Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 53 (Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates) folgende Nummer eingefügt: "53a. 392 R 3577: Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) (ABl. Nr. L 364 vom 12.12.1992, S. 7). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) In den Fällen, auf die in Art. 5 Bezug genommen wird, gilt folgendes: - Für die EFTA-Staaten wird der Ausdruck "Kommission" durch den Ausdruck "EFTA-Überwachungsbehörde" ersetzt; - beantragt ein EG-Mitgliedstaat oder die EFTA-Überwachungsbehörde eines EFTA-Staates bei der EG-Kommission das Ergreifen von Schutzmassnahmen, so ist der Gemeinsame EWR-Ausschuss unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen und mit allen sachdienlichen Informationen auszustatten. Auf Antrag einer Vertragspartei werden im Gemeinsamen EWR-Ausschuss Konsultationen abgehalten. Diese Konsultationen können auch in den Fällen beantragt werden, in denen die EG-Kommission oder die EFTA-Überwachungsbehörde von sich aus Schutzmassnahmen ergreift. Sobald die EG-Kommission oder die EFTA-Überwachungsbehörde einen Beschluss gefasst hat, notifiziert sie dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss unverzüglich die getroffenen Massnahmen. b) Art. 7 erhält folgende Fassung: "Soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, führen die Vertragsparteien keine neuen Beschränkungen für die zum Zeitpunkt des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses über die Einbeziehung dieser Verordnung in das Abkommen tatsächlich geltende Dienstleistungsfreiheit ein.""