Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der schwedischen Regierung über die Zusammenarbeit bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie
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Change 1
Art. V Sicherungsmassnahmen
1. Die Erfüllung der Verpflichtung gemäss Artikel III dieses Abkommens für Kernmaterial wird wie folgt überprüft: a) In der Schweiz wird die Verpflichtung gemäss Absatz 1 dieses Artikels erfüllt durch das Abkommen vom 6. September 1978 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der internationalen Atomenergieorganisation über die Anwendung von Sicherungsmassnahmen im Rahmen des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (veröffentlicht als Dokument INFCIRC/264 der IAEA), ergänzt durch das Zusatzprotokoll vom 16. Juni 2000. b) In Schweden wird die Verpflichtung gemäss Absatz 1 dieses Artikels erfüllt durch die Sicherungsmassnahmen gemäss Kapitel 7 des Euratom-Vertrags und die Zustimmung zu Sicherungsmassnahmen durch die IAEA gemäss dem Abkommen vom 5. April 1973/24. Mai 1995 zwischen der Republik Österreich, dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Republik Finnland, der Bundesrepublik Deutschland, der Griechischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, dem Grossherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Portugiesischen Republik, dem Königreich Spanien, dem Königreich Schweden, der Europäischen Atomgemeinschaft und der IAEA zur Anwendung von Sicherungsmassnahmen im Zusammenhang mit dem Nichtverbreitungsvertrag (veröffentlicht als Dokument INFCIRC/193 der IAEA), ergänzt durch das Zusatzprotokoll vom 22. September 1998. 2. Wenn aus irgendeinem Grund oder zu irgendeinem Zeitpunkt Kernmaterial, das unter dieses Abkommen fällt, auf dem Hoheitsgebiet einer Partei nicht den von beiden Parteien annehmbaren Sicherungsmassnahmen der IAEA unterworfen ist oder sein wird, so trifft diese Vertragspartei unverzüglich eine Vereinbarung mit der anderen Vertragspartei über Garantien für dieses Kernmaterial, die mindestens gleichwertige Sicherungsmassnahmen bietet wie das Abkommen über Sicherungsmassnahmen, das zwischen der Partei und der Agentur zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens gilt. SR 0.515.031
Art. V Sicherungsmassnahmen
1. Die Erfüllung der Verpflichtung gemäss Artikel III dieses Abkommens für Kernmaterial wird wie folgt überprüft: a) In der Schweiz wird die Verpflichtung gemäss Absatz 1 dieses Artikels erfüllt durch das Abkommen vom 6. September 1978 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der internationalen Atomenergieorganisation über die Anwendung von Sicherungsmassnahmen im Rahmen des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (veröffentlicht als Dokument INFCIRC/264 der IAEA), ergänzt durch das Zusatzprotokoll vom 16. Juni 2000. b) In Schweden wird die Verpflichtung gemäss Absatz 1 dieses Artikels erfüllt durch die Sicherungsmassnahmen gemäss Kapitel 7 des Euratom-Vertrags und die Zustimmung zu Sicherungsmassnahmen durch die IAEA gemäss dem Abkommen vom 5. April 1973/24. Mai 1995 zwischen der Republik Österreich, dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Republik Finnland, der Bundesrepublik Deutschland, der Griechischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, dem Grossherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Portugiesischen Republik, dem Königreich Spanien, dem Königreich Schweden, der Europäischen Atomgemeinschaft und der IAEA zur Anwendung von Sicherungsmassnahmen im Zusammenhang mit dem Nichtverbreitungsvertrag (veröffentlicht als Dokument INFCIRC/193 der IAEA), ergänzt durch das Zusatzprotokoll vom 22. September 1998. 2. Wenn aus irgendeinem Grund oder zu irgendeinem Zeitpunkt Kernmaterial, das unter dieses Abkommen fällt, auf dem Hoheitsgebiet einer Partei nicht den von beiden Parteien annehmbaren Sicherungsmassnahmen der IAEA unterworfen ist oder sein wird, so trifft diese Vertragspartei unverzüglich eine Vereinbarung mit der anderen Vertragspartei über Garantien für dieses Kernmaterial, die mindestens gleichwertige Sicherungsmassnahmen bietet wie das Abkommen über Sicherungsmassnahmen, das zwischen der Partei und der Agentur zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens gilt. SR 0.515.031
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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