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4 provisions
Art. 1
In Anhang IX des Abkommens wird nach Nummer 29g (Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"29ga. 32007 L 0014: Richtlinie 2007/14/EG der Kommission vom 8. März 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind (ABl. L 69 vom 9.3.2007, S. 27)"
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2007/14/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 2. Februar 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 1. Februar 2008.
(Es folgen die Unterschriften)
Erklärung der EFTA-Staaten