Art. 1
1 Auf den Lebensmittelmärkten sind insbesondere regionale und biologische Produkte erwünscht. Es dürfen verkauft werden: a. Gemüse, Früchte, Beeren, Pilze, Kräuter, Gewürze, Dörrobst, Honig, Öl, Essig und Ähnliches; b. Blumen, Topfpflanzen, Setzlinge, Grabschmuck und Ähnliches; c. Käse, Eier, Teigwaren, Milchprodukte und Ähnliches; d. Fische, Geflügel, Kaninchen, Frischfleisch, Trockenfleisch, Wurstwaren und Ähnliches; e. Brote, Backwaren, Sandwiches, Konditorei und Ähnliches. 2 Fische und andere geeignete Frischfleischarten, Öl und Essig, die selber in Flaschen abgefüllt wurden, sowie selber hergestellte Teigwaren und andere Produkte dürfen nur gemäss den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften verkauft werden. 3 Ausgeschlossen vom Verkauf auf Lebensmittelmärkten sind: a. alkoholhaltige Getränke; b. gewärmte Speisen.