, wenn bei einer Weiterbildung die Kurskosten Fr. 3 000.– überschreiten.
3. Bewilligungsvoraussetzungen und Kostenbeteiligung
Art. 6
Grundsätze
1 Die Bewilligung einer Weiterbildung und die Kostenbeteiligung des
Arbeitgebers an den Gesamtkosten (Kurs- und Reisekosten, Entlöhnung,
Kosten für Unterkunft und Verpflegung) richten sich nach dem Interessegrad des Arbeitgebers an der Weiterbildung der Mitarbeitenden gemäss
Art. 7 dieser Ausführungsbestimmungen.
2 Die Grundlage für die Beitragsleistung bilden die von der gewählten Bildungsstätte vorgesehenen Kosten für die Normalstudiendauer. Der
Arbeitgeber leistet keine Beiträge für Kursteile oder Prüfungen, die wiederholt werden müssen.
3 … *
Art. 7
Kriterien im Einzelnen
1 Der Arbeitgeber bewilligt Weiterbildungen und beteiligt sich an Weiterbildungskosten nach folgenden Kriterien:
Tabelle
Die Tabelle wird aus technischen Gründen im Anhang aufgeführt
2 Die Zeit, die für den Besuch eines bewilligten Weiterbildungskurses
nach Grad l bis lll – der während der Arbeitszeit stattfindet – benötigt wird,
gilt als Arbeitszeit. Je Weiterbildungstag werden höchstens 8,4 Stunden
bzw. je Halbtag 4,2 Stunden als Arbeitszeit angerechnet.
3 Weiterbildungszeit, die bei Teilzeitarbeitenden auf ihre gewählten
Arbeitstage fallen, gilt im Rahmen von Absatz 2 als Arbeitszeit.
Art. 8
Abrechnungsmodalitäten
1 In Fällen, in denen der Arbeitgeber 100 Prozent der Weiterbildungskosten übernimmt, rechnet er direkt mit den Weiterbildungsinstitutionen ab.
2 In den übrigen Fällen werden die Kurskosten in der Regel durch die Mitarbeitenden bezahlt. Die Original-Abrechnung wird mit dem Visum der für
die Bewilligung zuständigen Person dem Personalamt zugestellt und der
Kostenanteil des Arbeitgebers wird mit der Lohnzahlung vergütet.
4. Weiterbildungsvertrag und Verpflichtungszeit, Rückerstattungen
Art. 9
Weiterbildungsvertrag
a. Grundsätze
1 Mit Ausnahme der Führungsausbildung nach Art. 3a dieser Ausführungsbestimmungen wird bei einer Weiterbildung mit einer Gesamtkostenbeteiligung des Arbeitgebers von mehr als Fr. 5 000.– vor Beginn der
Weiterbildung ein Weiterbildungsvertrag abgeschlossen, in welchem eine
bestimmte Verpflichtungszeit festgelegt wird. Das Personalamt ist durch
die bewilligende Person ohne Verzug mit dem Formular „Abklärung Weiterbildung“ zu orientieren. *
2 Das Personalamt erstellt den Weiterbildungsvertrag, in welchem die Verpflichtungszeit, eine allfällige Rückerstattung der Kosten und deren Berechnung zu regeln ist.
3 Bei modularen Weiterbildungen wird von der Gesamtweiterbildung ausgegangen und die einzelnen Module werden daher summiert. Werden die
Module einzeln beantragt, sind die vorgängigen Module für die Berechnung der Gesamtkosten und die Verpflichtungszeit jeweils im neuesten
Vertrag mit einzubeziehen.
Art. 10b
Verpflichtungszeit
1 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter verpflichtet sich mit dem Weiterbildungsvertrag, das Anstellungsverhältnis nach abgeschlossener Weiterbildung während einer bestimmten Dauer (Verpflichtungszeit) fortzusetzen.
Die Verpflichtungszeit wird wie folgt festgelegt (Beträge in Fr.):
Gesamtanteil des Arbeitgebers
(Kurskosten, Entlöhnung, Spesenentschädigung)
Verpflichtungszeit
bis 5 000.– * keine
über 5 000.– bis 12 500.– * 12 Monate *
Gesamtanteil des Arbeitgebers
(Kurskosten, Entlöhnung, Spesenentschädigung)
Verpflichtungszeit
über 12 500.– bis 20 000.– * 24 Monate *
über 20 000.– * 36 Monate *
2 Die Verpflichtungszeit beginnt mit dem Abschluss bzw. Ende der Weiterbildung. Massgebend ist das Ausstelldatum des entsprechenden Zertifikats des Weiterbildungsinstituts. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat
das Zertifikat unaufgefordert dem Vorgesetzten und dem Personalamt zuzustellen. Bei nicht bestandener Prüfung ist eine entsprechende Bestätigung einzureichen.
Art. 11
Austritt während der Verpflichtungszeit
a. Grundsatz
1 Bei Austritt aus dem Arbeitsverhältnis während der Verpflichtungszeit
hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die geleisteten Kosten des
Arbeitgebers (Kursgeld, Entlöhnung und Entschädigungen) abzüglich eines verpflichtungsfreien Betrags zurückzuerstatten.
2 Der Rückerstattungsbetrag reduziert sich für jeden nach Abschluss der
Weiterbildung im Arbeitsverhältnis des Arbeitgebers verbrachten ganzen
Monat um den entsprechenden Anteil der Gesamtvertragsdauer.
Art. 12b
Berechnung des Rückerstattungsbetrags
1 Der Rückerstattungsbetrag wird wie folgt berechnet: *
Position Betrag
Kursgeld (Anteil Arbeitgeber) Fr. ......
Lohnkosten (Anteil Arbeitgeber) + Fr. ......
Spesenentschädigung (Anteil Arbeitgeber)
+ Fr. ......
Gesamtkostenanteil Arbeitgeber = Fr. ......
Abzug des verpflichtungsfreien Betrags
– Fr. 5 000.– *
Verpflichtungsbetrag = Fr. ......
Abzug für absolvierte Verpflichtungszeit
– Fr. ......
Rückerstattungsbetrag = Fr. ......
2 Die Entlöhnung wird je Stunde mit 1/2184 des Jahreslohnes ohne
Sozial- und andere Zulagen berechnet.
Art. 13
Austritt während der Weiterbildung
1 Bei Austritt aus dem Arbeitsverhältnis während der Weiterbildung sind
die geleisteten Kosten des Arbeitgebers (Kursgeld, Entlöhnung und Entschädigungen) ganz oder teilweise zurückzuerstatten.
2 Die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher bestimmt
den Rückerstattungsbetrag nach Anhörung des Personalamtes.
3 Der Rückerstattungsbetrag kann mit dem Lohn verrechnet werden.
Art. 14
Abbruch der Weiterbildung oder Nichtbestehen einer
Schlussprüfung
1 Bei Abbruch der Weiterbildung oder Nichtbestehen einer Schlussprüfung
kann die Rückerstattung die geleisteten Kosten des Arbeitgebers oder
einen Teil davon betreffen, abzüglich des verpflichtungsfreien Betrags.
2 Die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher bestimmt
den Rückerstattungsbetrag nach Anhörung des Personalamtes.
3 Die Verpflichtungszeit im Sinne von Artikel 10 dieser Ausführungsbestimmungen bemisst sich nach der Summe der nicht zurückerstatteten
Kosten.
4 Der Rückerstattungsbetrag kann mit dem Lohn verrechnet werden.
Art. 15
Ausnahmefälle
1 In besonderen Fällen wie Krankheit, Invalidität, Aufhebung der Stelle
oder endgültige Aufgabe der Erwerbstätigkeit kann die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher nach Anhörung des Personalamtes auf die Rückerstattung der geleisteten Kosten des Arbeitgebers
ganz oder teilweise verzichten.
5. Schlussbestimmungen
Art. 16
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Vollzugsrichtlinie Weiterbildung vom April 20033) des Finanzdepartements wird aufgehoben.
3) Nicht veröffentlicht
Art. 17
Inkrafttreten
1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. März 2009 in Kraft.
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2009, 9
Geändert durch:
- Nachtrag vom 11. August 2015, in Kraft seit 1. Januar 2016 (OGS 2015,
42),
- Nachtrag vom 30. Mai 2023, in Kraft seit 1. Juli 2023 (OGS 2023, 15)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
27.01.2009 01.03.2009 Erlass Erstfassung OGS 2009, 9
11.08.2015 01.01.2016 Art. 3a eingefügt OGS 2015, 42
30.05.2023 01.07.2023 Art. 2 Abs. 1 geändert OGS 2023, 15
30.05.2023 01.07.2023 Art. 3a Abs. 2 geändert OGS 2023, 15
30.05.2023 01.07.2023 Art. 5 Abs. 1 geändert OGS 2023, 15
30.05.2023 01.07.2023 Art. 6 Abs. 3 aufgehoben OGS 2023, 15
30.05.2023 01.07.2023 Art. 9 Abs. 1 geändert OGS 2023, 15
30.05.2023 01.07.2023 Art. 10 Abs. 1,
Tabelle, "bis
5 000.–"
umbenannt OGS 2023, 15
30.05.2023 01.07.2023 Art. 10 Abs. 1,
5 000.– bis
12 500.–"
umbenannt OGS 2023, 15
30.05.2023 01.07.2023 Art. 10 Abs. 1,
5 000.– bis
12 500.–" /
"Verpflichtungszeit"
geändert OGS 2023, 15
30.05.2023 01.07.2023 Art. 10 Abs. 1,
12 500.– bis
20 000.–"
umbenannt OGS 2023, 15
30.05.2023 01.07.2023 Art. 10 Abs. 1,
12 500.– bis
20 000.–" /
"Verpflichtungszeit"
geändert OGS 2023, 15
30.05.2023 01.07.2023 Art. 10 Abs. 1,
20 000.–"
umbenannt OGS 2023, 15
30.05.2023 01.07.2023 Art. 10 Abs. 1,
20 000.–" /
"Verpflichtungszeit"
geändert OGS 2023, 15
30.05.2023 01.07.2023 Art. 12 Abs. 1 geändert OGS 2023, 15
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
30.05.2023 01.07.2023 Art. 12 Abs. 1,
Tabelle, "Abzug
des verpflichtungsfreien Betrags" / "Betrag"
geändert OGS 2023, 15
30.05.2023 01.07.2023 Anhang 1 Inhalt geändert OGS 2023, 15
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 27.01.2009 01.03.2009 Erstfassung OGS 2009, 9
Art. 2 Abs. 1 30.05.2023 01.07.2023 geändert OGS 2023, 15
Art. 3a 11.08.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 42
Art. 3a Abs. 2 30.05.2023 01.07.2023 geändert OGS 2023, 15
Art. 5 Abs. 1 30.05.2023 01.07.2023 geändert OGS 2023, 15
Art. 6 Abs. 3 30.05.2023 01.07.2023 aufgehoben OGS 2023, 15
Art. 9 Abs. 1 30.05.2023 01.07.2023 geändert OGS 2023, 15
Art. 10 Abs. 1,
Tabelle, "bis
5 000.–"
30.05.2023 01.07.2023 umbenannt OGS 2023, 15
Art. 10 Abs. 1,
5 000.– bis
12 500.–"
30.05.2023 01.07.2023 umbenannt OGS 2023, 15
Art. 10 Abs. 1,
5 000.– bis
12 500.–" /
"Verpflichtungszeit"
30.05.2023 01.07.2023 geändert OGS 2023, 15
Art. 10 Abs. 1,
12 500.– bis
20 000.–"
30.05.2023 01.07.2023 umbenannt OGS 2023, 15
Art. 10 Abs. 1,
12 500.– bis
20 000.–" /
"Verpflichtungszeit"
30.05.2023 01.07.2023 geändert OGS 2023, 15
Art. 10 Abs. 1,
20 000.–"
30.05.2023 01.07.2023 umbenannt OGS 2023, 15
Art. 10 Abs. 1,
20 000.–" /
"Verpflichtungszeit"
30.05.2023 01.07.2023 geändert OGS 2023, 15
Art. 12 Abs. 1 30.05.2023 01.07.2023 geändert OGS 2023, 15
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Art. 12 Abs. 1,
Tabelle, "Abzug
des verpflichtungsfreien Betrags" / "Betrag"
30.05.2023 01.07.2023 geändert OGS 2023, 15
Anhang 1 30.05.2023 01.07.2023 Inhalt geändert OGS 2023, 15
Anhang – Tabelle zu Art. 7 Abs. 11
Grad Definition Kriterienkatalog zur Findung des
Interessegrades
Arbeitgeberanteil an
GesamtkostenInteressenlage des
Arbeitgebers
Interessenlage auf
Seite Mitarbeiter/-in
I Weiterbildung aus
betrieblichen
Gründen zwingend
(Amtsleitung/
zuständige
Behörde verlangt
den Besuch der
Weiterbildung)
Kompetenzentwicklung
zwingend
direkter Arbeitsplatzbezug
Mitarbeiter/-in hat
praktisch keinen
Entscheidungsspielraum
ausschliesslich
Qualifizierung im
angestammten
Bereich
100 %
II Weiterbildung im
überwiegenden
Interesse des Arbeitgebers (aus
betrieblichen Überlegungen und/oder
auf Antrag Mitarbeiter/-in)
Kompetenzentwicklung
notwendig
Arbeitsplatzbezug
(aktuell oder aufgrund
einer Laufbahnplanung) hoch
wirkt sich direkt auf
Einsatzmöglichkeiten,
Leistung und/oder
Verhalten am
Arbeitsplatz aus
Mitarbeiter/-in
kann
mitentscheiden
evtl. Zusatzqualifizierung für neue
Aufgaben: Es
kann eine
Erhöhung des
„Marktwertes“ aus
der Weiterbildung
resultieren
75 %
III Weiterbildung im
beidseitigen
Interesse (in der
Regel auf Antrag
Mitarbeiter/-in, evtl.
aus betrieblichen
Überlegungen)
Kompetenzentwicklung
wertvoll
Arbeitsplatzbezug
mittel
wirkt sich zu einem
guten Teil auf vorgesehene Einsatzmöglichkeiten,
Leistung und/oder
Verhalten am
Arbeitsplatz aus
Mitarbeiter/-in hat
Entscheidungsspielraum betreffend Wahl der
Weiterbildung,
Inhalt, Zeitpunkt
und Form
evtl. Zusatzqualifizierung für neue
Aufgaben: Es
kann eine
Erhöhung des
„Marktwertes“
resultieren
50 %
1 Fassung des Anhangs gemäss Nachtrag vom 30. Mai 2023 (OGS 2023, 15)
Grad Definition Kriterienkatalog zur Findung des
Interessegrades
Arbeitgeberanteil an
GesamtkostenInteressenlage des
Arbeitgebers
Interessenlage auf
Seite Mitarbeiter/-in
IV Weiterbildung im
überwiegenden
Interesse der oder
des Mitarbeitenden
(in der Regel auf
Antrag Mitarbeiter/
-in)
Kompetenzentwicklung
kann auch ohne
Weiterbildungsmassnahme
erwartet werden oder
Kompetenzentwicklung
wünschbar/nutzbar,
aber nicht notwendig
Arbeitsplatzbezug zum
Teil gegeben
wirkt sich indirekt oder
teilweise auf
vorgesehene Einsatzmöglichkeiten,
Leistung und/oder
Verhalten am
Arbeitsplatz aus
Entscheidung, ob
Weiterbildung
besucht wird, liegt
bei Mitarbeiter/-in
evtl. könnte
Zusatzqualifizierung und
Erhöhung des
„Marktwertes“ aufgrund der Weiterbildung im Mittelpunkt stehen
25 %
V Weiterbildung im
ausschliesslichen
Interesse der oder
des Mitarbeitenden
(auf Antrag Mitarbeiter/-in)
Kompetenzentwicklung
kann auch ohne
Weiterbildungsmassnahme
erwartet werden oder
Kompetenzentwicklung
kaum nutzbar
geringer oder kein
Arbeitsplatzbezug
wirkt sich kaum auf
vorgesehene Einsatzmöglichkeiten,
Leistung und/oder
Verhalten am
Arbeitsplatz aus
Entscheidung, ob
Weiterbildung
besucht wird, liegt
bei Mitarbeiter/-in
evtl. Zusatzqualifizierung und Erhöhung des
„Marktwertes“ für
die Wahl der
Weiterbildung
ausschlaggebend
0 %