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Interkantonale Vereinbarung betreffend die Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St. Gallen

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 35 quater

21 2. Bemessungsgrundlagen Die Beiträge bemessen sich: a) in Klasse 1 nach dem Wert des vom Werk investierten Kapitals gemäss nachgeführtem Kostenteiler; b) in Klasse 2 nach dem amtlich geschätzten Steuerwert unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte; für Bauten und Anlagen ohne Steuerwert nach dem Anlagewert; c) in Klasse 3 nach dem Trinkwasserverbrauch der angeschlossenen Liegenschaften. Der Trinkwasserverbrauch der Liegenschaften in Gemeinden, die einen Gemeindebeitrag entrichten, wird zur Hälfte angerechnet. Das investierte Kapital und der Anlagewert werden alle zehn Jahre der Teuerung angepasst. Art. 35quinquies 22 3. Perimeterbeitrag Der Perimeterbeitrag setzt sich zusammen aus dem Grundbeitrag und aus Zuschlägen. Der Grundbeitrag beträgt: 1. 13.5% vom investierten Kapital; 2. 0.28‰ vom Steuerwert oder vom Anlagewert; 3. 21 Rappen je Kubikmeter Trinkwasserverbrauch für Anlagen, die gereinigtes Wasser in die Werkanlagen einleiten, und 14 Rappen je Kubikmeter Trinkwasserverbrauch für die übrigen Anlagen. Die Beitragssätze werden alle zehn Jahre der Teuerung angepasst. In den Perimeterklassen 2 und 3 werden Zuschläge erhoben: 1. für Grundstücke, Bauten und Anlagen, die über ein Pumpwerk entwässert werden: 25% des Grundbeitrags; 2. für Grundstücke, Bauten und Anlagen, die über Werkstrassen erschlossen werden: 3% des Grundbeitrags je 10 Meter Erschliessungslänge, mindestens aber 20% und höchstens 120% des Grundbeitrags. Für Leitungsanlagen, die sich über mehrere Grundstücke erstrecken, beträgt der Grundbeitrag 0.35‰ des Anlagewertes. Es werden keine Zuschläge erhoben.

Your change, as a redline

Art. 35 quater

21 2. Bemessungsgrundlagen Die Beiträge bemessen sich: a) in Klasse 1 nach dem Wert des vom Werk investierten Kapitals gemäss nachgeführtem Kostenteiler; b) in Klasse 2 nach dem amtlich geschätzten Steuerwert unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte; für Bauten und Anlagen ohne Steuerwert nach dem Anlagewert; c) in Klasse 3 nach dem Trinkwasserverbrauch der angeschlossenen Liegenschaften. Der Trinkwasserverbrauch der Liegenschaften in Gemeinden, die einen Gemeindebeitrag entrichten, wird zur Hälfte angerechnet. Das investierte Kapital und der Anlagewert werden alle zehn Jahre der Teuerung angepasst. Art. 35quinquies 22 3. Perimeterbeitrag Der Perimeterbeitrag setzt sich zusammen aus dem Grundbeitrag und aus Zuschlägen. Der Grundbeitrag beträgt: 1. 13.5% vom investierten Kapital; 2. 0.28‰ vom Steuerwert oder vom Anlagewert; 3. 21 Rappen je Kubikmeter Trinkwasserverbrauch für Anlagen, die gereinigtes Wasser in die Werkanlagen einleiten, und 14 Rappen je Kubikmeter Trinkwasserverbrauch für die übrigen Anlagen. Die Beitragssätze werden alle zehn Jahre der Teuerung angepasst. In den Perimeterklassen 2 und 3 werden Zuschläge erhoben: 1. für Grundstücke, Bauten und Anlagen, die über ein Pumpwerk entwässert werden: 25% des Grundbeitrags; 2. für Grundstücke, Bauten und Anlagen, die über Werkstrassen erschlossen werden: 3% des Grundbeitrags je 10 Meter Erschliessungslänge, mindestens aber 20% und höchstens 120% des Grundbeitrags. Für Leitungsanlagen, die sich über mehrere Grundstücke erstrecken, beträgt der Grundbeitrag 0.35‰ des Anlagewertes. Es werden keine Zuschläge erhoben.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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