Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der schwedischen Regierung über die Zusammenarbeit bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie
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Change 1
Art. VI Wiederausfuhr
1. Kernmaterial, nichtnukleares Material, Ausrüstungen und Technologie, die gemäss diesem Abkommen in die Schweiz eingeführt wurden, dürfen ausser in das Hoheitsgebiet Schwedens nicht wieder aus dem Hoheitsgebiet der Schweiz ausgeführt werden, ohne dass die erforderlichen Garantien gemäss den NSG-Richtlinien eingeholt werden. Die Wiederausfuhr von Kernmaterial, nichtnuklearem Material, Ausrüstungen und Technologie gemäss Absatz 9 (b) der NSG-Richtlinien bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung Schwedens. 2. Kernmaterial, nichtnukleares Material, Ausrüstungen und Technologie, die gemäss diesem Abkommen nach Schweden eingeführt werden, dürfen ausser in das Hoheitsgebiet der Schweiz nicht wieder in ein Land ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft ausgeführt werden, ohne dass die erforderlichen Garantien gemäss den NSG-Richtlinien eingeholt werden. Die Wiederausfuhr von Kernmaterial, nichtnuklearem Material, Ausrüstungen und Technologie gemäss Absatz 9 (b) der NSG-Richtlinien aus der Europäischen Gemeinschaft bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung der Schweiz. 3. Die Vertragsparteien können eine Vereinbarung treffen, um die Anwendung von Absatz 1 und 2 dieses Artikels zu erleichtern.
Art. VI Wiederausfuhr
1. Kernmaterial, nichtnukleares Material, Ausrüstungen und Technologie, die gemäss diesem Abkommen in die Schweiz eingeführt wurden, dürfen ausser in das Hoheitsgebiet Schwedens nicht wieder aus dem Hoheitsgebiet der Schweiz ausgeführt werden, ohne dass die erforderlichen Garantien gemäss den NSG-Richtlinien eingeholt werden. Die Wiederausfuhr von Kernmaterial, nichtnuklearem Material, Ausrüstungen und Technologie gemäss Absatz 9 (b) der NSG-Richtlinien bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung Schwedens. 2. Kernmaterial, nichtnukleares Material, Ausrüstungen und Technologie, die gemäss diesem Abkommen nach Schweden eingeführt werden, dürfen ausser in das Hoheitsgebiet der Schweiz nicht wieder in ein Land ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft ausgeführt werden, ohne dass die erforderlichen Garantien gemäss den NSG-Richtlinien eingeholt werden. Die Wiederausfuhr von Kernmaterial, nichtnuklearem Material, Ausrüstungen und Technologie gemäss Absatz 9 (b) der NSG-Richtlinien aus der Europäischen Gemeinschaft bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung der Schweiz. 3. Die Vertragsparteien können eine Vereinbarung treffen, um die Anwendung von Absatz 1 und 2 dieses Artikels zu erleichtern.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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